Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1952

/ Nr.4

- S.3

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
zweite und weitere blinde. Dagegen sind Hunde, für die
nach fj 6 dieser Steuerordnung eine Steuer nicht erhoben
wird, bei der Berechnung des Steuersatzes für die no» zu
versteuernden Hunde nicht in Ansatz Zu bringen.
6teuorormäst>gu»gen und Uejreiungen
8 3
s1s Die Steuer beträgt ein fünftel der nach 8 2 klbs. 1
festgesetzten Steuer, für Wochljiinde und Hunde, die in
Ausübung eines Ceruses oder Gewerbes gehalten werden,
jedoch höchstens 20 Schilling, und zwar fiir1. Hunde, die zur Vewachuug uon Gebäuden erforderlich
sind, welche non den nächsten bewohnten Gebäuden
ine.hr als 200 Meter entfernt liegen2. Ziehhunde, die zum fortschaffen eines zum Netrieb des
Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges dienen"
3. Hunde, die uon zugelassenen Unternehmungen dos Aewachungsgewerbes oder uon berufsmäßigen Cinzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden"
4. abgerichtete Hunde, die uon Artisten und berufsmäßigen
Schaustellern siir ihre Berufsarbeit benötigt werden"
5. Melde-, S a n i t ä t s , Schuh- und Fährtenhunde, die die
für diese Hundearten vorgeschriebene Prüfung mit Lrfolg
abgelegt haben. Zeugnisse über Prüfungen, deren Ablegung länger als ein Jahr Zurückliegt, sind nicht
zu berücksichtigen", ßiir Hunde, welche die Schuhhundprüfling I I I mit gutem ckrfolg abgelegt haben, kann bis
Zum ?. Lebensjahr die Steuerermäßigung ohne jährliche Wiederholung des Antrages gewährt werden,"
6. Hunde zur Bewachung landwirtschaftlicher, von allen
Seiten Zugänglicher Gehöfte.
I2s Solange die gleichen Voraussehungen bestehen, ist eine
jährliche Wiederholung des Antrages nicht erforderlich.
§ 4
li) Zuverlässigen hundezüchtern, die vom «österreichischen
Kljnologenuerband eine Zmingerkarte erhalten haben und
nachweislich ausschließlich rassereine Hunde, und Zwar
mindestens je zwei von der gleichen Rasse, darunter eine
Hündin, Zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die
Begünstigung einer Zwingerkarte gewährt, wenn ihr Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten
Hunde bei dem Osterreichischen Kljnologenuerband, Wien,
im österreichischen hundezucht"buch eingetragen sind und sie
sich schriftlich verpflichten, später hinzukommende Tiere in
gleicher Weise zur Eintragung zu bringen.
s2j Die Zmingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu
Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der nach § 2 Abs. 1
festgesetzten Steuer, jedoch sür einen Zwinger nicht mehr
als das Doppelte der nach H 2 Abs. 1 festgesetzten Steuer.
Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger be«
finden, bis zum Alter von sechs Monaten uon der Steuer
befreit.
l3j Die Begünstigung isl o» die Bedingung Zu knüpfen,
daß
1. für die Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende einwandfreie Xnterkimfls«
räume vorhanden sind;
2. ordnungsgemäße, den Aufsichlsbeamten jederzeit Zur
ficht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der
jeweilige Vestano und der Verbleib der veräußerten
Hunde zu ersehen ist3. Ab» und Zugänge uon Umide» innerhalb einer Woche
unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen außer»
dein unter Angabe des Namens und der Wohnung des
sriuerbers beim Stadtmagistrat angemeldet werden,"
4. alljährlich zu Beginn des »eue» Rechnungsjahres Be>
scheiingungen der Organisation, bei der die Eintragung
der Hunde IMs. Is erfolgt ist, über die Erfüllung der in

Seite 3
8 5

>!j Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und
das Gewerbe angemeldet haben, haben hieuon zwei huude
mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu
versteuern, wenn sie diese nachweislich länger als vier
Monate im Besitze hatten" weitere Hunde, die sie nach«
weislich weniger als sechs Monate im Besitz hauen, sind
steuerfrei,
s2) Die Bea.uustia.miq ist im die Bedingung zii knüpfen,
daß
!, für die Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende einwandfreie !lnterkunfts<
räume vorhanden sind"
2. ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamlen jederzeit Zur
clinsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus
denen der jeweilige Bestand, der Tag des An- und
Verkaufs, die Nasse, Größe, ßarbe und das Geschlecht
des Hundes sowie der Rame und die Wohnung des
ckrmerbers ersichtlich sind"
3. Ab- und Zugänge, von Hunden innerhalb einer Woche
unter Angabe des Tages und bei Veräußerung außerdem unter Angabe des Namens und der Wohnung des
Lrmerbers beim Stadtmagistrat angemeldet werden.
§6
l1> Steuerfreiheit wird auf Antrag gemährt für
1. Hunde des Polizei-, Gendarmerie- und Zoüdienstes,"
2. Hunde, die uon öffentlich angestellten Nachtwächtern
gehalten werden, sofern die Hunde nach dem Gutachten
der vorgesetzten Dienstbehörde zum Wachdienst unentbehrlich sind"
3. Hunde, die in Gefangenenanstalten »zum Wachdienst gehalten werden,"
4. Diensthunde der ßorstbeamten sowie derjenigen im
Privatforstdienst angestellten Personen, die gerichtlich
beeidigt sind oder deren Anstellung von der zuständigen
Behörde bestätigt ist, in der für die Durchführung des
ßorst- und Jagdschutzes erforderlichen Anzahl"
6. Diensthunde der Jagdaufseher6. Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl,"
?. Sanitäts- und Lawinensuchhunde im Dienste des Oster«
reichischen Roten Kreuzes oder des Vergrettungsdienstes ls 3 Abs. 1 Pkt. S und 8 ? Abs. 1)"
8. Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich
zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden"
9. Hunde, die in Anstalten von Tierschuh- oder ähnlichen
Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Strafte gelassen werden,
sofern ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamten jederzeit
Zur Einsicht vorzulegende Vüchor geführt werden, aus
denen der jeweilige Vestand, der Tag der sinlieferung
und der Entlassung, die Rasse, Größe, §arbe und das
Geschlecht des Hundes sowie der Name und die Woh«
nung des Besitzers ersichtlich sind, und sofern die Ver«
mahrung nicht länger als sechs Wochen dauert"
10. Hührhunde von Vlinden"
11. Hunde, die zum Schütze und Veistand hilfloser per«
sonen unentbehrlich sind. Die Gewährung der Steuer«
begünstigung kann von der Vorlage eines amtsärzl«
lichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
<2> Solange die gleichen Voraussetzungen bestehen, ist
eine jährliche Wiederholung des Antrages nicht erforderlich.
131 fremde, die sich nicht länger als Zwei Monate im
Gebiete der Gemtinde aufhalt«n, sind von der Steuer für
diejenigen Hunde befreit, die sie bei ihrer Ankunft bereits
besitzen lind nachweislich in einer anderen Gemeinde
Österreichs versteuern.
5 ?
!.1> Die Sleuerc! Mäßigung oder die Befreiung von der
!"M"!" !!<,