Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1952

/ Nr.2

- S.7

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Amtsblatt der V"midcobauptstadt ^„nob,ins

t"2) "Die Stenerschnld entsteht ulit dein ^eitpnnlt der
Abgabe des Gefrorenen.
(1) Die Stener beträgt W v. H. des Entgelles
(>ileinhaudelspreises) des (^efroreueu einschließlich
iiblicher Beigaben, die nicbl gesondert in Rechnung
gestellt iverden. .^tleiilliandelspreis ist das Entgelt, das
dem Verbraucher dec« Gefrorenen ansschließlich der
Steuer in Rechnung gestellt nn"rd; dagegen gehört das
Bediennngsgeld uicht znm .^lleiilhaildelspreis. I s t in
das Eulgelt die Steuer bereits eingerechnet, so ist der
Versteuerung das Entgelt ab",üglich der (Gefrorenen
sleuer ;ngruude zu legen.
(2) Wird die Steuer iu das Entgelt eingerechnet, so
ist der Steuerpflichtige verpflichtet, auf die Einrech^
innig der Ttener in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preistafel, z. B. „Preise einschließlich
Gefrorenenstener" o. ä.) hinzuweisen. Beim fehlen
dieses Hinweises wird die Steuer uach dem gesamten
Eulgelt berechnet.
3 l.
Voll der Steuer befreit ist die entgeltliche Abgabe
von (Gefrorenem
>. iu Krankenhänsern und Kliniken, soweit es im
Nahmen der allgemeinen Verpflegung oder auf Grund
ärztlicher Verordnung au die Patieuten abgegeben
wird,
2. in allen Fällen, in denen der monatliche Gesamtstenerertrag einen Schilling nicht übersteigt.
§5.
(1) Wer Gefrorenes an LelMerbrancher entgeltlich
abgibt, hat dies innerhalb einer Woche nach Wirksamteitsbeginn der Gefrorenenstenerordnnng dem
Stadtmagistrat anzuzeigen. Wer erst nach Wirksamt"eitsbegtnii, dieser Ordnnng nn"t der cn>tsscltlichen Abgabe von Gefrorenem beginnt, hat die Anzeige innerhalb einer Woche uach Aufnahme diefer Tätigkeit zu
erstatten.
(2) Wird die steuerpflichtige Abgabe ganz eingestellt,
so ist anf der znletzl abgegebene»: Steuererklärung anmgeben, seit wann stenerpflichtiges (Gefrorenes nicht
mehr abgegeben wird.
(<) Der steuerpflichtige Hal ^iachiveisnilgen zn
führen, aus denen Art, Menge nnd Preis des abge
gebeneil (Gefrorenen, einschlieszlich der Beigaben, foivie
der Hinach entfallenden Stenerbelräge fiir jeden Betriebstag znverlässig ersichtlich sein müssen. Der
Sladlmagistrat tann die ^orm der Führung dieser
Nachweisnngen vorschreiben.
(i^) Voil der Pflicht zur ^nhrnng der ^iachiveisiin
geil können Steuerpflichtige vom Stadtmagistrat be
freit werden, weun die tagiveise Berechnuug der
Steuer aus anderen Unterlagen ((^eschäflsbüchern,
>tassenstreifen, ^lbflrichlisten, ^iechniingen u. dgl.) ein
N"audfrei durchführbar nnd überprüfbar ist. Darüber,
ob diese Voraussehung vorliegt, entscheidet der Stadt
Magistrat.
()l) Die für die ^lenerbemessnng nnd kontrolle i>l

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Betracht kommendeil Nachwcisnngen nnd Unterlagen
sind, soweit nicht nach anderen Vorschrifleu weiter
gehende Anordnnngen besleben, fünf salire anfznbe
ivahren.
(1) Der Steuerpflichtige Hal bis zum zehnlen Tage
eines jeden Monals das Gefrorene, einschließlich der
Beigaben, soweil dafür im Vormonat cine Steuerschuld entstanden ist, beim Stadtmagistrat »ach A r t ,
Menge nnd .Kleinhandelspreis abzurechnen nnd die
Steller dafür zu entrichten.
(2) E i n Stellerbescheid wird mir erteil!, wenn bei
^estsetznng der Stener von den Abgaben in der
Stenererklärnng abgewichen oder wenn anf Grnnd
einer späteren Buch- und Betriebsprüfung eine andere Stenerschnld festgestellt wird.
§ 8.
Dem Stadtmagistrat steht das Recht zu, die E i n haltung dieser Stenerordnnng dnrch seine mit einem
gemeindeamtlichen Ausweis verseheuen Organe zn
überwachen sowie Bnch nnd Betriebsprnfnugen vornehmen zn lasseil.
§ 9.
Wenn der Stellerpflichtige die ihm dnrch diese
Stellerordnung anferlegten Pflichten nicht erfüllt,
insbesondere die Meldung über das von ihm abgegebene steuerpflichtige Gefrorene nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig erstattet, kann die Steuerschuld geschätzt iverden.
§ 10.
W i r d ein Unternehmen (Betrieb) übereignet, fo
haftet der Erwerbcr neben dem früheren Unternehmer, oder erfolgt die Abgabe des Gefrorenen in einem
Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter (Haftpflichtiger)
nebeil dein früheren Pächter für die (Hefrm"enensteuer
insoweit, als die Stener anf die Zeit feit dem Beginn
des letzten, vor der Übereignung oder vor der Beendigung der Betriebsführung dnrch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfällt.
§ 11.
Der Stadtmagistrat kann mit dem Steuerpflichtigen Vereiubarungen über die zu entrichtende Steller
(z. B. über ihre Berechnung, Fälligkeit, Erhebnng,
Panfchaliernng) treffen, soweit diese die Besteuerung
vereinfachen nnd das stenerliche Ergebnis bei den
Stenerpflichti"gen nicht wesentlich verändern.

^ m übrigen gellen die für sämtliche öffentliche Ab
gaben bestellenden bnndesgesehlichen Vorschriften, wie
das Bnndesgefel) betreffend Znstellnngen ini Bereich
der Abgabenverwaltnng, das Abgabenrechtsmittelge
seh, das Abgabeneinbebnngsgesel) nud die Abgaben
erekntioilsordnnilg.
( l ) Handlungen oder Unlerlassnngen, wodnrch die
Stener verkürzt oder der Verkürzung ansgesehl wird,
werden als Verwalluugsübertretuugen bis zum ^"ünfzigfachen des Belrages bestraft, um den die Steiler