Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1954

/ Nr.11

- S.3

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1954_Amtsblatt_11
Ausgaben dieses Jahres – 1954
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
l!

Amtsblatt der Landeshauptstadt Inuebrucl

ren. Das bischöflich versiegelte Holzlistchen mit den
Reliquien wurde einstweilen in der "Apostolischen Administratnr zli Innsbruck aufbewahrt.
I m Eonuner des heurigen Iahre>"" nnlide oom
Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck der Beschluß gefaßt, für die Aufbewahrung der losen Gebeine
des Stadlpatrones einen würdigen Schrein errichten
zu lassen und denselben der Bel"öllenmg von I n n s bruck wiedernm zur Verehrung zligiinglich zu inachen.
Bildhauer Rudolf M i l l o n i g l M ü h l a u ) entledigte sich
alsbald des übernommenen Auftrages, indem er
einen mit vergoldeten und versilberten Reliefs geschmückten Prmhtsarg in Holz schuf, dessen Länge
llil» Meter beträgt. 90 ^in"hoch und 70 cm tief ist.
Während auf der Vorderseite eine symbolhafte ruhende Vifchofsfigur zu sehen ist, befindet sich auf der
einen Schmalseite das schlichte Wort P^VX uud auf
der anderen das Innsbrucker Stadtwappen mit der
tunstooll angebrachten Schrift! , , I ^ i l w n . Oonipnnt.
21. IX. w l l . " Dem heimischen Künstler ist hier ohne
Effekthascherei ein großes Werk gelungen, das in
seiner zeitgemäßen Form sakral, fromm und fröhlich
zugleich wirkt. Sicher bedurfte es eines ziemlichen
Maßes Einfühlungsvermögens, einen Sarkophag zu
schaffen, der sich harmonisch in die Gegebenheiten, wie
sie in der Iesuitenkirche vorzufinden sind, harmonisch
eingliedert. A l s Krönung des Ganzen erhebt sich, auf
dem Sarkophag ruhend, ein Kruzifix mit zwei Engeln, die das V l u t aus der Seite Christi i n eine
Schale auffangen.

Seite 3

Am Sonnlag, l l. Nooember. wurde» die Reliquien
des Innsbrucker Sladtpatrones nach mehr als zehnjähriger Abwesenheit, vornehm eingebettet und in
feierlicher abendlicher Lichtelprozession, von der St.Ialobs-Pfarrtirche auf ihren Platz in die Iesuitentirche (mittlere Seitenlapelle der Evangelienseite)
übertragen. Hiezu hatten sich viele Gläubige, grauen,
Mädchen. Männer und besonders zahlreich die Kongregaliousjugend eingefunden. Den kostbaren Neliquienschrein geleiteten der Abt von W i l l e n . Hieronynius T r i e n d l. gefolgt vom Sladttlerus, von Vertretern des Landes und der Stadt, an ihrer Spitze
Bürgermeister Dr. Franz G l e i t e r, und der Schulen in die Iesuitenkirche, wo H. H. Prof. Dr. Heinz
H u b er die Festpredigt hielt, in der er Leben und
Wirken des heiligen P i r m i n i u s schilderte. Anschließend fand in der mit Gläubigen überfüllten JesuitenKirche die Verehrung der Reliquien statt, der das
^cäeuin und ein feierlicher Segen folgten. E i n Vläserseptett der Lehrerbildungsanstalt und der K i r chenchor der Iesuitenkirche gabeu der Feierlichkeit
eiuen würdigen musikalischen Nahmen.
Dieser November-Sonntag 1954 bedeutet nicht nur
einen Ehrentag für den großen Glaubenskünder und
Wanderer um Christi willen, fondern er stellt auch
einen Freudentag für Innsbruck, das St. P i r m i n s
zweite Heimat geworden, dar. Möge unser Stadtheiliger von neuem eine warme Verehrung weiter
Innsbrucker Kreise genießen!
^
Eppacher

Von der Amtsverschwiegenheit
I n der von der Magistratsdirektion veranstalteten
Vortragsreihe hielt Mag.-Dir. Dr. V t a n g u t s c h
einen Vortrag über die Amtsverschwiegenheit (künftig: AV.). Mancher mag sich vielleicht denken, daß es
darüber keine Worte zu verlieren gäbe und der
Beamte eben alles zu verschweigen habe. Vei näherem
Zusehen und Studium ift diese Frage aber, besonders
heute, wo es so mannigfaltige Ämter gibt, durchaus
nicht so einfach. Vom Archivar und Negistratursbeamten angefangen, der selbst für die Gewährung einer
Einsichtnahme in vielleicht seit Jahrzehnten ruhende
Akten Vorsicht walten lassen muß, dürfte so ziemlich
jeder Beamte fast täglich irgendwie mit der A V . zu
tun haben. Freilich werden davon alle Amtspersonen,
die mit Personal-. Fürsorge- oder Nechtsfragen beschäftigt sind, in hervorragenderem Vwße betroffen
sein, als etwa jene der Hnndestcnerstelle, des Kanalbanamtes. der Stadtplanung oder städt. Bernfsfeuerwehr. Wegen des allgemeinen Interesses dieses Themas, das bisher nnch in der Fachliteratur nur dürftig
behandelt worden ist, sei kurz über diesen Vortrag
referiert.
Die A V . entstand aus dem Geheimhaltungsinteresse sowohl von Seite des Staates lils liuch des P u blikums. Der Staat w i l l das Vertrauen der Bevölkerung gewinnen und bewahren. Das Publikum seinerseits wünscht eine AV., da es oft nnter gesetzlichem
Zwang geheime Dinge einem Beamten anvertrauen
muß. den es sich nicht aussuchen kann und gar nicht
näher kennt. Der öffentl. Beamte erfährt infolge

seiner Tätigkeit mehr als andere; er liest die einlaufenden Akten, Bittschriften und Beschwerden, hört oft
zufällig bei Vorsprachen oder Telephongesprächen
höherer Stellen mit, erhält Weisungen von Oberbehörden, bekommt Polizeiberichte, ärztliche Befunde
und statistisches M a t e r i a l i n die Hände usw. S o l l der
Beamte trotzdem das Vertrauen seiner Parteien genießen, dann ist es eben nötig, daß sich diese auf seine
A V . verlassen können. So war es unerläßlich, diese
gesetzlich zu verankern und als persönliche Pflicht
unter Sanktionen zu stellen.
Gerade vor 101 Jahren wurde gelegentlich der Organisation der Gerichte erstmals eine A V . für die
Nichter eingeführt. F ü r die Verwaltung ist die A V .
in Artikel 20, Abs. 2 des Vnndesverfassungsgesetzes
von 1l)2l) festgelegt. I n der „Dienstordnung für die
Bediensteten des Stadtmagistrntes nnd der Unternehmungen der Landeshauptstadt Innsbruck" handelt der
Paragraph 2l) von der „Dienstlichen Verschwiegenheil". Der wichtigste Satz darin lautet! „Jeder Beamte
hat über Angelegenheilen, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekanntgeworden sind und dereu Geheimhallnng im Interesse des Dienstes, der Stadt
oder einer Partei geboten ist. insbesondere über Geschäfts- nnd Betriebsgeheimnisse oder über Angelegenheiten, die ihm als geheim oder vertraulich ausdrücklich bezeichnet worden sind, gegen jedermann,
dein er nicht dienstlich znr Mitteilung verpflichtet ist,
strengste Verschwiegenheit zn beachten."
Den Gegenstand der A V . bildet also das amtliche