Innsbruck Informiert

Jg.2006

/ Nr.4

- S.37

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Informationen zur Gemeinderatswahl am 23. April 2006
D i e M ö g l i c h k e i t z u r S t i m m a b g a b e a m S o n n t a g , d e n 23. A p r i l
besteht zwischen 7 und I 7 Uhr. Die jeweils zuständigen
W a h l l o k a l e u n d die N a m e n d e r w a h l b e r e c h t i g t e n B ü r g e r i n n e n
sind aus d e n H a u s k u n d m a c h u n g e n e r s i c h t l i c h .
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis richtet sich nach dem Hauptwohnsitz am 30.Jänner 2006 (Tag der
Wahlausschreibung).
An der Amtstafel beim Bürgerservice in den RathausGalerien ist ein
Straßenverzeichnis ausgehängt, aus
dem die zuständigen Wahllokale ersichtlich sind, Informationen dazu gibt
es auch im Internet auf der Homepage der Stadt.
Die Anzahl der Wahlberechtigten
beträgt 84.482, davon sind 38.542
Männer und 45.940 Frauen. In der
Gesamtzahl sind 222 männliche und
250 weibliche EU-Bürgerinnen inkludiert.
Wahlberechtigt sind Bürgerinnen,
die spätestens am Tag der Wahl das
18. Lebensjahr vollendet haben, in der
Stadt Innsbruck ihren Hauptwohnsitz
haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Dies gilt für Österreicherinnen und für alle Bürgerinnen
der Europäischen Union, sofern sie
einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in die Gemeindewählerevidenz
für Unionsbürger gestellt haben.

L e t z t e Frist f ü r die E i n b r i n g u n g v o n W a h l v o r s c h l ä g e n ist
d e r 2. A p r i l : Derzeit sind elf Listen
bekannt. Die gesetzliche Frist für die
Einbringung von Wahlvorschlägen endet am 2I.Tag vor dem Wahltag um
18 Uhr. das ist Sonntag, der 2. April
2006 um 18 Uhr. An diesem Sonntag
wird im Bürgerservice in den RathausGalerien ein Journaldienst eingerichtet, der in der Zeit zwischen 16
und 18 Uhr noch Wahlvorschläge
entgegennimmt.
A m Tag der W a h l
Die Stimmabgabe hat grundsätzlich
bei jener Sprengelwahlbehörde zu erfolgen, in deren Wählerverzeichnis
der/die Wahlberechtigte eingetragen
ist.
In Innsbruck sind insgesamt 157
Sprengelwahlbehörden tätig, wobei
jede Sprengelwahlbehörde aus einem
Vorsitzenden/Stellvertreter und drei
Beisitzerinnen/Ersatzbeisitzerinnen
besteht.
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde oder schwer sehbe-

A c h t u n g : Folgende Wahlsprengel haben neue W a h l l o k a l e :
Bisheriges W a h l l o k a l :
Neues W a h l l o k a l :
Hüttenbcrgerheim
Kirche Jesu Christi HLT, Philippine-Welser-Str. 16
Akademisches Gymnasium VS Innere Stadt,Angerzellgasse 12
Wohnheim Saggen
Seniorenheim St. Raphael,Ing.-Etzel-Straßc 71
Hauptschule Wüten
Schülerhort Wilten. Michael-Gaismair-Straße 4

hinderte W ä h l e r können von der
Wahlbehörde eine Stimmzettel-Schablone anfordern. Körper- und sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von
einer Person,die sie selbst auswählen
können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, bei der Wahlhandlung helfen lassen.
Z u r Identitätsfeststellung ist der
Wahlbehörde ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Ist dem Wähler
beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, kann er
die Ausfolgung eines weiteren Stimmzettels verlangen.
Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
Der amtliche Stimmzettel ist gültig
ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu
erkennen ist, für welchen Wahlvorschlag der/die Wählerin die Stimme
abgeben wollte.
Die eindeutige Kennzeichnung
erfolgt a m besten
• durch Anbringen eines Kreuzes
oder eines anderen Zeichens im
links neben der Bezeichnung des zu
wählenden Wahl Vorschlages vorgedruckten Kreis.
Die Wahl ist auch gültig
• durch Anhaken, Unterstreichen etc.
des zu wählenden Wahlvorschlages
oder
• durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wahlvorschläge oder
• durch Bezeichnung eines, mehrerer
oder aller Wahl werber eines Wahl vorschlages.
Fortsetzung auf Seite 14

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