Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1952

/ Nr.7

- S.6

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Amlöblatt der Vaudcohauptstadt Innsbruck

Seite 6

c) Bildende Kunst
Malerei und Graphik einschließlich Glasmalerei
(eingereicht können höchstens 5i Gemälde jeglicher
Iarbtechnit oder 12 Graphiken werden: die, Ge
inälde sollen tnnlichst ansstellnngsfertig, d. h. gerahmt, sein).
Bildhanerei (1 Großwerk über 1 Meter Höhe oder
insgesamt 3 Kleinwerke nnter 1 Meter Höhe oder
ein Grnpvenwerk der Kleinkunst, z. B. Weih^
nachtskripfte).
^lrchitektnr (höchstens 3 der Bangestaltnng in Tirol dienende Entwürfe).
Preisgericht.
Der Bürgermeister beruft alljährlich über Vorschlag
des gemeinderätlichen Ausschusses für die Angelegenheiten der Kunst, der Wissenschaft und der Kultur aus
dem Kreise der in Innsbruck wirkenden Künstler oder
Fachleute ein ans je fünf Personen nnd je drei Ersatzmitgliedern für jede Kunstgattung "bestehendes
Preisgericht ein, "welches die Preisträger nach künstlerischen Gesichtspunkten, bzw. in Würdigung ihrer
ssesamtkünstlerischen Tätigkeit ermittelt.
Die Tätigkeit dieser Preisrichter ist ehrenamtlich.
Vergütungen werden nur in besonderen Ausnahmefällen für tatsächlich erwachsene Auslagen und Spesen nach dem freien Ermessen der Stadtgemeinde
Innsbruck geleistet. Die Beratungen des Preisgerichtessind nichtöffentlich. Die Preisrichter sind znrstrcngsten Verschwiegenheit über die Beratungen und die
ihnen i>: der Eigenschaft als Preisrichter bekanntgewordenen, Tatsachen verpfliclM. Die Preisrichter sind
von der Newerbnng ausgeschlossen.
Den Vorsitz des Preisgerichtes führt der Bürgermeister oder ein von ihn: zu bestimmender Vertreter.
I m Falle der Verhinderung treten die Ersatzmitglieder an Stelle der auserwähltcn Preisrichter. Mitglie
der des Preisgerichtes, welche mit einem im Wettbewerb stehenden Künstler näher verwandt oder verschwägert sind, dürfen an der Abftimmnng über die
Auszeichnung dieses Künstlers nicht teilnehmen. I n
Zwcifelsfällen entscheidet darüber der Vorsitzende. Znr
Bcschlttßfähiglkeit des Preisgerichtes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und weiterer drei Mitglieder er
forderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmcnmehr

heil, wobei der Vorsitzende initstimmt. Bei stimmen
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
liegen die Entscheidung des Preisgerichtec" ist lein
Rechtsmittel zulässig.
Über die Sitzungen des Preisgerichtes ist ein Protokoll zn führen.
tz 7.
Ausschreibung.
Die Ansschreibnng erfolgt jährlich längstens bis
:j1. J u l i . Die Ansuchen sind längstens bis !il). Sep^
tember beim Stadtmagistrat, Abteilnng I I (Knltnramt), nnter einein die Anonymität gewähr leistenden
Kennwort mit dem Beisatz „^ördernngspreis der
Landeshanvtstadt Innsbruck" und Angabe dcr Kunstgattung einzureichen. Name nnd Anschrift soloie der
Nachweis über die Bewerbungsbcrechtigunf! sind in
cincin gesonderten, verschlossenen Briefumschlag, der
das Kennwort trägt, anzuschließen. Der Briefnm
schlag mit dem Kennwort des Preisträgers ist erst zu
öffnen, nachdem das Preisgericht seine Entscheidung
getroffen hat. Sollte der Preisträger nicht bewersein, so hat das Preisgericht über die
Verleihung nenerdings zu entscheiden.
Verleihung.
Die Preise,werden alljährlich im Monat Dezember
oder ans besonderem Anlaß all einem vom Stadtrat
zu bestimmenden Zeitpunkt verliehen.
Sie werden durch den, Bürgermeister bcnrknndet
nnd überreicht. Die Namen der mit Preiscn ausgezeichneten Personen, werden im Amtsblatt der Lan
desHauptstadt Innsbruck veröffentlicht.
Die Teilung der Vorgeseheiren Preise desselben
Kuustzwciges nnter mehreren Bewerbern ist unm
lässig. Sollten in einem Jahre keine vreislwnrdigen
Leistungen vorhanden sein, so unterbleibt die Preisvergebnng.

tz 9.
Vorkaufsrecht.
Der Stadtgemeinde Innsbrnck steht ein Vorkaufsrecht beim Erwerb voli Preiswerken der bildenden
Knnft zn.
Genehmigt mit l^meinderatsbeschliiß vom l^.
i 1952.

Schlachthofzwang
5>. I - 554/1951
Innsbruck, den 27. Juni 195!?.
Betrifft: Kundmachung für lden SchlachthofZwang vom
25. Iän"lwr 1950, E r g ä n z u n g , bMi. Wieder«er»
laut da rung.
Kundmachung
M i t Neschlusi des Gemoinderales uoin 25. Nprü 1952
wurde der § 1 der Kundmachung uom 25. Jänner 1950, de
treffend die Wiederuerlautbarung des allgemeinen Schlacht
Hofzwanges llir das Stadtgebiet von Innsbruck, ergänzt. Vie
liundmachuug erhält fomit folgende Fassungi
Vie seit 51. M i r ) 1942 in kraust stehende „Satzung der

GaulMisitstadt Innsbruck über den Zwang Zur Uonützung
des städt. Schlachthofes lallgemeiner SchlachtliaiiSiZwangi"
wird mit Wirkung uom 25. Jänner 1950 nichel." Kraft gesetzt. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Aeschlus; des Inns°
brucker Gemeinderales uom 14. Npril 1910, ZI. 26.425, be»
treffend die Linführunq des Schlachthofzwcmges in Innsbruck, mit einigen iibäuderungen iu folgender Furi» wieder
nerwutbarti
5 1.
M>e im Stadtgebiete uon Innsbruck a!!>allend<,"n gemerbsnnd iiiclitgewerbsmäsiigen Schlachtungen non Schlaclit»
uieh (Binder, Pferde, Maultiere, Maulesel und ise!)
und Stechuieh (Kälber, Sclnneine, Schafe, Ziegen,
»isr und Kitzen), mit Niis»ahme der Nausfchlachtungen