Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1951

/ Nr.8

- S.5

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Nummer 8

Amtsblatt der ?andeswufttstadt Innsbruck

l(2) Jede vermeidbare Vernnreinignng des Marktes
ist verboten. Übermäßige Abfälle, die aus Vcrschul
den der Verkäufer auf dem Marktplätze liegen bleiben,
werden auf dereu Kosten entfernt.
(!!) Hunde sind an der Leine ",» führen, Marktbe
schickern ist das Mitnehmen von Hnnden auf den
Marktplatz verboten,
(!) Fahrräder dürfeil ans die Marktplätze nicht inil
genommen werden.
(.">) Fnndgegenstände sind der Polizei oder der
Marktaufsicht zn übergeben.
L. Warenverkehr
Für den Warenverkehr ans den Märkten sind vor
allem die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzcs, der
Gewerbeordnung, der Maß- und Gewichtsordnung,
des Jagd- und des Fisch ercigcsetzcs, des Naturschutzes
sowie der sonstigen Gesetze maßgebend.
§14
Der Verkauf der Marktwaren hat nach gesetzlichem
Maß oder Gewicht oder nach Stückzahl zn erfolgen.
Die Marktaufsicht ist berechtigt, für bestimmte Waren
den Verkauf uach dieser oder jener Art vorznschreiben.
Verkäufer, die nach Maß nnd Gewicht verkaufen,
müssen mit richtigen, in gutem Zustande erhaltenen
nnd vorschriftsmäßig geeichten Maßen, Waagen, und
Gewichten versehen sein. Z n m Nachwiegen gekaufter
Waren steht eine Waage des Marktamtes zu Verfügung, die von jedermann gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr benützt werden kann.
§ 15
Die Marktbcschicker haben die Preise ihrer Waren
ans den Standplätzen nach Art, Menge nnd Beschaf
fenheit unter Bcrücksichtiguug allfälliger, hier einschlä^
giger Bestimmungen deutlich ersichtlich zu machen.
Amtlich verlantbartc Höchstpreise dürfen nicht über
schritten werden.
^ ^.
Die zum Vertauf auf den Markt gebrachten Waren
dürfen niemandem, der die hicfür bestimmten Preise
zu zahlen bereit ist, vorenthalten werden. Es ist verboten, die vom Verkäufer geforderten Preise zu überbieten.
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(ü. Lebensnnttelvcrkchr
Unbeschadet der Bestimmungen des Lebensmittel
gesetzes nnd der sonst einschlägigen Vorschriften ist ans
Gründender Hygiene für den Lebensmittelverkehr anf
den Märkten folgendes besonders zu beachten.
2) Lebensmittel dürfen weder auf der Erde ausgelegt
noch iu unreinen Behältnissen feilgehalten werden;
d) znm unmittelbaren Einschlagen oder Bedecken von
Nahrnngs und l^ennßmilteln darf nnr reines, ungebrauchtes, nicht aber bedrucktes oder beschriebe"
nes Papier verwendet werden. Papier, welches
die Farben an die Lebensmittel abgeben kann, ist
verboten. Werden znm Einschlagen oder Bedecken

Tücher verwendet, so müssen diese grundsätzlich
c)

gereiuigt sein;
mundfertige, das sind zum unmittelbaren Verzehren bereitgehaltene, sowie solche Nahrnngs nnd

Seite 5

el, die vor dem l ^ m i ß üblicherweise
nicht mehr gereinigt werden, dürfen nicht ohne geeigneten Schnh gegen Vernnreinigung durch Staub,
Insekten,Abtasten n. dgl. feilgehalteuwerdcn. Diese
Lebensmittel dürfen vor dem Kanf vom Käufer
nicht berührt werden. Es ist den Marltbesuchern
auch verboten, diese Waren vor dem Kaufe zu lberiechen;
<.!) die Verkäufer von Sauerkraut oder sanren Nüben
haben sich bei der Abgabe dieser Waren eines geeigneten Vorlegebesteckes zn bedienen;
e) von Pilzen dürfen nnr jene Arten, die allgemein
als eßbar bekannt sind, verkauft werden. Die einzelnen Pilzarten dürfen nur gesondert, jede Art
für sich, feilgehalten werden. Pilztcile und Brnchstücke von Pilzen, deren Herkunft nicht mehr festgestellt werden kann, dürfen nicht inVerkchr gebracht
werden. Der Verlaus von überreifen (überständigen), zersetzten, von Schimmel oder Insekten i n
merklichem Ausmaße befallenen Schwämmen ist
ebenso wie der Verkauf von geschnittenen oder getrockneten Pilzen verboten. Beanstandete Ware
unterliegt der sofortigen Vernichtung, und Zwar
auch dann, wenn nur ein Teil derselben zu beanstanden ist. Den Marktbesnchern steht es frei, ani
Markt gekaufte Pilze durch das städt. Marttamt
kostenlos beschauen zu lassen.
§ 18
Von den Schnecken darf nur die Weinbergschnecke
(I^elix pomaria) verkauft werden, und zwar nur im
gesponnenen Zustand, das heißt, wenn ihr Haus mit
einem Kalkdeckel verschlossen ist. I m übrigen sind die
einschlägigen gesetzlicheil Bestimmungen über Schonung der Weinbergschnecke zu beachten.
§19
(1) Beim Marktvcrkehr mit Tieren sind Tierquälereien unbedingt zu vermeiden. Lebendes Geflügel und
sonstige Kleintierc dürfen nur i n solchen Behältnissen
verwahrt werden, die einen festen Boden haben und
dei: Tieren nach Breite und Höhe genügend Raum
lassen. Eine ansreichende Versorgung mit Futter und

Wasser ist vorzusehen.
(2) Der Verkauf von kranken und verendeten Tieren
ist verboten. Auf dein Marktplatz darf kein Tier getötet, kein Federvieh gcrnpft werden.
(3) Geschlachtetes Geflügel darf nnr geputzt und ini
ausgeweideten Zustand zum Markt gebracht nnd dort
feilgehalten werden.
VII.

Abschnitt: Marktgebühren
§20

( l ) Als Vergütung für überlassenen Marktranm,
den Gebrauch von Gerätschaften nnd andere mit der
Abhaltung der Märkte verbundene Auslagen werden
folgende Gebühren eingehoben:
l. A m

täglichen

Lebensmittelmarkt

<^) fnr Pvod»",enten
für den laufenden Meter nnd Tag . . —.5t)
für einen Behälter im Durchmesser oder
Längenansmaß bis " _-> Meter . . . —.5(1