Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1952

/ Nr.2

- S.5

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dcr

beiden Tiroler Dietrich 5iudi und 3teinegger
lvelche sich bei dieser Koliturreii", den Nlit ziemlich iveileu ^prüngen und scholar
sichern koimlen,
AbscI,Iießeud >oäre uocl) ;n deriäUeu, das;

Walter,
7. Platz
Haltung
sich erst

mals im Henrigen Jahre der nach Tausenden zählende
Besucherstrom erfrenlichenoeise wesentlich disziplinier
ter ;eigte und diesmal ohne allzngroße Beschädigung
der l^ävlen d<"r Berg Isel Belvohner eins den norma
leu Wegen nach v"innsbrnck znrilcktehrle.

für die Stadt
M s Grund des ^ l "Abs. l de^ ^>eseNes vom !"_". ".»i
vember >".»I7 iiber die i^elränlestener in Tirol (C>"i
lränteslenergesetz), L i ^ B l . Dir. ^<»/l7, ivird fiir d
Stadt ^ ! i i

W
)Nüi Trinken bcstiüiintcr
kcitcn einschließlich fliissistcr Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten, loie von Wein, loeinahnli
chen oder loeinhaltigen Getränten, Tchanimoein,
schamnweinähnlichcu Getränken, Trintbranntlvein,
Vcineralloässern und künstlich bereiteten Getränken,
Kaffee, Tee, .^akao und anderen Auszügen aus Pflanzlichen Stoffen, soweit diese all Letzwerbraucher entgeltlich abgegeben werden, unterliegt einer Stener
nach Maßgabe dieser Ordnung.
§ 2.
Die Abgabe oon Pier und Milch ist getränkesteuer
frei.
§ 3.
(1) Die Steuer beträgt l<» v. H. des Entgelts
(Kleinhandelspreises) für die in, ^ 1 bezeichneten Getränke. Kleinhandelspreis ist das Entgelt, das dein
Verbraucher für das Getränk ausschließlich der Getränkesteuer iu Rechnung gestellt wird. Bei der Berechnung der Stener darf für übliche Beigaben, deren
Preis hertöinmlichcrwcise i n : Preise für das Getränk
mitenthalten ist (z. B. Znckcr und Milch bei Kaffee,
Zitrone bei Tee), kein Abzng gemacht werden; dagegen
gehört das Bedicnnngsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. I s t in das Entgelt die Gcnleindcgctränkestcuer
bereits eingerechnet, so ist der Vrrstcueruug das Entgelt ab;üglich der (^emeindegetränkestener zngrnndc zu
legen.
(2) W i r d die Steuer in das Entgelt eingerechnet, so
ist der Steuerpflichtige oerpflichtet, anf die Einrech
nnng der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Ver
merk auf der Preistafel, .;. B . „Preise einschließlich
(hetränt"esteuer" o.a.) hinzuweisen. Beim fehlen dieses
Hinweises wird die Stener nach dem gesamten Ent
gelt berechnet.
5 l,
(1) Wer stenerpflichligeGetränle an ^ehtverbrancher
entgeltlich abgibt, hat dies innerhalb einer Woche dem
Stadtmagistrat mitmteilen. Werden später noch an
dere stenerpflichtige «betränke als die bereits ange
meldeten geführt, so ist dies ebenfalls innerhalb einer
Woche anzuzeigen.
(2) Die Anmeldung nach Abs. l muß insbesondere
die A r t der geführten stenerpflichtigen Getränke ent
halten. Jede Veränderung dnreh Wegfall stenerpflich

liger l^elränke ist in der ^tenererklärnng für jenen
^tenerabschnitt anzuzeigen, in dem die Veränderung
eingetreten ist.
l>>) Wird die steuerpflichtige Abgabe gauz eingestellt,
so ist anf der zuletzt abgegebenen Steuererklärung an
Anzeigen, feit svanii, steuerpslichlige Getränke uicht
mehr abgegeben loerden.
§ 5.
T i e Steuerschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der
entgeltlichen Abgabe der gemäß ^ 1 stenerpflichtigen
betränke.
§ (i.
(1) Der Steuerpflichtige hat über die bezogenen
steuerpflichtigen Getränke (Weiu, Schaumwein, Trinkbranntweiu, Mineralwässer, Limonaden n. dgl.) solrüe über die bezogeneu Grundstoffe znr Bereitung
steuerpflichtiger Getränke (^rnchtsäfte, Kaffee, Tee,
Kakao n. dgl.) eiir ^agerbnch zn führen. I n das Lagerbnch ist einzutragen:
a) Der Tag des Eingangs,
d) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten,
c) Gebinde, Art nnd Sorte, Mclige nnd Preis der
bezogenen Getränke oder Grundstoffe znr Bereitung
von Getränken.
(2) Die Eintragungen ill das Lagerbnch sind lanfcnd zn führen nnd am Schlnssc eines jeden Monats

abzuschließen.
(3) Das Lagerbuch nnd die dazugehörigen Belege
(Lieferscheine, Ncchunngcn, Frachtpapiere n. dgl.) sind,
soweit nicht nach anderen Vorschrifteil weitergehende
Anordnnngen bestehen, sünf Jahre anfznbewahren.
(4) Der Führung des Lagerbuches bedarf es nicht,
wenn nnd soweit Geschäftsbücher oder solistige Bücher
geführt werden, die den Anforderungen der Abs. 1
nnd ^ entsprechen.
§ 7.
(1) Der Steuerpflichtige hat bis ;um zehnten 2age
eines jeden Monats die Getränke, für die im vergan
genen Monat eine Steilerfchuld entstanden ist, beim
Stadtmagistrat nach A r t , Menge und Kleinhandelspreis anznmelden nnd die Steuer dafür zu entrichten.
(2) F ü r Steuerpflichtige, die die Anmelde oder
Zahlungsfrist wiederholt versäumen oder bei >dcncn
Gründe vorliegen, die eine Gefährdung der Steuer
;ahlnng annehmen lassen, kann der Stadtmagistrat
eine kürzere, anch tägliche Anmelde nnd Zahlnngsfrist vorschreiben.
(!i) E i n Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn bei
Festsetzung der Steuer von den Angaben i n der
Steuererklärung abgewichen oder wenn auf Grund