Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1951

/ Nr.4

- S.4

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Seite 4

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

desondere ßälle ^Spiele, Wettkä>»p><> mil auswärtigen
Mannschastens können die Sportanlagen auch fiir Wo
chonlage angesprochen werden. Wenn mehrere Anmel
billigen vorliegen, werden die Sportplätze mich der
Wichtigkeit der Spiele, bzw. Veranstaltungen vergeben,
wobei Veranstaltungen mit auswärtigen Mannschaften
den Vorrang erhalten.
Z. Vie M e t e für die Nborlassimg der Sportanlagen wurde
wie folgt festgesetzt"
Sportplatz an der S i l l , Nettspielplah:
Kür ein Spie!
halbtägig
ganztätig

3 50.— ,
3 75.3 100.—

Sportplatz an der S i l l , Übungsplatz:
ßür ein Spiel
3 30.—
halbtägig
3 50.ganztägig
3 80.Die Gebühren für den Abungsplah ermäßigen sich für
die Vereine der L-Klasse um 5(V/<.
Sportplatz Mitten Nest:
Anerkennungsbeitrag halbtägig
3
5.—
ganztägig 3 1 0 Die Benutzungsgebühr für die Lautsprecher am Sportplatz an der Sill beträgt:
ßür einen ganzen Tag
3 80.—
für einen halben Tag
3 40.—
Die Benutzungsgebühr für die Lautsprecher am Sportplatz Wilten-West beträgt:
ßür einen ganzen Tag
3 50.für einen halben Tag
3 25.Der Betrieb der Lautsprecheranlagen darf nur durch
eine mit der Bedienung vertraute Person erfolgen.
6. Die Veranstalter haften für alle verursachten Beschädigungen der Sportanlagen (Gebäude und Einrichtungen
die Haftung erstreckt sich auf die Beschädigung der benutzten Anlagen durch andere, falls der Mieter es mährend der Benühungsdauer an der notwendigen Sorgfalt zum Schuhe der Anlagen hat fehlen lassen. Außerdem kann der Stadtmagistrat bei vorkommenden Ordnungsmidrigkeiten, schweren Übertretungen dieser Bestimmungen und der Platzordnung und schweren Verstößen gegen die Ordnung am Sportplatz den Zeitweiligen oder ständigen Ausschluß einzelner Personen oder
ganzer Vereins von der Benützung der städtischen
Sportplätze verhängen, worüber der gemeinderätliche
Sportausschuft entscheiden wird. Ohne Erlaubnis der
Sportplatzleitung dürsen Änderungen irgendwelcher Art
an den platzanlagen nicht vorgenommen werden.
Der Sportplatz wird auf Vorweis der auf den Rainen
lautenden Lizenz geöffnet, ßür die Aufrechterhaltung
der Ordnung ist eine genügende Anzahl entsprechend
kenntlich gemachter Ordner zeitgerecht, das ist mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Veranstaltung,
beizustellen. Die Eingänge des Sportplatzes müssen vom
Offnen bis zum Schluß der Veranstaltung mit Kimktio
nären bzw. Ordnern beseht sein. Bei Veranstaltungen
dürfen keinerlei Fahrzeuge (auch keine Kinderrolleri
mitgenommen werden, mit Ausnahme von Inualidenfalirstühlen. A l l e F u n k t i o n ä r e , O r d n e r u s w .
m ii s s e n m i t
dieser
p l a tz o r d n u n g v e r
I r a u t sein,
7, Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen lind
die Garderoben nicht betreten. Das Abersteigen und
Sitzen auf der Umzäunung bzw. Barriere sowie das
Stehen auf den Sihbänken ist verboten. Der Aufenthalt

Nummer 4

Spieler» l,6por!lernj und den für das Spie! iwrgesc"
henen Funktionären, wie Vereinsobman», Schiedsrich
ter, zwei Linienrichter. Trainer, Arzt lind Ersatzspielern
gestattet. Die Vereine hoben auch die sogenannten Ball»
buben selbst zu stellen.
8, Die Anordnungen der Baupolizei und sonstigen be«
hördlichen Vorschriften sind bei Benützung der Kpor!
platze zu beobachten. Die erforderlichen Auskünfte haben
die Veranstalter selbst einizuholen.
Die Veranstalter haben sich auch alle anderen Genehmi»
gungen, soweit diese von Behörden, bzw. Dritten zur
Abhaltung von Veranstaltungen nötig sind, selbst zu
beschaffen.
9. Die Benützung der Sportanlagen und Geräte geschieh!
auf eigene Gefahr. Der Stadtmagistrat hastet weder sur
Personen- noch für Sachbeschädigungen, die die Beici
ligten oder Zuschauer durch den Betrieb des Voranstal
ters o übernimmt auch keine Häftling für die in den Sporta»
lagen oder in den Umkleideräumen liiedergelegten Ge«
genstände und Kleidungsstücke.
Kür „Erste Hilfeleistungen" haben die Veranstalter selds!
zu sorgen.
1V. Den mit Sonderausweis versehenen Beamten der Stadtverwaltung ist zu jeder Zeit freier Eintritt zu gestatten.
11, hinsichtlich der Schankstätten und des Verkaufes von
Ware» sind die Bestimmungen des Stadtmagistrates
maßgebend," die Einrichtung eigener Verkaufsstände usw.
durch den Veranstalter ist nicht gestattet.
12. Der Stadtmagistrat behält sich vor, die Zusage der
Überlassung der Sportanlagen zurückzuziehen, wen»
dies aus zwingenden Gründen notwendig ist. sRichl
bonützbarkeit des Spielsoldes, usw.j I n diesem Halle
entscheidet ausschließlich der Sportplatzleiter. Zur Leistung irgendwelcher Entschädigung ist der Stadtmagistrat
in diesen ßällen nicht verpflichtet.
12. Die Stärke der Polizeiwache ist vom Veranstalter so anzufordern, daß sie bei eventuellen Ausschreitungen stark
genug bzw. sofort in der Lage ist, die ^uhe und Ordnung selbst herzustellen. Die Ordner sind dabei verpflichtet, die behördlichen Aufsichtsorgane zu unterstützen und
bei allen vorkommenden Streitigkeiten vermittelnd ein
Zumirken. Bei Richtbefolguug ihrer Anordnung durch
die Besucher sind sie berechtigt, die Unterstützung der
behördlichen Aufsichtsorgane in Anspruch zu nehmen.
14. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird im Wege
des Verwaltlingsstrasverfahrens geahndet. 3m übrigen
gelten die Bestimmungen der platzordnung.
Innsbruck, am 4. April 1951.
Der 1. Vizebürgermeister:
Hans ßlöckinger e. H.

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