Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1952

/ Nr.2

- S.6

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dcr Vandce>hanptstadt Innsbruck

einer späteren Buch und Betriebsprüfung eine an
dere Stenerschnld festgestellt Nürd.
§8.
(1) Über die alls dein Verkaufe stelierpflichtiger ^",e
tränke erzielten Eimmhnicn ist eür Steuerbuch zil führen. I n das Steuerbuch sind für jeden Tag die der
Gctränkestener nnterliegenden Entgelte einzutragen,
und Zwar getrennt aus «dem Verkauf von
a) Wein, weinähnlichen oder wcinhaltigen Getränken,
I?) Schaumwein und schanmweinähnlichen Getränken,
c) Vraniltioeiil, Likören u. dgl.,
6) Miileralwässeril und künstlich bereiteten Getränken,
e) Kaffee, Tee nnd Kakao nnd anderen Auszügeu
aus ftflauzlichen Stoffen.
(2) Die Eintragungen in das Steuerbuch sind laufend zu führeir nnd am Schlüsse eines jeden Monats
abzuschließen. Die Form des Steuerbuches kaiUl vorgeschriebeir werden.
(3) Das Steuerbuch ist fünf Jahre, die dazugehörigen Belege (Bonbücher, Negistrierkassenstreifeil li. dgl.)
sind drei Jahre aufzubewahren, solveit nicht nach an
derell Vorschrifteil ioeitergeheilde Anordnnngen bestehe ll.
(4) Ans "Antrag kann der Sladtmagistrat gegen jederzeitigen Widerruf Aufnahmen von der Führung
eines besonderen Steuerbuches zulassen, wenn in anderer Weise Bücher geführt werden, aus denen der
WareN"Ein und -Ausgang nnd die steuerpflichtigen
Einnahmeil laufend einwandfrei festgestellt werden
können.
5 9.
Der Stadtmagistrat kann mit dem 3leuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer
(z. B. über ihre Berechnung, Fälligkeit, Erhebung,
Pauschalierung) trcffcu, fowcit diese die Besteuerung
vereinfacheil nnd das steuerliche Ergebuis bei dem
Steuerpflichtige»! nicht wesentlich verändern.
§ 10.
(1) Wird ein Unternehmen (Betrieb) übereignet, so
haftet der ErWerber neben dem früheren Unternehmer
für die lGetränlkesteuer insoweit", als die Steuer auf die
Zeit seit dem Begiun des letzten vor der Übereignung
liegenden Kalenderjahres entfallt.
(2) Erfolgt die Abgabe der steuerpflichtigen Ge-

tränke iil einem Pachtbetrieb," so"haftet der Verpächter
neben dein früheren Pächter für die ^teuerbelräge, die
alls die ^eit des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung dnrch deu Pächter liegenden Gasenderjahres entfallen.
(!"i) I m übrigeil haftet jeder Unternehmer für die
Abführnn^ der l^etränkestener, die ans die Getränke
liefernngen an ihn als Letztvcrbrancher entfällt.
(4) Die Heranziehung des Haftpflichtigeil geschieht
mittels Haftniigsbescheides.

Wenn der steuerpflichtige die chm dnrch diese
Stencrordnnng auferlegten Pflichten nicht erfüllt,
insbesondere die Mcldnng über die von ihm abgegebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig erstattet, kann die Tlenerfchnld geschätzt werden.
§ 12.
(1) Handlungen oder Unterlassuugeu, wodurch die
Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird,
werden als VerwaltnngsMcrtrctungcn bis znin Fünfzigfachen des Betrages bestraft, nm den die Steuer
verkürzt oder der Verkürzuug ausgesetzt wurde, ^.äizt
sich das "Ausmas; der Steuerverkürzuug oder gefährdnng liicht feststellen, so "hat der i»l Bescheid (Zahluilgsanftrag) festgesetzte Stenerbctrag die Grundlage
für die Bemessnng der Strafe zu bildeil. I m Falle
der Uneinbringlichkeit tritt an Ztelle der Geldstrafe
Arrest bis zu drei Monaten.
(2) Die sonstigen Übcl.tretnngen der Vorschriften
dieser Steuerordnuug werden mit Geldstrafeu bis zu
1t)<»0 Tchilliilg, im Nichteinbringnilgsfalle mit Arrest
bis zu zivci Wochen geahndet.
(3) Die Geldstrafen fließen der Ttadlgemeinde zii.

Für die Zustellung, die Berechnung der Fristen,
die Ttencreinhebuug, die Einreichung von Nechlsmit
teln, die Tichernng lUld zwangsioeise ^iiUningluig
der Stenerschnld finden die jeweils für öffentliche
Abgaben geltenden Bestimmnngen Anwendung.
5 11.
Diese Stenerordiniilg tritt mit dem Beginn des auf
de>l Tag ihrer Verlautbarung folgenden Kalender
monals iil Kraft.
Beschlossen in der ^emeinderalssitznng vom 20. De
zcnlber 1^5!.

Geftorenensteuerordnuuq für die Landeshauptstadt
Auf Grund des 5 K), Abs. 3, Buchstabe d, des F i
uanzansglcichsgesctzes 195«, B G B l . Nr. 30/1950, in
der Fassnng der Fillailzansgleichsgesetznovclle 195!,
B G B l . Nr". 2 9 / l 9 5 l , nürd nachstehende Gefrorenen
stenerordnnng erlassen:
^ 1.
Anläßlich der entgeltlichen Abgabe voll Gefrorenem

an Verbraucher im l^lucle der ^
eine bleuer an die ^ladl
sbrnck ;>>
( l ) Z n r Entrichtung der wiener ist verpflichte!, wer
Gefrorenes entgeltlich (steuerpflichtiger). Die Steuerpflicht ist vom Besil;
eiiler l^eloerbeberechtigung unabhängig.