Innsbruck Informiert

Jg.2013

/ Nr.5

- S.52

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52

r at h a u s m i t t e i l u n g e n

innsbruck informiert nr. 5/2013

Die Stadtplanung informiert
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung am 21. März 2013
die Auflage der folgenden Entwürfe beschlossen:

HA-B21

HA-F37

E

ntwurf des Bebauungsplanes und
des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HA-B21, Höttinger Au,
Bereich zwischen Daneygasse, Kolbgasse, Amberggasse und Pirmingasse sowie
Ursulinenweg 55, 55a, 51, 49, 47, 41, 39,
37 und Amberggasse 17 (gem. § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2011)
Es erfolgt eine planungsrechtliche Neubearbeitung, wobei Stellungnahmen, die
zu einem vorausgehenden Bebauungsplanentwurf eingegangen sind, großteils berücksichtigt werden.
Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
AL-B36, Arzl, Bereich des gewidmeten
Baulandes Moserfeldweg (gem. § 56 Abs.
1 TROG 2011)

AL-B36

HA-B22

Im ggst. Bereich erfolgt eine planungsrechtliche Neubearbeitung mit der Festlegung
von Baudichten und -höhen. Ein inhaltlich
gleicher Plan hat bereits 2010 aufgelegen,
erlangte jedoch keine Rechtskraft.
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HA-F37 Höttinger Au, Bereich
zwischen Sonnenstraße im Norden, Kranebitter Allee/Höttinger Au im Süden,
östlich Tankstelle Kranebitter Allee 14,
westlich der Höttinger Auffahrt (als Änderung der Flächenwidmungspläne Nr.
HA-F1, HA-F10 und HÖ-F1) gem. § 36
Abs. 2 sowie § 111 Abs. 4 TROG 2011 und
Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
HA-B22, Höttinger Au, Bereich Kranebitter Allee 4, 6, 8 und 14 (als Änderung

des Bebauungsplanes Nr. 100/r) gem. §
56 Abs. 1 TROG 2011
Es erfolgt eine planungsrechtliche Aktualisierung des Flächenwidmungs- und
Bebauungsplanes. Gleichzeitig werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
ein aus einem Wettbewerb hervorgegangenes
Projekt zur Errichtung von Studentenwohnungen (Kranebitter Allee 4) geschaffen.
Entwurf des Bebauungsplanes und
Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. ALB39, Arzl, Bereich Canisiusweg 117 (als
Änderung des Bebauungsplanes Nr. ALB35) (gem. § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2011)
Um die Erweiterung eines Zweifamilienhauses und dessen Teilung in zwei selbstständige Einheiten zu ermöglichen, wird