Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1951

/ Nr.9

- S.1

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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Nummer 9
September 1951
14. Jahrgang
Die Ordentliche Volkszählung vom 1. Juni 1951
Von Obermagistratsrat Dr. Eduard Angerer, Leiter des Statistischen Amtes der Stadt Innsbruck
Nach Wiedererlangung der Selbständigkeit Österreichs im Jahre 1945 erhob sich bald die keit, einen Überblick über die Bevölkerung des Staatsgebietes zu erhalten, da seit der letzten
österreichischen Zählung vom 22. März 1934 und der reichsdeutschen Zählung vom 17. Mai 1939 in der Zusammensetzung unserer Bevölkerung und ihrem Aufbau wesentliche Veränderungen
eingetreten sein dürften. Das Staatsgebiet der zweiten Republik Österreich ist wohl dasselbe geblieben wie in der ersten Republik, allein durch die verschiedenen Kriegsereignisse, durch
Zuwanderung aus dem Osten, durch Verschiebungen im Altersaufbau, durch die Kriegszerstörungen usw. hat sich so viel geändert, daß die Vergleichszahlen der Jahre 1934 und 1939 heute
wesentliche Verschieden heiten aufweisen werden. Eine Erhebung über die Struktur unserer Bevölkerung ist für die gesamte Staats=, Länder= und Gemeindeverwaltung sowie auch für das
ganze Wirtschaftsleben von großer Bedeutung. Das österreichische Volkszählungsgesetz vom 29. Marz 1869, RGBl. Nr. 67, in seiner ursprüng
lichen Fassung und in dieser vom 25. Juni 1930, BGBl. Nr. 230, entsprach nicht mehr den gegenwärtigen Bedürfnissen. Nach dem Gesetz vom Jahre 1869 war die anwesende Bevölkerung, nach
dem Gesetz vom Jahre 1930 die Wohnbevölkerung zu zählen. Auch die reichsdeutsche Zählung vom 17. Mai 1939 gründete sich auf das Wohnungsprinzip. Um dem Volkszählungswesen eine
neue, nach den heutigen Erkenntnissen und Notwendigkeiten zweckmäßige ge setzliche Grundlage zu verschaffen, beschloß der Nationalrat das Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über die
Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz), BGBl. Nr. 159, nach welchem der Gegenstand der Volkszählung die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im
Bundesgebiet bildet. Unter Wohnbevölkerung werden alle Personen verstanden, die zur Zeit der Zählung an einem Orte des Zählgebietes ihren Wohnsitz haben, das heißt, es sind die am
Zähltage anwesenden Per
sonen unter besonderer Hervorhebung der nur vorübergehend anwesenden sowie der vorübergehend abwesenden Personen zu zählen. Außerdem die Ausländer, die im Bundesgebiet am
Stichtage den Wohnsitz hatten, mit folgenden Ausnahmen: Angehörige der alliierten Besatzungsmächte einschließlich ihrer Familienangehörigen, Personen, die nach völkerrechtlichen
Grundsätzen exterritorial sind, samt ihren im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienangehörigen und die Mitglieder von Organisationen der Vereinten Nationen, denen die Exterritorialität
zugestanden wurde, mit ihren Familienangehörigen und ihrem ausländischen Personal. Das bei Angehörigen der alliierten Besatzungsmächte und exterritorialen Personen beschäftigte
inländische Personal war bei der Volkszählung aufzunehmen. Als Mangel erscheint mir die Vorschrift, daß ausländisches Personal der allierten Besatzungsmachte, soweit es sich um Flüchtlinge
dreht, wie Polen, Ungarn, Volksdeutsche, Jugoslawen, ferner Südtiroler, die bei den Besatzungsmächten beschäftigt und im Haushalte untergebracht waren, nicht gezählt werden brauchten.
Um das bei den Besatzungsbehörden eingestellte, zu zählende Hauspersonal zu erfassen, hat sich der Stadtmagistrat auch an den Chef der französischen Mission mit der Bitte um Mitwirkung
gewandt.
Der Gesetzgeber legte auch fest, daß die zu zählenden Personen zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und daß alle mit der Volkszählung befaßten Organe gegenüber jedermann strengstes
Stillschweigen zu beobachten haben, soferne die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse einer Partei geboten ist (Geheimhaltungspflicht). Die Angaben, die bei der Volkszählung gemacht
werden, dürfen nur für die Statistik, keinesfalls aber zu Besteuerungszwecken verwendet werden. Die letztgenannte Bestimmung erschien im Hinblick auf das Mißtrauen der Bevölkerung
gegenüber öffentlichen Fragebogenstellungen besonders nötig, weil in den Kriegs= und Nachkriegsjahren auf Grund solcher Fragebogen oft größere Personenkreise