Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1951

/ Nr.8

- S.3

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Nummer

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Seite 3

g der Landeshauptstadt Innsblllck
Auf Gruiid des ^ 7l> der l^eio. Ovdnnng und d^>
^ 15/l des Stadlrechtes der ^andeshanptslad! Jims
druck vom 2. Juni 1!>4!>, M W l . Nr. 40, wird über
Beschluß des (hemeinderates vom 12. Juni 1!>5! für
die Innsbrncker Märkte, niit Ausnahme der ^ie!>
markte, die nachstehende
Marttordnunq der Landeshauptstadt Innsbruck

erlassen.
I. Abschniü^ "I>iärtte und Mavtüage
(1) I n Innsbruck finden statt:
I ) der tätliche Lebensmittelniar"kt,
b>) der Händlermarkt an Samstagen,
c) an Iahrniärkten:
1. dor Krämermarkt ani 14. Jänner
2. der Lichtiucßniarkt ani 5. Februar
3. der Äüttfastinarkt ain 2. Dienstag in der
Fastenzeit
4. der Krämermarkt am 14. April
5. der Maimarkt am 4. Montag nach Georgi
6. der Krämermarkt ani 25. Juni
7. der Jakobimarkt am 25. J u l i
tt. der Laurenzimarkt ani 11). Angnst
!>. der Krämermartt am 25. September
10. der Brigittamarkt ain 8. Oktober
11. der Gallimarkt ani 16. Oktober
12. der Krämerinarkt ani 9. November
13. der Krälneriiiarkt a>n 29. November
14. der Thomasmarkt am Montag in der Quatembcrwoche im Monat Dezcinber.
<.1) An Gelegenheitsiuärkten:
1. der Allerheiligeiiniartt (Kranzmarkt) vom
30. Oktober bis 2. November
2. der Nikolausmarkt am 4. nnd 5. Dezember
3. der Christbanmmarkt "vom 20. bis 24. Dez.
(2) Fallen die unter c) genannten Markttage ails
einen Sonn oder Feiertag, so findet der betreffende
Markt am darauffolgenden Wochentag statt,
I I . Abschnitt: Marktplätze und Marktzcitcn
§2
(1) Der tägliche Lebensmittelmartt wird mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage am Innrain ( I n n
rainallee) abgehalten, l^r beginnt in der Zeit vom
l. Mai bis 30. September nm <» Uhr früh, in der Zeit
vom 1. Oktober bis 30. April nm 7 Uhr früh und
endet um 12 IHr mittags. Für den >>ändlerteil endet
der Markt mit dein für den Lebensmitteltleinhandel
jeweils vorgeschriebenen Ladenschluß, spätestens eine
halbe stunde nach Schluß des Marktes muß der
Mart"tplay von allen Waren nnd Gerätschaften ge
räumt feiu. Die Marftaufsicht isl ermächtigt, aus
imhmsweise den Verlauf rasch verderblichen Obstes
nnd (Gemüses anch an Nachmittagen ;n bewilligen,
überdies kann sie einzelnen Händlern, die den Martl
regelniäßig besnchen, alich den Verkallf anderer Wa
ren in dcn ^iachmittagsstniiden gestatten.
(2) Der Händlermarkt an Samstagen wird in, "An
schlnß an den ^eben^miüelmavf« im "westlichen ^eil

der ^nnallee in der Zeit von < bis 12 Uhr abgehalten.
(3) Der Holzmartt sonne der >>en nnd ^trohmarkt, die beide dem täglichen ^ebensmittelmart"te angegliedert sind, finden in der Innallee, bzw. anf dem
Plah »vestlich des Fleischbaickgebändes statt.
(4) Für die Iahrmärt"te stehen die Innrainallee
nnd der Marktplatz an der Till znr Verfügung; für
die l^elegenheitsmärtte ist die Innrainallee allein vorgesehen. Für den Vhristbaummarkt töniieii voili
Ttadtuiagistrat noch andere Plätze bestimmt werden.
Diese Märkte beginnen nm 7 Uhr nnd enden nm
ltt Uhr. der Nikolans nnd Thomasmarkt nni 20 Uhr.
(5) Jeder Handel vor Beginn nnd nach Beendigung
des Marktes ist verboten.
I I I . Abschnitt: Marktbeschickcr
Nach Maßgabe der in den M 4, 5 und 6 getroffenen
Einteilung ist jedermann berechtigt, die Märkte mit
den zum Verkaufe an diesen jeweils zngelasscnen
Waren zn besuchen.
(1) Uns dem Produzententcil des täglichen Lebensmittelmar"ktes sind nur Selbstcrzcnger (Landwirte und
Gärtner) zugelassen. Anderen Gewerbeinhabern ist
dort der Warenverkauf uutersagt.
(2) Der Selbftcrzeuger darf hiebet nur seine eigenen
Erzeugnisse auf den Markt bringen. Zum Nachweis
dafür mnß er oder sein bcanftragter Verkäufer mit
einem Erzengerausweis ausgestattet sein. Ohne diesen
Answeis wird er oder sein Beauftragter zum Markt
nicht zugelassen.
(3) Der Erzeugcrausweis ist nur gültig, wenn die
hicfür von der Marktanfsicht ausgegebene Diucksorte
wahrheitsgemäß ausgefüllt und von dein nach dem
Erzengungsort zuständigen Gemeindeamt für das
laufende Kalenderjahr bestätigt ist. Der Ausweis darf
nur von dem Erzeuger, anf dessen Namen er lautet,
oder jenen Beauftragten, die nach dem Wortlaut des
Ausweises zur Vertretung legitimiert find, benützt
werden.
(4) Bei ausreichendem Platz werden anf dem Prodnzententcil des täglichen Lebcnsmittelmar>ktes anch
solche nicht gcwerbeberechtigte Personen Angelassen, die
selbstgesammelte Beeren, Tchwämme, Natnrblnmen,
Zweige und dgl. verkaufen wollen.
(5) Der den Händlern vorbehaltene Teil des tagli
chen Lcbensmittclmarktes darf nur von jenen Gewerbetreibenden bezogen werden, die im Befitze eines Gewerbescheines sind, der sie zum Handel mit den auf
dem Vebcn"Xnillrlümrft zugelassenen Waren berechtigt.

Der samstägige Händlermarkt steht den in I n n s brnck wohnhaften Gewerbetreibenden nur für Gegen
stände ihres Gewerbes offen, ebenso in Tirol ansässigen, nicht niiter die Gewerbeordnung fallenden Erzenge rn (häusliche Nebenbeschäftigung) hinsichtlich ihrer