Innsbruck Informiert

Jg.2012

/ Nr.1

- S.57

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2012_Innsbruck_informiert_01
Ausgaben dieses Jahres – 2012
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
r at h a u s m i t t e i l u n g e n

www.innsbruckinformiert.at

8.2.0

5. Gehsteigbeitrag

Beistellung von Grabtrittplatten
inkl. Verlegung

8.2.1

Einzelerdgrab

279,40

8.2.2

Doppelerdgrab

372,80

8.2.3

Urnenerdgrab

139,80

8.2.4

kombiniertes Urnenerdgrab

8.3.0

Beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten

8.3.1

Einzelerdgrab

98,70

8.3.2

Doppelerdgrab

115,20

8.4.0

Beistellung einer Urnennischenplatte

8.4.1

Größe 1

241,50

8.4.2

Größe 2

286,40

8.5.0

Behältnis für Urnenerdbestattung

82,20

8.6.0

sonstige Arbeitseinsätze je
angefangene halbe Stunde
und Arbeiter

16,40

69,80

6. Erschließungsbeitrag

8.7.0

Leihgebühr für Grünstöcke

8.7.1

... bei Aufbahrungen
(8/6/4/2) je Stück

6,60

8.7.2

... bei Verabschiedungen
und Einsegnungen (8/6/4/2)
je Stück

2,40

9.0.0 NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
9.1.0

... auf die Grabgebühren

9.1.1

... bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis 1.5.0

50 %

9.1.2

... bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0 bis 2.2.0

50 %

9.2.0

... auf die Beerdigungsgebühren

9.2.1

... bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (= Beisetzungsanmeldung), ausgenommen
3.1.2 und 3.1.3

50 %

Hinweis gem. GR-Beschluss vom 13.12.2007 (IPräs. 609e/2007): „Im Falle einer Verlängerung
des Benützungsrechtes (§ 13) um fünf Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu
50 % der oben angeführten Beträge an.“

4. Marktgebühren

Die Tarife für 2012 werden wie folgt festgesetzt:
4. marktgebühren

Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche Gehsteigbeitragssatz ist
gem. § 13 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemeinderat für
das gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz darf
höchstens 1/100 der Durchschnittskosten
für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer
Gehsteigfläche betragen.
Unter Zugrundelegung der derzeitigen
Kalkulation mit Bezug „Gehsteigneuerrichtung“ haben sich die Herstellkosten gegenüber dem Vorjahr nicht verteuert, so dass
eine Beibehaltung des Gehsteigbeitragsatzes
von 2,88 Euro/m² für 2012 beantragt wird.

euro

Überlassung von Marktflächen gem.
§ 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Innsbrucker
Marktordnung, je angefangenen lfm.
Verkaufsfläche

2,00

Überlassung von Marktflächen gem.
§ 8 Abs. 1 Ziffer 5 der Innsbrucker
Marktordnung, je angefangenen lfm.

2,40

Überlassung von Marktflächen gem.
§ 8 Abs. 1 Ziffer 4, 6 und 8 bis 10
der Innsbrucker Marktordnung, je
angefangenen lfm.

3,85

Sie wollen mehr über die attraktiven Werbe­möglichkeiten in
„Innsbruck informiert“ erfahren?
Dann kontaktieren Sie bitte den
Zielgruppen Verlag unter
Tel. 0512/58 6020-10.
Wir beraten Sie gerne.

Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes
oder der Änderung eines Gebäudes, durch
die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die Höhe des
Erschließungsbeitragssatzes richtet sich nach
der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast und darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
Der Erschließungsbeitragssatz für die
Bemessung des Erschließungsbeitrages wird
gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2012 – wie bisher – mit 5 %
des jeweils vom Land Tirol veröffentlichten
Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Das
sind – so sich der Erschließungskostenfaktor
für 2012 nicht ändert – 5,78 Euro.

Für Wachhunde und Hunde, die in
Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden (§3 Abs. 1 der
Hundesteuerordnung), je Hund

37,50

Ermäßigter Steuersatz gem. § 3 Abs. 2
der Hundesteuerordnung, je Hund

46,80

Ersatzhundemarke (inkl. Porto)

8. Wasenmeistereigebühren

Seitens des Amtes Gesundheits-, Markt- und
Veterinärwesen wurde vorgeschlagen, auf
Grund der zunehmenden Bergungen von
Kleintieren und sogenannten Exoten eine Unterteilung im Pkt. 7 zu treffen. Die Gebühren
betragen für das Jahr 2012:
8. wasenmeistereigebühren

Die Hundesteuer wird für das Haushaltsjahr
2012 wie folgt festgesetzt:
7. Hundesteuer
Pro Hund (Jahrestarif)

euro
82,40

euro

1.

Beseitigung eines Tierkadavers:
• Wasenmeistereigrundgebühr
• zzgl. gewichtsabhängige
Beseitigungsgebühr
• Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr – Tarif lt. Fuhrpark

2.

Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel
oder sonstiger Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in Pkt. 1.

3.

Vorbereitung, Öffnung eines Kadavers zur Untersuchung (Sektion)

10,30

4.

Aufladen eines Großtierkadavers
auf das Transportfahrzeug

15,00

5.

Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWs je
Kilometer Fahrstrecke: Tarif lt. Fuhrpark

6.

Dienstgang zu einer Partei

7.

Fütterung und Pflege eines in
Quarantäne befindlichen oder nach
§ 13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in Verwahrung genommenen
Tieres, je Tag und Tier:
a) bei einem Hund
b) bei Reptilien, Amphibien, Fischen, Vögeln, Katzen, Frettchen, anderen Kleinsäugern

7. Hundesteuer

Aufgrund der Hundesteuerordnung 2001
wird die Hundesteuer weiterhin mittels
Jahresbescheid vorgeschrieben, die Tarife
können aber auch unterjährig auf monatlicher Basis abgerechnet werden. Weiters
wird vorgeschlagen, den Steuersatz für den
Wachhund darüber hinausgehend zu erhöhen, um sukzessive eine Angleichung der
Ermäßigung für Wachhunde und von Hunden, die von Mindesteinkommensbeziehern
gehalten werden, zu erreichen.

2,00

10,30
10,30

10,30

10,30
6,35

8.

Auslösen eines abgenommenen,
eingefangenen oder geborgenen
und in Verwahrung genommenen
Tieres durch dessen Eigentümer

15,00

9.

Abhäuten eines Kadavers und
Ausfolgung der Haut (Fell) an
den Eigentümer

23,70

10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des Eigentümers

30,60

11. Bergung eines Tieres (außerhalb der
normalen Dienstzeit Zuschlag von
50 % Fuhrgebühr lt. Tarif Fuhrpark)

10,30

Zu den Entgeltsätzen der Punkte 1 bis 11
tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß (derzeit zzgl. 20 %), ausgenommen
hievon ist die Abrechnung der gewichtsabhängigen Tierkadaverbeseitigung je kg,
welche mit 10 % USt zu belegen ist.

Mehr
Bürgerservice
von A–Z
www.zielgruppenverlag.at

im internet unter
www.innsbruckinformiert.at

57