Innsbruck Informiert

Jg.2014

/ Nr.5

- S.50

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r at h a u s m i t t e i l u n g e n

innsbruck informiert nr. 5/2014

© C. MERGL

© C. MÖRZINGER

50

DekretVerleihung im innsbrucker rathaus

bei der formellen Dekretverleihung und übernahme der neuen Produktverantwortung
im büro von innsbrucks bürgermeisterin (v. l.): Personalchef ferdinand neu, miriam
sulaiman (kommunikation und medien), martina zabernig (kinder- und Jugendbetreuung), Doris stefanon (straßenverkehr und straßenrecht), Daniel schaffenrath (bauphysik
und einsatzorganisation), bürgermeisterin christine oppitz-Plörer, thomas Waimann
(sportprojekte und sportanlagen) und magistratsdirektor bernhard holas mc

türkischer generalkonsul zu gast

seinen ersten dienstlichen besuch in
tirol absolvierte gürsel evren, türkischer generalkonsul in Österreich, und
besuchte bürgermeisterin christine
oppitz-Plörer im rathaus. cm

kunDmachung
über die ausschreibung der Wahl der österreichischen mitglieder des europäischen Parlaments
gemäß § 2 abs. 3 der europawahlordnung wird hiermit die Verordnung der bundesregierung über die ausschreibung der europawahl,
bgbl. ii nr. 35/2014, bekannt gemacht. Die Verordnung der bundesregierung hat folgenden Wortlaut: „Verordnung der bundesregierung über die
ausschreibung der Wahl der österreichischen mitglieder des europäischen Parlaments, die festsetzung des Wahltages und des stichtages.
Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2014, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl der österreichischen mitglieder des europäischen Parlaments wird ausgeschrieben.
§ 2. im einvernehmen mit dem hauptausschuss des nationalrates wird als Wahltag der 25. Mai 2014 festgesetzt.
§ 3. als stichtag wird der 11. März 2014 bestimmt.“

informationen über die ausstellung der Wahlkarten
am 25. mai 2014 findet die europawahl statt.
I.

an der Wahl können nur Wahlberechtigte
teilnehmen, deren namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine stimme und übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich an dem ort (gemeinde, Wahlsprengel)
aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im besitz
einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht
auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
haben Wahlberechtigte, die am Wahltag
voraussichtlich nicht ihr Wahllokal in ihrer
hauptwohnsitz-gemeinde aufsuchen können.
als gründe hierfür kommen in betracht:
• Ortsabwesenheit,
• mangelnde Geh-, Transportfähigkeit oder
bettlägerigkeit, sei es aus krankheits-, alters- oder sonstigen gründen, oder
• Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, strafvollzugsanstalten, im maßnahmenvollzug oder in hafträumen.
III. vorgang bei der Antragstellung und
Ausstellung einer Wahlkarte:
1. Antragsort:
• bei der Gemeinde, in deren EuropaWählerevidenz der (die) Wahlberechtigte
eingetragen ist.
• Auslandsösterreicher(innen) können die
Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde (botschaft,
generalkonsulat, konsulat) anfordern.
2. Antragsfrist:
• beginnend mit 27. Februar 2014 (Tag der
Wahlausschreibung).
Schriftlich (auch per telefax, per e-mail oder,
wenn vorhanden, über eine internetmaske)
• bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag
(mittwoch, 21. mai 2014),

• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag
(freitag 23. mai 2014, 12:00 uhr), wenn
eine persönliche übergabe der Wahlkarte
an eine vom antragsteller oder von der
antragstellerin bevollmächtigte Person
möglich ist.
Mündlich (nicht telefonisch):
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag
(freitag, 23. mai 2014, 12:00 uhr).
eine beantragung der Wahlkarte ist keinesfalls im bundesministerium für inneres
möglich!
3. Beginn der Ausstellung: voraussichtlich
montag, 28. april 2014
4. Antragsform: Bei einer mündlichen Antragstellung mittels identitätsdokument:
• idealerweise ein amtlicher Lichtbildausweis
(z. b. Pass, führerschein, Personalausweis).
bei einer schriftlichen antragstellung durch
glaubhaftmachung der identität:
• Angabe der Passnummer
• Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
oder einer anderen urkunde
Bei einer elektronischen Antragstellung
mittels qualifizierter elektronischer
Signatur werden keine weiteren Dokumente
benötigt.
Iv. Die Wahlkarte und ihre verwendung:
1. Die Wahlkarte ist ein weißer, verschließbarer briefumschlag.
2. Wird dem antrag auf ausstellung einer
Wahlkarte stattgegeben, so wird von der
gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in
diese Wahlkarte der amtliche stimmzettel
und ein beigefarbenes, verschließbares
Wahlkuvert, ein informationsblatt „informationen betreffend die stimmabgabe
mittels Wahlkarte“ sowie eine aufstellung
der bewerberinnen und bewerber eingelegt und die Wahlkarte hierauf unver-

schlossen dem (der) antragsteller(in)
ausgefolgt.
3. Der (Die) Wahlkarteninhaber(in) kann
sowohl im inland als auch im ausland die
stimme sofort nach erhalt der Wahlkarte
abgeben (Briefwahl) und muss nicht bis
zum Wahltag zuwarten. Der Vorgang
der stimmabgabe mittels briefwahl kann
dem der Wahlkarte beigelegten informationsblatt „informationen betreffend
die stimmabgabe mittels Wahlkarte“
entnommen werden. im inland besteht
auch die möglichkeit, am Wahltag vor
einer Wahlbehörde zu wählen. in diesem
fall hat der (die) Wahlkarteninhaber(in)
den briefumschlag bis zur stimmabgabe
sorgfältig zu verwahren und am Wahltag
dem (der) Wahlleiter(in) zu überreichen.
Vor der Wahlbehörde hat sich der (die)
Wahlkartenwähler(in), wie alle übrigen
Wähler(innen), durch eine urkunde oder
sonstige amtliche bescheinigung, aus der
seine (ihre) identität ersichtlich ist, auszuweisen.
V. Duplikate für abhandengekommene Wahlkarten oder weitere amtliche stimmzettel
dürfen von der gemeinde nicht ausgefolgt
werden. unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen
die eidesstattliche erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die gemeinde
retourniert werden. in diesem fall kann die
gemeinde nach erhalt der Wahlkarte ein
Duplikat ausstellen. Durch eine „kundmachung über Verfügungen der gemeindewahlbehörde vor der Wahl“ werden Wahllokal(e),
dazugehörige Verbotszone(n) und die
Wahlzeit in der gemeinde bekannt gegeben.
Wahlberechtigte mit Wahlkarte können in
jedem Wahllokal ihre stimme abgeben.