Innsbruck Informiert

Jg.2008

/ Nr.9

- S.17

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Diese Ausgabe – 2008_Innsbruck_informiert_09
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AMTLICHE MITTEILUNGEN

K u n d m a c h u n g ü b e r die Ausstellung d e r Wahlkarten
A m 28. S e p t e m b e r 2008 f i n d e t die N a t i o n a l r a t s w a h l s t a t t .
tigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen
unmöglich ist, und die die Möglichkeit einer Stimmabgabe vor
einer besonderen Wahlbehörde
in Anspruch nehmen wollen.

• • An der Wahl können nur
W a h l b e r e c h t i g t e teilnehmen,
deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme
und übt sein (ihr) Wahlrecht
grundsätzlich an dem O r t aus.
in dessen Wählerverzeichnis
er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer
Wahlkarte sind, können ihr
Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
•*- A n s p r u c h auf Ausstellung
einer W a h l k a r t e
haben
Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht
am O r t ihrer Eintragung in das
Wählerverzeichnis aufhalten
werden und deshalb ihr W a h l recht nicht ausüben können.
Ferner haben jene Personen
Anspruch auf Ausstellung einer
Wahlkarte für die Ausübung
des Wahlrechtes, denen der
Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit
oder Bettlägerigkeit, sei es aus
Krankheits-, Alters- oder sons-

• • V o r g a n g bei d e r A n t r a g stellung u n d A u s s t e l l u n g einer W a h l k a r t e :
1. Antragsort: die Gemeinde,
von der der (die) Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der
Wahlkarte auch im Wege
einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt
werden.
2. Antragsfrist: beginnend mit
dem Tag der Wahlausschreibung unter Angabe des
Grundes; schriftlich bis spätestens am 4. Tag vor dem
Wahltag (24. September
2008); schriftlich und mündlich bis spätestens am 2. Tag
vor dem Wahltag (26. Sep-

Ausschreibung zur
Nationalratswahl
( N R W O ) , BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I N r . 28/2008,
wird verordnet:
§ I Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
§ 2 Im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag
der 28. S e p t e m b e r 2008
festgesetzt.
§ 3 Als Stichtag wird der 29.
Juli 2008 bestimmt."

Gemäß § I Abs. 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992
wird hiermit die Verordnung
der Bundesregierung über die
Ausschreibung der Wahl zum
Nationalrat, BGBl. II N r .
249/2008, bekannt gemacht.
Die Verordnung hat folgenden
Wortlaut:
„Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung
der Wahl zum Nationalrat, die
Festsetzung des Wahltages und
des Stichtages.
Aufgrund des § I Abs. 2 Nationalrats-Wahlordnung 1992

Für die Bürgermeisterin:
Mag. Edith Margreiter

Achtung:
Geänderte Öffnungszeiten der Wahllokale:
8 bis 17 Uhr

VI

^

tember 2008), 12.00 Uhr,
wobei der schriftliche Antrag
lediglich gestellt w e r d e n
kann, wenn eine persönliche
Übergabe der Wahlkarte an
eine vom (von der) Antragsteller(in) bevollmächtigte
Person möglich ist.
3. Beginn der Ausstellung: nach
Vorliegen der amtlichen
Stimmzettel (ungefähr ab 5.
September 2008); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis
Einspruch erhoben wurde,
wird die Beendigung des Einspruchs- oder auch des allfälligen Berufungsverfahrens
abgewartet werden müssen.
4. Antragsform: mündlich oder
schriftlich (auch per Telefax,
E-mail oder über die Internetmaske der Gemeinde).
Beim mündlichen Antrag ist
die Identität durch ein Dokument (Personalausweis,
Pass oder Führerschein usw.)
nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise,
insbesondere durch Angabe
der Passnummer, durch Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen
Urkunde - bei Präsenzdienern und Zivildienern durch
eine Bestätigung der Dienststelle und bei in ihrer Freiheit
beschränkten
Personen
durch eine Bestätigung der
Anstaltsleitung über die Unterbringung - glaubhaft gemacht werden.
•• Die W a h l k a r t e und ihre
Verwendung:
1. Die Wahl karte ist ein weißer
verschließbarer B r i e f u m schlag.
2. W i r d dem Antrag auf Ausstellung einer W a h l k a r t e
stattgegeben, so w i r d von
der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte der amtliche Stimmzettel des Regionalwahlkreises und eine mit der N u m mer des Landeswahlkreises
bedrucktes, beige-farbenes,
verschließbares Wahlkuvert

sowie ein Informationsblatt
„Informationen betreffend
die Stimmabgabe mittels
Wahlkarte" eingelegt und
die Wahlkarte hierauf unverschlossen dem (der) A n tragsteller(in) ausgefolgt.
3. Der (Die) Wahlkarteninhaber(in) kann sowohl im Inland
als auch im Ausland die Stimme sofort nach Erhalt der
Wahl karte abgeben (Briefwahl) und muss nicht bis zum
Wahltag zuwarten. Der Vorgang der Stimmabgabe mittels
Briefwahl kann dem der
Wahlkarte beigelegten Informationsblatt „Informationen
betreffend die Stimmabgabe
mit Wahlkarte" entnommen
werden. Im Inland besteht
auch die Möglichkeit, am
Wahltag vor einer Wahlbehörde zu wählen. In diesem
Fall hat der (die) Wahlkarteninhaber(in) den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe
sorgfältig zu verwahren und
am Wahltag dem (der) Wahlleiter(in) zu überreichen. Vor
der Wahlbehörde hat sich
der
(die) Wahlkarteninhaber(in), wie alle übrigen
Wähler(innen), durch eine
Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der
seine (ihre) Identität ersichtlich ist, auszuweisen.
w> Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar
gewordene Wahlkarten oder
weitere amtliche Stimmzettel
des Regionalwahlkreises dürfen
von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
Durch eine „Kundmachung
über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der W a h l "
werden Wahllokale, dazugehörige Verbotszonen und die
Wahlzeit in der Gemeinde bekanntgegeben. Wahlberechtigte
mit Wahlkarte können dieser
Kundmachung entnehmen, in
welchen Wahllokalen sie ihre
Stimme abgeben können.
Für die Bürgermeisterin:
Mag. Edith Margreiter

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - SEPTEMBER 2008