Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1951

/ Nr.8

- S.4

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Nummer 8

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Das Marttamt ist ermächtigt, auch auswärtigen
Gewerbetreibenden den Marktbesuch zu gestatten.
Die Jahr- und Gelegenheitsmärkte stehen Gcwcrbeinhabern (insbesondere Ficranten) zum Verkaufe
jener Waren offen, die Gegenstände ihrer Gewerbeberechtigung und znm Markte zugelassen sind.
I V . Abschnitt: Marktgegenstände
§7
(1) Auf dem täglichen Lebensmittelmarkte sind zum
Verkaufe zugelassen: Obst, Gemüse, Südfrüchte, Beeren, Pilze, Brot, Zuckerwarcn, Honig, Molkereiprodukte, Eier, Blumen, totes nnd lebendes Geflügel, Kaninchen, Meerschweinchen nnd Weinbergschnecken.
(2) Am samstägigen Händlcrmarkt sind alle im
freien Verkehr gestatteten Waren mit Ausnahme von
Lebens- und Gennßmittcln und jener Waren, die ini
Sinne des F 8 vom MavktveMhr ausgeschlossen werden, zngclasscn.
(3) Die Jahrmärkte können mit allen ini freien
Verkehr gestatteten Waren beschickt werden. Auf den
Jahrmärkten sind lärmende Volksbelustigungen, der
Warenverkauf in Form von Glücksspielen und in der
Art von Einheitspreisgeschäften, das Anpreisen von
Artikeln zu Heilzwecken sowie das Heranziehen von
Interessenten zn Vorführungszwccken beim Vertrieb
gleich welcher Waren verboten.
(4) Ans den Gelegenheitsmärkten dürfen zum Ver
kaufe gelangen:
1. am Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze sowie
sonstige Blnmengewinde, Kerzen nnd Grablichtcr;
2. am Nikolausmarkt: Galanteriewaren (Kinderspiel
zeug), Devotionalicu, Zuckerbäcker- und Lcbzelterwaren, Obst, Südfrüchte, Kinderschuhe, Filzschuhe
sowie solche Waren der Hausindustrie, die der Eigenart dieses Marktes entsprechen:
3. am Christbaummarkt: Christbänmc, Zweige ( M i stelzweige), einfache Gebinde (Adventkränze), Ehristbanmkreuze, Kerzen, nicht eßbarer Christbanmschmuck, Spielzeug und Wintersportgeräte.
Vom Marktvcrkehr sind ausgeschlossen:
1. Waren, deren Erzeugung oder Verkauf an eine
Konzession gebunden ist,
2. Getränke, gasthansmäßig zubereitete Speisen, frisches Fleisch, Wurst- und Selchwaren mit Ausnahme von heißen nnd gebratenen Würsten, Wildbret, frische Fische,
3. "Waren, die nicht marktgängig sind. I m Zweifelsfalle entscheidet das Marktamt.

V. Abschnitt: Marktstandplätze
§ 9
(l) Die Verkanssstände am täglichen Lebensmittelmarkt-werden von der Marktaufsicht nach freiem Ermessen zugewiesen, den Selbsterzeugeru iu der Negel
nach der Reihenfolge ihres Eintreffens. Niemand hat
ein Recht anf die Einräumung eines bestimmten
Platzes. Die Verkaufsstandzuleilung kann jederzeit zu
rückgcnommen werden, insbesondere mit sofortiger
Wirkung in den folgenden Fällen:

1. wenn der zugewiesene Standplatz eigenmächtig
einer anderen Partei überlassen wird;
2. wenn der Staudplatzinhaber dell ihm überlassenen
Verkaufsftand ohne triftigen Grnnd dnrch zwei
Wochen, ausgenommen die Monate Jänner und
Febrnar, nnbeuutzt läßt;
3. wenn Rücksichteu auf die Aufrech Ruhe und Ordnung oder ein sonstiges öffentliches
Interesse die Entziehung des Standplatzes erfor
dern;
4. wenn der Standplatzinhaber das angewiesene
Standausmaß überschreitet.
(2) Für deir Händlermarkt an Samstagen, jeden
Jahrmarkt nnd jeden Gelegenheitsmarkt werden die
Marktstäudc besonders vergeben und am Tage vor
dem Markte sowie am Markttage selbst von der Markt
aufsicht nach der Reihenfolge der Anmeldung ziuie
wiesen.
(3) Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine
Tafel mit seinem vollen Vor- nnd Znnamen nnd
Wohn- oder Gewerbestandort sichtbar anzubringen.
(4) Die von der Stadtgcmeiude Innsbruck beigestellten Marktgeräte dürfeil von den Marktbeschickern
nur zum Auslegen der Waren benutzt werden; Schä
den, die an ihnen vernrsacht werden, sind vom Schuld
tragenden sofort zu ersetzen.

V I . Abschnitt
Regelung des Verkehrs anf den Märkten
^ . Allgemeiner Marktverkehr
§10
(1) Der Verkauf von Marktwaren anßerhalb des
zugewiesenen Standes (durch Hausieren) ist verboten,
ebenso das Aufstelle« oder Lagern von Kisten, Körben
oder anderen den Verkehr hemmenden Gegenständen
anßerhalb des Standplatzes.
(2) Die zur Znfuhr der Marktwaren benutzten Wa
gen, Karren nnd dgl. sind anf dem eigens hiezu vor
gesehenen Platze abzustclleu. Das Befahren des Markt
Platzes mit diesen Fahrzeugen ist verboten.
(3) Die Marktaufsicht ist berechtigt, in Einzelfällen
den Verkauf vou Waren vom Wagen herab zu, gestatten. Als Standplatz für solche Wagen wird nach Maß
gäbe des verfügbaren Platzes der westl. Teil der I n n
rainallee ab der Ouerstraße (Verlängerung der Bürgerstraße) bis 25> Meter vor der Iohannestirche bestimmt. Die Platzznweisuug erfolgt durch die Markt
aufsicht. Als weiterer Standort gilt der Platz westlich
des Fleischbaukgebäudes. Das Zngoieh ist dabei aus
zuspannen und anderweitig unterzubringen.
"
§11
(1) I m Sinne des § 08 der GO. sind die Stnuden
des Marktverkehrs in der Zeit vom 1. M a i bis 30.
September bis 9 Uhr, vom 1. Oktober bis 3N. April
bis 10 Uhr für die Einkäufer im Kleinen vorbehalten.
(2) I m Falle reichlicher Beschickung des Marktes
kann das Marktamt Ausnahmen von dieser Beschränkung bewilligen.
§ 12
(!) Personen, die den Marktvetkchr stören oder den
Anordnungen der Marktanfsicht nicht nachkommen,
werden von dieser vom Markte verwiesen.