Innsbruck Informiert

Jg.2002

/ Nr.11

- S.20

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A M

ILICIIK

M I T T K I I

U N U . N

K u n d m a c h u n g betreffend die
Nationalratswahl a m 24. November 2002
Zahl:ll-BGV-0262le/2002
I. W a h l o r t , W a h l z e i t , V e r b o t e :
D i e Wahlhandlung findet in den mit gesonderter Kundmachung bekanntgegebenen Wahllokalen in der Z e i t von
7 U h r bis 17 U h r durchgehend statt.
Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 20
m vom Eingang des Gebäudes, in dem sich ein Wahllokal
befindet, ist am Wahltag jede A r t der W a h l w e r b u n g , insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag o d e r Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von
Waffen verboten (§ 58 Abs. I Nationalrats-Wahlordnung
1992- N R W O ) .
Das V e r b o t des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf
jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen O r ganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen
w e r d e n müssen (§ 58 Abs. 2 N R W O ) .
Ü b e r t r e t u n g e n dieser V e r b o t e werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218,— Eur o , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu zwei W o c h e n geahndet (§ 58 Abs. 3 N R W O ) .
II. Einrichtung von besonderen W a h l b e h ö r d e n
Für Personen, denen der Besuch des zuständigen W a h l l o kals am Wahltag zur Ausübung ihres Wahlrechtes infolge
mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit unmöglich ist, w u r d e n zwei besondere Wahlbehörden
eingerichtet. Sofern diese Personen die Stimmabgabe vor einer besonderen W a h l b e h ö r d e in Anspruch nehmen wollen,
ist dies gesondert zu beantragen und muss rechtzeitig eine
W a h l k a r t e besorgt werden. Ein solches Ansuchen kann bis
/ u n i dritten Tag vor dem Wahltag im Rathaus, Maria-Theresien-Straße 18, eingebracht werden. Diese W ä h l e r werden dann von der besonderen Wahlbehörde während der
festgesetzten Wahlzeit zur Stimmabgabe aufgesucht.
Z I . ll-BGB-0262le/2002

Ausstellung und Verwendung
der Wahlkarten
I. A n der W a h l dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen,
d e r e n Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder W a h l b e r e c h t i g t e hat sein W a h l r e c h t
grundsätzlich an dem O r t (Gemeinde, Wahlsprengel) auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Wahlberechtigte, die im Besitz einer W a h l k a r t e sind, können ihr W a h l r e c h t auch außerhalb dieses O r t e s ausüben.
I I . A n s p r u c h a u f A u s s t e l l u n g e i n e r W a h l k a r t e haben W ä h l e r , die sich am Wahltag voraussichtlich an einem

anderen O r t (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr W a h l r e c h t nicht ausüben könnten. Ferner haben
Personen Anspruch auf Ausstellung einer W a h l karte, denen
der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge
mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen G r ü n den, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen W a h l behörde in Anspruch nehmen wollen.
III. V o r g a n g bei d e r A n t r a g s t e l l u n g und A u s s t e l l u n g
einer W a h l k a r t e :
D e r Antragsort ist die Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. In Innsbruck erfolgt die Ausstellung von W a h l k a r t e n im Rathaus, Maria-TheresienStraße 18.
Die Antragsfrist läuft vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung
bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, das ist der
2 1 . N o v e m b e r 2002, 17.00 Uhr.
Die Ausstellung beginnt nach Vorliegen der amtlichen
Stimmzettel des Wahlkreises.
Der Antrag ist mündlich oder schriftlich zu stellen. Der Antrag
auf Ausstellung einer Wahl karte wegen Bettlägerigkeit hat das
ausdrückliche Ersuchen zu enthalten, von einer besonderen
Wahlbehörde aufgesucht zu werden. In diesem Fall muss der
genaue Aufenthaltsort (Wohnung, Krankenzimmer und dergleichen) am Wahltag angegeben werden. Auch ist ein Nachweis über die Bettlägerigkeit (ärztliche Bestätigung) vorzulegen.
IV. Die W a h l k a r t e und ihre V e r w e n d u n g :
Die W a h l karte w i r d als verschließbarer Briefumschlag hergestellt.
W i r d dem Antrag auf Ausstellung einer W a h l karte stattgegeben, so w i r d von der Gemeinde, die die W a h l karte ausstellt, in diese Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel des
Wahlkreises eingelegt und die W a h l k a r t e hierauf v e r s c h l o s s e n dem Antragsteller ausgefolgt.
Der Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu
verwahren und am Wahltag dem Wahlleiter u n g e ö f f n e t zu
überreichen. V o r der Wahlbehörde hat sich der Wahlkartenwähler wie alle übrigen W ä h l e r durch eine Urkunde
oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen.
Gleichschriften für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
In Innsbruck können Wahlkartenwähler ihr W a h l r e c h t in allen Wahlsprengeln ausüben.
Für den Bürgermeister: Rief eh.

Landesregierung genehmigte Raumordnungskonzept für Innsbruck
D i e für Raumordnung zuständige Fachabteilung des Landes T i r o l hat das von der Stadt vorgelegte Konzept im Vorfeld des
Regierungsbeschlusses positiv beurteilt. Dadurch, dass es gelungen ist, den Erlass für das gesamte Stadtgebiet zu beschließen,
liegt nun ein einheitliches Planungsinstrument für die künftige Entwicklung der Tiroler Landeshauptstadt vor. Der Entwurf
kann im Rathaus/Stadtplanungsamt eingesehen werden.

VIII

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - NOVEMBER 2002