Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1953

/ Nr.1

- S.8

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Diese Ausgabe – 1953_Amtsblatt_01
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Haltung des Vorpächter»
8?
Lrsolgl die Nbgabe der stclicrpflichtigen Getränke in einem
pachtbetrieb, so haftet der Verpächter neben dem früheren
Pächter für die Steucibclräge, die auf die Zelt des letzten,
vor d?r Vcend!gung der Actricbeführunq durch den Pächter
liegenden Kalenderjahres entfallen.
Vereinbarungen
8 »
Der Stadtmagistrat kann mit dein Steuerplüchtigen Ver
einbarungen über die Zu entrichtende Steuer lg. V. über
ihr« Berechnung, Fälligkeit, Erhebung, pauschalierungj
treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das
steuerliche Ergebnis bei >dem Steuerpflichtigen nicht mesent^
lich vorändern,
Nn-

Nummer

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Veite 6

und Nvmeldung der klbgabo von Getränken

3 9
l i j Wer steuerpflichtige Getränke an Lehtverbraucher ent
geltlich abgabt, hat dies innerhalb einer Woche beim 6ta,dt°
Magistrat anzumelden.
l.2) Die Anmeldung nach klbsatz 1 muß insbesondere die
Nrt der geführten steuerpflichtigen Getränke enthalten. Jode
Veränderung durch Wegfall oder Einbeziehung steuerpflich"
tiger Getränke ist in >der Steuererklärung für jenen Steuer»
abschnitt anzuzeigen, in dem die Veränderung eingetreten ist,
l.2) Wird die steuerpflichtige Nbgabe ganz eingestellt, so
ist auf der zuletzt abgegebenen Steuererklärung anzuzeigen,
von welchem Zeitpunkt an steuerpflichtige Getränke nicht
mehr abgegeben werden.
Lagerbuch
8 10
l i j Der Steuerpflichtige hat über die bezogenen steuer
Pflichtigen Getränke W e i n , Schaumwein, Trinkbranntwein,
Mineralwässer, Limonaden u. dgl.) sowie über die bezogenen
Grundstoffe zur Bereitung steuerpflichtiger Getränke Frucht"
safte, Kaffee, Tce, Kakao u. vgl.) ein Lagerbuch zu führen
I n das Lagerbuch ist einzutragen i
gj der Tag des Lingan^s,
d>1 Rame l^irma) lmd Anschrift des Lieferanten,
c) Gebinde, klrt und Sorte, Menge und preis der bezögencn Getränke oder Grundstoffe zur Vereitung von Ge
tränken.

<2) Die ctintragungen ln da« Lagerbuch sind laufend zu
führen und am Schlüsse eines jeden Monats abzuschließen
IZ1 Das Lagerblich und die dazugehörigen Vclege lLiefci>
Icheine, Rechnungen, ßrachlpapicre l>. dgl) sind, somcil
nicht nach anderen Vorschriften weitergehende klnordn".in
gen bestehen, 5 3ahre aufzubewahren.
, l4j Der ßührung des Lagorbuches bedarf es nicht, men»
und fomcit Geschäftsbücher oder sonstige Vüchcr g"führl
werden, die den Anforderungen der klbscihe >, ^ und 3 entsprechen.
Steuerbuch
§ 11
l i j Der Steuerpflichtige hat über die. aus dem Verkaufe
stcucrpflicht"iger Getränke erzielten Einnahmen ein Steuerbuch zu führen. I n das Steuerbuch sind für jeden Tag die
der Getränkcsteuer unterliegenden Entgelte einzutragen, und
zwar getrennt nach dem Verkauf von
a) Wein, wcinähnlichen oder weinhaltigen Ge!rän I->1 Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken,
c) Trinkbranntwein, Likören u. dg!.,
«.!) Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken,
(,"1 Kaffee, 3ce ui?d Kakao und anderen Auszügen pflanzlichen Stoffen,
kj anderen Getränks».
s3) Die sintragiUNgen in das Steuerbuch sind laufend zu
führen und am Schlüsse eines jeden Monats abzuschließen,
Die 5orn> des Steuerbuches kann vorgeschrieben werden,
l3) Das Steuerbuch ist 5 Jahre, die dazugehörigen Ve>
lege lVonbüchcr, Rcgistrierkassenstrcisen n. ,dgLj sind Z Jahrs
aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften
meitevg l4) kiuf Antrag kann der Stadtmagistrat gegen jeder"
zeitigen Widerruf Ausnahmen von der ßühriing eines be>
sonderen Steuerbuches zulassen, wenn in anderer Weise
Vücher geführt werden, die für jeden Monat die Feststellung
der steuerpflichtigen Hinnahmen einwandfrei ermöglichen,
Inkrafttreten
s 12
Diese Getränkesteuersahung tritt mit dem Beginn des auf
den Tag der Kundmachung folgenden Kalcndcrmonates in
Kraft. Zugleich tritt die am 20. Dezember 1951 beschlossene
Getränkcstcuerordnung außer Kraft.

)peiseeissteuer
Gahung

Steuerplllchtiger

über die Erhebung der Speiseeissteuer im Gebiete ider
Landeshauptstadt Innsbruck lSpeisccissteuersahungf

8 2

kluf Grund des § 10 Abs. 3 lit. d des ßinanzausgleichs
g«sehes 1950, VGA!. Rr. 26 1950, in der ßassung der ßinanz»
ausglcichsnovelle 1951, VGA!. Nr. 291951, un>d der 5inang.
ausgleichsnouelle 1952, VGVl. Nr. 18^1952, sowie des § 5
Nbs. 2 des Gcmeindcabgabengesehes in der Fassung LGVI.
Rr. 43^1935 hat der Gcmeind«rat am 1», Dezember 1953

Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer Speiseeis
entgeltlich an Lehtverbrauchcr abgibt,
höhe ber Steuer
5 3

Steuergegenstand

l i j Die Steuer beträgt IQ u. v . des Klcinhandelsprelles
einschließlich üblicher Veig,abcn, die nicht gesondert ln I^ech
nung gestellt werden.

§ 1
Die entgeltliche Abgabe von Speiseeis lGefrorenemj an
d«n 3chwerbrauch«r unterliegt einer Steuer (Speiseeis»
stcuei).

l2) Kleinhandelspreis ist das snlgelt, das dem Verbrau
ch?r dos Speiseeises ausschließlich der Speisccisstcuer in
Rechnung gestellt wird. Das Vedienungsgold gehört nicht
zum Kleinhandelspreis,

beschlossen!