Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1951

/ Nr.8

- S.6

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" Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

für einen Behälter im Durchmesser oder

2.

3.
4.

5.
6.
7.
8.

V I I I . Abschnitt: Marktallssicht

LängenanSmaß über "/^ Meter . . —.80
für einen zweisväunigen Wagen oder 2 t
Lastkraftwagen, beladen
8.—
für einen einspännigen Wagen oder 1 t
Lastkraftwagen, beladen . . . . 5.—
für einen Handwagen, beladen . . . 2.—
für die Benützung der vom Marktamte
zur Verfügung gestellten Bän Meter ."
—.50
d) für Händler
bei den vorderen Ständen für den lfd.
Meter . .
1.—
bei den rückwärtigen Ständen für den
lfd. Meter
—.50
für einen Würstelstand für den lfd. Meter 2.—
für einen Kastanientcssel
2.-—
für einen kleinen Eistasten
3.—für einen Eisfasten über einen Meter je
laufenden Meter
5.—
Am H ä n d l e r m a r t t
an S a m s tagen:
für"dcn Isd Meter Vcrkanfsstand . . . .
2.—
für den m,2 Boden fläche ohne Aufstellung
eines Verkanfsstaudes
1.50
G c f l ü gel n n d K l e i n r i e r e :
für das Stück
—.50
Jahrmärkte:
für den lfd. Meter Vcrkaufsstand . . . . 4.—
für den m^ Bodenflächc ohne Aufstellung
eines Verkanfsstandes
3.—
für einen Würstelstand für den lfd. Meter 3.—
für einen Kastanienkessel
3.—
C h r i st b a u m in a r k t :
für den lfd. Meter und Tag
3.—
N i t o l a n s markt :
für den lfd. Meter und Tag
2.—
K r a n z m a r k t (Allerhciligenmarkt):
für den lfd. Meter nnd Tag
2.—
Für
die
ge schl o s s e n e n B e rt a u f s st ände i n i F l e i schb a n k g eb ä ude:
a) in der Fleischhallc
je Verkaufsstand und Tag
7.—

d) in der Flcischhallc
je Lagerraum nnd Tag
c) in der Pfcrdeslcischhalle
je Vcrkaufsstand und Tag
Bei Übernahme eines zweiten Verkaufsstandes dnrch einen Ttandiuhaber und
Beuiitzung dieses Nanmes als Lageroder Älvbcitsraum je Monat Panschalgcbühr
" .
6) in der Fischhalle
je Vcrkanfsstand, Lager- nnd Arbcitsraum je Tag
für die Monate J u n i bis" November . .
für die Monate Dezember bis Mai . .
e) in den Vorbauten des Fleischbank
gebäudcs
je Vcrkaufsstand nnd Tag

Nummer 8

5.—
7.—

60.—

12.—
1<>.—

(1) Die Handhabung dieser Marktordnung steht den,
Stadtmagistrat zn. Die unmittelbare Mart"taussicht
wird durch das städtische Marktamt besorgt.
(2) Soferne gesetzliche Bestimmungen dell Verfall
von Waren vorsehen, ist die Marktanfsicht znr Dnrch
sührung von Beschlagnahmnngen berechtigt.
(3) Die Marktallfsichtsorgaue sind mit Dienstabzei
chen, die Markthelfer, die die Marktgeräte versorgen,
mit Dienstausweisen zn versehen.
(4) Die zur Unterstützung der Marktaufsichtsorgane
entsendeten" Organe der Bundesvoli;ei haben ihren
Dienst im Einvernehmen mit dem Marktamte zn ver
sehen nnd erhobene Anstände den Marttanfsichtsorganen mitzuteilen. I n bczug ans den Marktverkehr
dürfen sie selbständig keine Anordnungen treffen.
IX. Abschnitt: Strafbcstimmungcn
§ 22
(1) Übertretungen dieser Marktordnnng werden von
der mit den Gewerbeangelegenheiten befaßten Abtei
lnng des Stadtmagistrates geahndet.
(2) Die Marttaufsichtsorgane haben, soferue nicht
die Vorschrift des 4. Absatzes Platz greift, Ubertretuu
gen der Marktordnung dieser Abteilung zur Allzeige ;u
bringen.
(3) Übertretungen der Marktordnung werdeil, soweit sie nicht nnter das Strafgesetz oder andere Gesetze
fallen, auf Grund des ^ l5, Abs. 3, des Stadtrechtes
an Geld bis zn 1000.— Schilling, im Falle der Unein
Dringlichkeit mit Arrest bis zn zwei Wochen bestraft.
(4) I m Sinne des tz 50 des Verwaltnngsstrafge
setzcs sind die MarktanMhtsorgane ermächtigt, vou
Personen, die sie bei Übertretung dieser Marktord
llllng nach dem ^ 10, i> 12, Abs. 1, 2, 3, 4, >; 15, H 1H^
^ 17, ^ 18 nlld i> 19 allf frischer Tat betreten, Geldstrafen von 5.— Schilling mit Strafverfügnng einznhcbcn. Gegeil dieselbe ist kein Rechtsmittel zulässig.
Verweigert der Beanstandete die Be;ahluug des ^traf
betrages, so ist die Strafoerfügung gegenstaudslos.
Das Marttaufsichtsorgan hat daraufhill über deil Tat
bestand die Anzeige gemäß Abs. 2 zu erstattell.
X. Abschnitt: Schlnßbestinimuugeu
^ 23
Diese Marktordnung tritt eine Woche nach ihrer
Vcrlantbarnng durch Anschlag an der Amtstafel des
Stadtmagistrates ill Wirksamkeit. M i t diesem Zeit
pnnkte treten die bisherige Marktordnung nnd alle
lilit der nenen Marktordnnng im Widerspruch stehen
den Bestimmungen außer straft.
Amt der Tiroler ^andesregicrung
Zahl: I I ä — 10"»5/l

aiu

Für deu ^andesl) 4.—

! V NN. Dr. A. Bttchcr, e l).