Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1951

/ Nr.4

- S.9

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Seite 9

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Nummer 4

dcr Landcshallptswdf
Ans l^vund dec MlllislevialveroconiUlg volli l!, ^^^,"
teiuber

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iiber

die V i e l ,

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die BennNer

der

»Nid

.Fleischbeschau und den "^ecleln niil Fleisch und des
^ 1", des Geseyes vom ".". vNi>u 1","!^,» über das ^tadt
recht der Laude?hauptstadt Innsbcnck. Vl^"Vl, ")lr. 40/
1".! !".!, wird folgende Fleischnlarklordnung dcv V^ndes
hanplsladl Innsbruck erlassen!
".Viarltzloang.
^ l.
i l ) I m ^>rveicl) der ^andeshanplsladl x^nnsbruck ist
der gesamte Haildel mitgeschlachteten Tiereil und der
Großhandel mit fleisch ail den städtischeil Fleisch
qroßmarkt qcblllrdcii.
l^) D^"r ^lcisäMoßmarkt lvird in dcr ^ll."ischqroß
dl,"i> städtischen 2ä)!acht und Pichhofcs ab
Marktanfsicht.
§ 2
(l)
ladlma^islrat
andc^hauplsladl
brnck istädt. V^tcrinäraml) handhabt ans dcm Floischqroszmarkt die Veterinär und lUiarktPolizri sscmäß
den blMhendrn Brslimmun^en und iibcnvacht die qesanile l^^"barnn,q des ^leischgroßmarktcs, insbesondere
die l^inhaltnnq der Bestimmnnqen der Ministerialverordnnnq van, l".. September 1i»2^^ B G V l . Nr. 342,
über die Vieh und Fleischbeschau nnd den Verkehr
mit fleisch und der Trichinenschauordnunq vom
^ahre 1".»"."!"..
(2) Auf Grund dieser Pestimmunsten unterliegen
alle geschlachtet eingebrachten Tiere und alles Fleisch
der Fleischbeschau, bzw. der Übevbeschau. Geschlachtete
Tiere und Fleisch dürfen uur gegen Vorlage vou Beschauscheinen in den städt. Fleischgroßniarkt eingebracht werden. Schweinefleisch und alle Fleischwaren,
welche zur (Häuze oder zum Teil aus Schweinefleisch
hergestellt werden, niüsseu darüber hinaus auf T r i
chinen untersucht werden, sofern nicht der Nachweis
erbracht werden kann,, daß sie bereits vor ihrer Aulie
feruug auf deu Innsbrncker Fleischgroszmarkt einer
alntlickeu TrichilU"nschau unterzogen und lrichinenfrei
befunden lvorden waren,
(A) Vei Wiederausfuhr vou geschlachteten Tieren
und Fleisch ans dem Verwaltnngsgebiet der Landes
hanptstadt Innsbruck >verden die erforderlichen Be
schanscheine dnrck das slädt. VelerinäranN beigestellt.
Ilnlerbvingnng und Abfubr der Marllware.
Tie Vorschrinen über die Anlieferung von geschlach
telem Vieh nnd Fleisch, dessen Unterbringung, Ab
wieguug, ^tempeluug nild schließliche Abfnlir vom
Markte nsw. sind in der von der ^ladtgemeinde erlas
senen Belriebsordnnng für den slädlischen Schlacht

nnd

^

(1) Der Hauptmarkt siir geschlachtete Tiere und
Fleisch findet an jedem Dienstag, der Nachmarl! an
jeden» Tonnerslag statt.
(2) Die Marktzeit w i r d für beide Märt"te eiicheillich
mit vier stunden festgelegt^ sie beginnt um ".> Ndr
nnd ende! nm !!> Ilhr.
(3) I s t der Dienstag ein Feierlag, so findet der
Fleischgroßmarkt bereits ani vorhergehenden Montag
statt; ist der Donnerstag ein Feiertag, wird der"Nachmarkt für geschlachtete Tiere und Fleisch auf den dar^
anffolgenden Freitag verschoben.
Betreten des Marktes und Einhaltung der Markt
zoiteu.
(1) Zu deu Fleischgroßmärkteu haben nnr jene Personen Zutritt, die dabei b e r u f l i eh oder g e f ch ä f tI i ch zu tuu habeu. Allderelt Persoueu kann der Z u tritt fallweise durch die ^cituug des Schlachthofes gestattet werden.
(2) Außerhalb der Marktzeiteu und der Marktan^
lagen ist jeder Großhandel mit Fleisch verboten. Käufer dürfen außerhalb der Markt;eiten die Fleischgroßmarkthalle nicht betreten.
Verkaufspläüe in der Fleischgroßuiarkthalle.
Gelverbeberechtigteii Händlern nnd Kommissionären können durch die Schlachthofverwaltung in der
Fleischgroßmarkthalle gegen eine entsprechende Anerkennnugsgebühr ständige Verkaufsplätze auf jederzeitigen Widerruf zugewiesen werdeu. Die Platzzuweifnngen erfolgen nach Maßgabe des verfügbaren Raumes in der Neihensolsse der Anmeldungen. E i n A n recht auf einen bestimmten Plah oder eine bestimmte
Plahqröße oder überhaupt auf die Zuweisung eines
ständigen Verkaufsplatzcs besteht uicht. I m allgemei
nen wird nicht mehr als die Hälfte des jeweilig ver
fügbaren Nanmes für ständig vergebeil; die andere
Hälfte bleib! der allgemeinen Benühung vorbehalten;
bei Platzmangel können ständige Verkanfsplähe vor
übergehend ;nr MitbeimNnng durch andere Markt
beschicker herangezogen werden.
Vertanfsveviüiillung und Hallnng von Hilfskräften.
5 7.
( l ) Die Äiarklbeschicker köniien ihre Ware entweder
selbst verkaufen oder durch befugte Kommissionäre verkaufen lassen.