Innsbruck Informiert

Jg.2011

/ Nr.1

- S.58

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Diese Ausgabe – 2011_Innsbruck_informiert_01
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58

r at h a u s m i t t e i l u n g e n

8.2.0

Beistellung von Grabtrittplatten
inkl. Verlegung

8.2.1

Einzelerdgrab

279,40

8.2.2

Doppelerdgrab

372,80

8.2.3

Urnenerdgrab

139,80

8.2.4

kombiniertes Urnenerdgrab

8.3.0

Beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten

8.3.1

Einzelerdgrab

98,70

8.3.2

Doppelerdgrab

115,20

8.4.0

Beistellung einer Urnennischenplatte

8.4.1

Größe 1

241,50

8.4.2

Größe 2

286,40

8.5.0

Behältnis für Urnenerdbestattung

82,20

8.6.0

sonstige Arbeitseinsätze je
angefangene halbe Stunde
und Arbeiter

16,40

8.7.0

Leihgebühr für Grünstöcke

8.7.1

... bei Aufbahrungen
(8/6/4/2) je Stück

6,60

8.7.2

... bei Verabschiedungen
und Einsegnungen (8/6/4/2)
je Stück

2,40

69,80

9.0.0 NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
... auf die Grabgebühren

9.1.1

... bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis 1.5.0

50 %

9.1.2

... bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0 bis 2.2.0

50 %

9.2.0

... auf die Beerdigungsgebühren

9.2.1

... bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (= Beisetzungsanmeldung), ausgenommen
3.1.2 und 3.1.3

50 %

Hinweis gem. GR-Beschluss vom 13.12.2007 (IPräs. 609e/2007): „Im Falle einer Verlängerung
des Benützungsrechtes (§ 13) um fünf Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu
50 % der oben angeführten Beträge an.“

4. Marktgebühren

Die Tarife für 2011 werden wie folgt festgesetzt:
euro

Überlassung von Marktflächen gem.
§ 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Innsbrucker
Marktordnung, je angefangenen lfm.
Verkaufsfläche

2,00

Überlassung von Marktflächen gem.
§ 8 Abs. 1 Ziffer 5 der Innsbrucker
Marktordnung, je angefangenen lfm.

2,40

Überlassung von Marktflächen gem.
§ 8 Abs. 1 Ziffer 4, 6 und 8 bis 10
der Innsbrucker Marktordnung, je
angefangenen lfm.

3,85

5. Gehsteigbeitrag

2.

Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel
oder sonstiger Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in Pkt. 1.

6. Erschließungsbeitrag

3.

Vorbereitung, Öffnung eines Kadavers zur Untersuchung (Sektion)

10,30

4.

Aufladen eines Großtierkadavers
auf das Transportfahrzeug

15,00

5.

Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWs je
Kilometer Fahrstrecke: Tarif lt. Fuhrpark

6.

Dienstgang zu einer Partei

7.

Fütterung und Pflege eines in
Quarantäne befindlichen oder nach
§ 13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in Verwahrung genommenen
Tieres, je Tag und Tier:
a) bei einem Hund
b) bei Reptilien, Amphibien, Fischen, Vögeln, Katzen, Frettchen, anderen Kleinsäugern

Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes
oder der Änderung eines Gebäudes, durch
die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die Höhe des
Erschließungsbeitragssatzes richtet sich nach
der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast und darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
Der Erschließungsbeitragssatz für die
Bemessung des Erschließungsbeitrages wird
gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – wie bisher – mit 5 %
des jeweils vom Land Tirol veröffentlichten
Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Das
sind – so sich der Erschließungskostenfaktor
für 2011 nicht ändert – 5,78 Euro.

7. Hundesteuer

9.1.0

4. marktgebühren

über dem Vorjahr nicht verteuert, so dass
eine Beibehaltung des Gehsteigbeitragsatzes
von 2,88 Euro/m² für 2011 beantragt wird.

Aufgrund der Hundesteuerordnung 2001
wird die Hundesteuer weiterhin mittels Jahresbescheid vorgeschrieben, die Tarife können aber auch unterjährig auf monatlicher
Basis abgerechnet werden. Nachdem der
(Normal-)Jahrestarif seit mehreren Jahren
nicht mehr angehoben wurde, wird für 2011
eine Erhöhung um 2,5 % vorgeschlagen.
Weiters wird vorgeschlagen, den Steuersatz
für den Wachhund darüber hinausgehend
zu erhöhen, um sukzessive eine Angleichung der Ermäßigung für Wachhunde und
von Hunden, die von Mindesteinkommensbeziehern gehalten werden, zu erreichen.

10,10
6,35

8.

Auslösen eines abgenommenen,
eingefangenen oder geborgenen
und in Verwahrung genommenen
Tieres durch dessen Eigentümer

15,00

9.

Abhäuten eines Kadavers und
Ausfolgung der Haut (Fell) an
den Eigentümer

23,70

10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des Eigentümers

30,60

11. Bergung eines Tieres (außerhalb der
normalen Dienstzeit Zuschlag von
50 % Fuhrgebühr lt. Tarif Fuhrpark)

10,30

Zu den Entgeltsätzen der Punkte 1 bis 11
tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß (derzeit zzgl. 20 %), ausgenommen
hievon ist die Abrechnung der gewichtsabhängigen Tierkadaverbeseitigung je kg,
welche mit 10 % USt zu belegen ist.

Die Hundesteuer wird für das Haushaltsjahr
2011 wie folgt festgesetzt:
7. Hundesteuer

euro

Pro Hund (Jahrestarif)

82,40

Für Wachhunde und Hunde, die in
Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden (§3 Abs. 1 der
Hundesteuerordnung), je Hund

34,80

Ermäßigter Steuersatz gem. § 3 Abs. 2
der Hundesteuerordnung, je Hund

46,80

Ersatzhundemarke (inkl. Porto)

Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche Gehsteigbeitragssatz ist
gem. § 13 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemeinderat für
das gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz darf
höchstens 1/100 der Durchschnittskosten
für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer
Gehsteigfläche betragen.
Unter Zugrundelegung der derzeitigen
Kalkulation mit Bezug „Gehsteigneuerrichtung“ haben sich die Herstellkosten gegen-

10,30

2,00

8. Wasenmeistereigebühren

Der Antrag für die Wasenmeistereigebühren
sieht für 2011 eine Erhöhung um rund 2 % vor.
Zusätzlich wurde seitens des Amtes Gesundheit-, Markt- und Veterinärwesen vorgeschlagen, auf Grund der zunehmenden Bergungen
von Kleintieren und sogenannten Exoten eine
Unterteilung im Pkt. 7 zu treffen. Die Gebühren betragen für das Jahr 2011:
8. wasenmeistereigebühren
1.

Beseitigung eines Tierkadavers:
• Wasenmeistereigrundgebühr
• zzgl. gewichtsabhängige
Beseitigungsgebühr
• Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr – Tarif lt. Fuhrpark

euro
10,30
10,30

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