Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1952

/ Nr.4

- S.4

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Seite 4

Nummer 4

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Zu gewähren, für die die Begünstigung in Anspruch genommen wird lind dio für den angegebenen Vermendungs«
zweck hinlänglich geeignet sind. Mich dürfen die Begünstigungswerber nicht wegen Tierquälerei bestraft worden sein.
5ür Nachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die Ermäßigung nur zu ge<
währen, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauern^
den Aufenthalt geeigneter Raum M i t t e , Taufftall oder dg!,j
vorhanden ist.
(2) Der Antrag auf Steuerermäßigung oder Befreiung
ist in schriftlicher ßorm einzureichen. Er ist non den Hundehaltern binnen zwei Wochen nach der Erwerbung Zu stellen
und vor Beginn jedes neuen Rechnungsjahres zu wiederholen, soweit nicht für bestimmte Personen oder Körperschaften Ausnahmen Zugelassen sind.
s2) Bei verspäteten Anträgen ist die Steuer für das
laufende 3ahr auch dann Zu entrichten, wenn eine der Voraussetzungen der Steuerermäßigung oder -befreiung vorliegt. Wird jedoch die rechtzeitig nachgesuchte Steuerermäßigung oder -ibefreiung für einen neuerworbenen Hund
abgelehnt, so wird non der Erhebung ,der Steuer Abstand
genommen, wenn der Hund binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides wieder abgegeben
wird.
l » Aber die erfolgte Ermäßigung oder Befreiung kann
über Verlangen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
s5) Die Steuerermäßigung oder -befreiung gilt dann nur
für die in den Bescheinigungen (Abs. 4j bezeichneten Personen oder Anstalten. 3m übrigen erlischt sie, wenn die
Hunde nicht mehr ausschließlich zu den Zwecken gehalten
werden, wofür die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt
worden ist, wenn sie auf einen anderen Besitzer übergehen
oder die Anterbringung und Haltung der Hunde den Anforderungen des Tierschuhgesetzes widerspricht.
IZ1 Kommen die Voraussehungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung in Fortfall, so ist dies binnen zwei
Wochen dem Sbadtmagistrate anZuZeigen.
Entrichtung, Anrechnung und Beitreibung der Steuer
8 8
l i j Die Steuer ist binnen 14 Tagen nach kundgemachter
Zahlungsaufforderung für das ganze Rechnungsjahr zu
entrichten.
lZ Entsteht die Steuerpflicht s8 1) in der Zweiten Hälfte
des Rechnungsjahres, so muß die haibe Steuer innerhalb
von 14 Tagen vom Beginn der Steuerpflicht an entrichtet
meoden.
8 9
Wer einen bereits in einer Gemeinde Österreichs versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hunde zuzieht oder wer an Stelle eines abgegebenen versteuerten
Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann gegen Ablieferung
der Steuerquittung und der Steuermarke IZ 12) die Anrechnung der bereits entrichteten auf die für den gleichen
Zeitraum zu Zahlende Hundesteuer verlangen.
§ 10
sij Rückständige Steuern werden im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben.
s2j Hunde, für welche die Steuer nicht restlos beigetrieben werden kann und deren Abschaffung nicht binnen einer
dem Hundehalter gesetzten §rist erfolgt, kann die Gemeinde
einziehen und versteigern. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Ankosten des
Verfahrens steht drei Monate lang Zur Verfügung des
Eigentümers des Hundes und vorfällt nach Ablauf dieser
Frist der Stadtkasse" bleibt die Versteigerung erfolglos, fo
kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen
nerMgen.

Sicherung und Überwachung der Steuer
8 11
l.1> Wer im Gebiete der Gemeinde einen Hund erwirbt
oder mit einem Hunde neu ZuZieht, hat diesen binnen
14 Tagen nach der Erwerbung oder nach dem ZuZuge beim
Stadtmagistrat an,Zumciden. Welpen gelten mit Ablauf des
dritten Monats nach dem Wurf als erworben. Zugelaufene
Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einer
Woche dem Eigentümer oder der Städtischen Wafenmeisterei
übergeben werden.
s2> Jeder Hund, welcher abgegeben worden, abhanden
gekommen oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb
14 Tagen nach dessen Abgang unter Rückgabe der Steuermarke lH 12) abgemeldet werden. I m Halle der Voräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Ramo lind Wohnung des Ermerbers anzugeben.
8 12
s.11 Hür joden Hund wird in jedem Rechnungsjahr bei
Zahlung der Steuer, bei steuerfreien Hunden bei Bewillig
gung dor Steuerfreiheit, vom Stadtmagistrat eine hundesteuermarke ausgefolgt. Bei Vorlust dor Steuermarke wird
dem Besitzer des Hundes auf seinen Antrag gegen Aormeis
der Quittung über die gezahlte Steuer oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Hundesteuer und gegen
Erstattung der Selbstkosten eine Ersahmarke ausgefolgt.
Außerhalb des Hauses und dos umzäunten Gehöftes müssen
die Hunde mit der in leicht sichtbarer Weife befestigten
Steuermarke versehen sein. Steuermarken, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, oder andere Marken, die Steuermarken ähneln, dürfen den hnnden nicht angelegt werden.
Bis zur Ausgabe der neuen Marke hat der Hund die Marke
des vorangegangenen Rechnungsjahres zu tragen.
s2) Die zur Zwingersteuer veranlagten Züchter s§ 4) und
die nach 8 5 veranlagten Händler erhalten in jedem Halle
nur eine Stouermarke.
lZj Fremden, deren Hunde gemäß 8 6 Abs. 2 von der
Steuer befreit sind, ist es zur Vermeidung des Einfangens
der Hunde gestattet, gegen Hinterlegung dos halbjährigen
Steuerbetrages eine Steuermarke Zu lösen. Gegen Rückgabe
"der Steuermarke und der Kteuerquittung wird, falls der
fremde innerhalb zweier Monate die Gemeinde wieder
verläßt, der hinterlegte Betrag erstattet. Wird der Erftattungsanspruch nicht innerhalb dieser Zoit erhoben, so
verfällt der hinterlegte Betrag zugunsten der Stadtkasse.
l4j Hunde, die auf der Straße oder an öffentlichen Orten
ohne gültige Steuermarke angetroffen werden, können durch
städtische Organe eingefangen werden. Die Besitzer eingsfangener Hunde sind, soforn ihre Rainen und ihre Wohnung
festgestellt worden können, von dem Einfangon dos Hundes
in Kenntnis zu setzen. Moldot sich dor Besitzer dos Hundes
auf öffentliche Bekanntmachung nicht innerhalb oinos in der
Bekanntmachung festgesetzten Zeitraumes oder unterläßt er
es, den Hund durch Zahlung der jeweiligen Hanggebühr
und einer Ankostenuergütung für jeden Tag der Verpflegung des Hundes durch die Gemeinde und der etwa rückständigen Hundesteuerbeträge auszulösen, so ist nach 8 10
Abs. 2 dieser Sleuerol"dniina. zu verfahren.
8 12
l i j Jeder Glundstückseigentümei," odor dessen Stellvertreter
ist verpflichtet, dem Stadtmagistrat odor don non ihm beauftragten Beamten auf Rachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Besitzer
wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenfo hat jeder
hauSlhaltunqs-lBetriebs-iVorstand und jeder Hundehalter
die Verpflichtung Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.