Innsbruck Informiert

Jg.2012

/ Nr.12

- S.55

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ßenfluchtlinie wird an die künftige
Grundgrenze angepasst.
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. REB5/5, Reichenau, östlichster Bereich Reichenauerstraße 63 bis 69 (als Änderung
des Bebauungsplanes RE-B5/2,) (gem. §
56 Abs. 1 TROG 2011): Bestehende PKWAbstellplätze sollen überdacht werden.
Dafür werden die baurechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Entwurf des Örtlichen Raumordnungskonzeptes Nr. AL-Ö33, Arzl, Bereich nördlich Finkenbergweg / östlich
Purnhofweg (als Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes 2002)
gem. § 32 TROG 2011: Für die Errichtung zweier Wohnhäuser wird das Örtliche Raumordnungskonzept geringfügig geändert.

Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zu den Entwürfen
abzugeben.
Beschlossen wurde zudem:
• Bebauungsplan Nr. DH-B7
Weiters sind folgende Bausperren gemäß § 72 Abs. 5 TROG 2011 am 19.10.2012
zur Gänze außer Kraft getreten:
im Bereich des Entwurfes des Er
gänzenden Bebauungsplanes Nr. ALB30/2, Arzl, Bereich nördlich Arzler
und Rumer Straße – „Dorfzentrum“
östlich Seidenweg inklusive Gp. 62/1
KG Arzl, nördlich Framsweg sowie
Purnhofweg bis Kreuzung Finkenbergweg, ausgenommen Bereich
östlich des Lehmweges und Bereich
südlich Arzler Straße von HNr. 186 bis
Rumer Straße 26
im Bereich des Entwurfes des Er
gänzenden Bebauungsplanes Nr.
AL-B30/3, Arzl, Bereich des gewidmeten Baulandes am Finkenberg- und
Schönblickweg sowie nördlicher Eggenwaldweg
im Bereich des Entwurfes des Er
gänzenden Bebauungsplanes Nr. ALB30/4, Arzl, Bereich des gewidmeten
Baulandes nördlich Rumer Straße –
östlicher Bereich Canisiusweg bis zur
Rumer Gemeindegrenze sowie Moserfeldweg.
Für den Gemeinderat:
Dipl.-Ing. Maizner e.h. (Baudirektor)

WI-B3/8

RE-B5/5

© Stadt Innsbruck (alle)

Die Entwürfe sind während der Amtsstunden im Stadtmagistrat Innsbruck
in den Schaukästen der Magistratsabteilung III / Stadtplanung, einsehbar.
Die Auflegung erfolgt vom 16. 11. 2012
bis einschließlich 14. 12. 2012.
Informationen zu den aufgelegten
Entwürfen können während der Parteienverkehrszeit von 8.00 Uhr – 10.00
Uhr eingeholt werden.
Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, und Rechtsträger,
die in der Gemeinde eine Liegenschaft
oder einen Betrieb besitzen, haben das
Recht, bis spätestens eine Woche nach

55

AL-B38

IG-B2/4

AL-Ö33