Innsbruck Informiert

Jg.2009

/ Nr.1

- S.34

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Diese Ausgabe – 2009_Innsbruck_informiert_01
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GRABOFFNUNGSGEBUHREN
furo
Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. Ziffer 5 der
Körperbestattungen und Enterdigungen
Innsbrucker Marktordnung:
Je angefangenen lfm.
Erdgräber: normale Tiefe ( 1,80 m)
278,40
€2,30
Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m)
378,60
III. Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. I Ziffer 4, 6 und 8 bis 10
Erdgräber: doppelte Tieferlegung (2,60 m)
528.80
der Innsbrucker Marktordnung:
Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber
222,80
Je angefangenen lfm.
€ 3,70
Nachlass auf 6.1.1 -6.1.4 bei Armengräbern, Anatomiegräbern,
bei Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben und
Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster
50% 5. GEHSTEIGBEITRAG
Urnenbeisetzungen und Entnahmen
Unter Zugrundelegung der derzeit gültigen Angebotspreise mit Bezug
Urnennischen und Urnensammelgräber
32,40
„Gehsteigneuerrichtung" haben sich die Herstellkosten gegenüber dem
Vorjahr nicht verteuert, so dass eine Beibehaltung des GehsteigbeiErdgräber
69,60
tragsatz von € 2,88 / m 2 mit Wirksamkeitsdatum 1. 1.2009 beantragt
Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber
222,80
wird.
Nachlass auf 6.2. ! - 6.2.3 bei Kindern, die das
10. Lebensjahr nicht vollendet haben
50%
6. ERSCHLIESSUNGSBEITRAG
dringliche Nebenarbeiten
Beseitigung von Fundamenten, Grabeinrichtungen, Bepflanzungen
Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeije angefangene halbe Stunde und Arbeiter
16,20
trages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ab
1. 1.2009 mit 5 % (Vj.: 5%) des für das Jahr 2009 geltenden Erschließungskostenfaktors festgesetzt, das sind - so sich der ErschließungskostenfakSPEZIELLE ENTERDIGUNGSGEBÜHREN
Curo
tor für 2009 nicht ändert - € 5,78.
Gebeineenterdigung (Entnahme)
Einsatz eines Grabarbeiters
64,90
7. HUNDESTEUER
Euro
Exhumierung
I Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt)
32,40
Die Hundesteuer wird ab 1. 1.2009 wie folgt festgesetzt:
I Organ der Friedhofsbehörde
32,40
Mithilfe durch Friedhofsarbeiter
278,40
Pro Hund (Jahrestarif)
80,40
Mithilfe (7.2.3) zwecks Tieferlegung
250,50
Für Wachhunde und Hunde, die in
Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
gehalten werden (§3 Abs. I der HundeSONSTIGE GEBÜHREN 2009
furo
Steuerordnung), je Hund
30,00
Dauerfundament je Einzelgrab
189,10
Ermäßigter Steuersatz gem. § 3 Abs. 2 der
Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
Hundesteuerordnung, je Hund
46,80
Einzelerdgrab
275,30
Ersatzhundemarke (incl. Porto)
2,00
Doppelerdgrab
367,30
Urnenerdgrab
137,70
kombiniertes Urnenerdgrab
68,80
Beisetzungsbedingte Nachverlegung der Grabtrittplatten
Einzelerdgrab
97,20
Doppelerdgrab
I 13,50
Beistellung einer Urnennischenpiatte
Größe I
237,90
Größe 2
282.20
Behältnis für Urnenerdbestattung
81,00
sonstige Arbeitseinsätze je angefangenen Vi h und Arbeiter

16,20
8.7.0
6.7.1
8.7.2

Leihgebühr für Grünstöcke
bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück
bei Verabschiedungen und Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück

9.0.0
9.1.0
9.1.1
9.1.2
9.2.0
9.2.1

NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis 1.5.0
bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0 bis 2.2.0
auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (=Beisetzungsanmeldung) ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3

6,50
2.30

50%
50%

50%

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 13) um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50% der oben angeführten Beträge an."
4. M A R K T G E B Ü H R E N
Die Tarife für das Haushaltsjahr 2009 werden wie folgt festgesetzt:
Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. I Ziffer 3 der Innsbrucker
Marktordnung:
je angefangenen lfm. Verkaufsfläche
€ 1,90

8. WASENMEISTEREIGEBÜHREN

Euro

Die Gebühren für die Wasenmeisterei betragen ab 1. 1.2009:
Beseitigung eines Tierkadavers:
Wasenmeistergrundgebühr
zzgl. gewichtsabhängige Beseitigungsgebühr1
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr - Tarif It. Fuhrpark
+ 20 % USt.

9,90
9,90

Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger Abfälle aus
der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg
wie in lit. I.
3. Vorbereitung, Öffnung eines Kadavers
zur Untersuchung (Sektion)
9,90
Aufladen eines Großtierkadavers auf das
Transportfahrzeug
14,50
Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWs je Kilometer Fahrstrecke:
Tarif It. Fuhrpark
Dienstgang zu einer Partei
9,90
Fütterung und Pflege eines in Kontumaz befindlichen oder nach § 13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in Verwahrung genommenen
Hundes, je Tag
9,90
Auslösen eines eingefangenen und in Verwahrung
genommenen Hundes durch dessen Eigentümer
It. BGBl.
14,50
9. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung
der Haut (Fell) an den Eigentümer
22,90
10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des
Eigentümers
29,60
Zu den Entgeltsätzen der Punkte I bis 10 tritt die Umsatzsteuer im
gesetzlichen Ausmaß (derzeit +20%) ausgenommen hievon ist die
Abrechnung der gewichtsabhängigen Tierkadaverbeseitigung je kg
welche mit 10% USt zu belegen ist.