Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.7

- S.8

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Amtsblatt Nr. 8

(g. B. Verdünnung, Neutralisation. Abscheidung) so be- jeder Gattung (mit Ausnahme von Possen, Singspielen.
handelt werden, daß sie keine Gefahr für den Bestand Operetten- und Operntexten) in Prosa oder Versen in
Betracht, deren Aufführung einen Theaterabend füllt,
und den Betrieb der Rohrleitungen bilden können.
5. Für Grundleitungen darf das zulässige Höchstge- jedoch die Dauer von drei Stunden nicht übersteigt.
Werke, die bereits mit einem ,Preise ausgezeichnet sind,
fälle nicht mehr als 5 Prozent betragen.
6. Die Verbindung der Rohre hat, bis weitere Er- bleiben von der Wettbewerbung ausgeschlossen. Als Befahrungen vorliegen, bei Grundleitungen nach Art der werber können sich nur österreichsche Bundesbürger, die
Steinzeugrohre mit Teerstrick und Äsvhaltausguß, bei in Oesterreich leben und schaffen, an dem Preisausschreiallen anderen Leitungen mit Teerstrick und Blei (Rif- ben beteiligen. Nähere Bestimmungen über die Einreichung können durch den Verband der Tiroler Kompofelblei oder Vleiwolle) zu erfolgen.
7. Eine Rohrleitung muß in eine andere stets mit nisten (Dr. Karl Senn, Claudiastraße 6), den Verband
der Tiroler Schriftsteller (Dr. Hans Lederer, NeuhauserFormstücken, und Zwar im spitzen Winkel zur Abfluß
richtung eingeführt werden. Dieser hat 45 Grad zu be- straße), und vom Stadtmagistrat (Zimmer 85) bezogen
tragen. Bei Fallsträngen dürfen auch Winkel bis 70 werden. Die Einreichung hat bis spätestens 31. Juli
Grad verwendet werden. Querschnittsveränderungen 1935 in der Einlaufstelle des Bundesministeriums für
sind durch Uebergangsformstücke auszugleichen. Doppel- Unterricht, Wien, I., Minoritenvlatz 5, unter der Aufschrift „Preisbewerbung um den großen Staatspreis
verbindungen sind in Grundleitungen nicht gestattet.
Die Formstücke haben sich den bestehenden Normen für Musik", bzw. „für Literatur" zu erfolgen. Die feierfür gußeiserne Rohre anzupassen. Die Putzstücke müssen liche Preisverleihung wird im Monat Dezember 1935
den im Bauamte befindlichen Musterstücken entspre- durchgeführt werden.
chen. Bei den Schraubenverbindungen sind entweder
die Bolzen oder die Muttern der Schrauben aus Mes- Hestimmungen
sing herzustellen. Die Beilagsscheiben haben satt und für die im Jahre 1935 zur Verleihung gelangenden großen östermit genügender Auflage aufzuliegen. Der Einbau von reichischen Staatspreise auf dem Gebiete der Musik und der Literatur.
I-Etücken ist nicht gestattet.
Die im Vorjahre vom Vundesministerium für Unterricht gestifAlle Falleitungen sind ausnahmslos als Entlüftungs- teten
großen österreichischen Etaatspreise auf dem Gebiete der
leitung über Dach zu führen. Das Etadtbauamt kann Musik und der Literatur gelangen im Jahre 1935 nach folgenden
von dem ausführenden Unternehmer den Nachweis der Bestimmungen zur Verleihung:
1. Jeder der beiden Staatspreise beträgt 2l)lX) 8. Diese werden
Dichtigkeit der verlegten Leitungen durch Wasserdruckim Jahre 1935 je zur Hälfte als „Würdigungspreise" zur Aneroder Rauchproben fordern.
kennung des Gesamtschaffens eines österreichischen Komponisten,
8. I n den Entwässerungsplänen sind die Asbest- bzw. Dichters und als „Förderungspreise" für ein bestimmtes einzementrohre besonders zu bezeichnen. Als Kennfarbe ist zelnes Werk eines österreichischen Komponisten, bzw. Dichters, und
zwar letztere nur auf Grund einer Preisbewerbung zur Verleihung
graugrün zu verwenden.
zu der im Jahre 1935 auf dem Gebiete der Musik
9. I m übrigen haben die Bestimmungen des Ent- gelangen,
„Chorwerke", auf dem Gebiete der Literatur „dramatische Dichwässerungsgesetzes vom Jahre 1905, L.-G.-Vl. Nr. 18. tungen" zugelassen sind.
sinngemäß Anwendung zu finden.
2. Die Staatspreise werden vom Vundesministerium für UnterDie Abänderung oder Ergänzung dieser Bedingungen richt auf Grund des Vorschlages je eines für den Musikpreis und
den Literaturpreis bestellten Preisrichterkollegiums nur für
und die Zurücknahme der Zulassung bleibt nach Maß- für
hervorragende Leistungen auf dem Gebiete der Musik und der
gabe der Erfahrung vorbehalten. Soferne im Einzelfalle Literatur verliehen, die nach Form und Gehalt als dem österreitechnische Gründe oder Rücksicht auf das Gemeinwohl chischen Kulturkreis zugehörig und als Bereicherung des österandere Maßnahmen erheischen, kann der Stadtmagi- reichischen Kulturgutes zu werten find.
3. Mit Preisen können nur österr. Bundesbürger, die in Oesterstrat auch nachträglich von Fall zu Fall über diese Be- reich
leben und schaffen, bedacht werden.
stimmungen hinausgehende Anordnungen treffen.
4. Die Vorschläge der Preisrichterkollegien für die Verleihung

Preisausschreiben öer Htaatspreise für
Musik uns Literatur
Bereits im Vorjahre hat das Vundesministerium für
Unterricht Staatspreise für Werke der Literatur verliehen. Für das Jahr 1935 ist nunmehr das Preisausschreiben den Landeshauptmannschaften zugegangen.
Zwei Preise zu je 1000 8 werden vom Unterrichtsministerium als „Würdigungspreise" zur Anerkennung des
G e s a m t s c h a f f e n s eines österreichischen Komponisten und eines österreichischen Dichters verliehen;
hiezu ist eine Lebensbeschreibung sowie ein Verzeichnis
aller bisher veröffentlichten Werke des Autors einzureichen. Zwei weitere Preise zu je 1000 8 werden als
„Förderungspreise" für ein C h o r w e r k und für ein
d r a m a t i s c h e s W e r k zur Verleihung gelangen.
Als Chorwerke können Kompositionen für gemischten
Chor mit oder ohne Instrumentalbegleitung (ausgenommen liturgische Kirchenmusik) eingereicht werden,
deren Aufführungsdauer zwei Stunden nicht übersteigt.
Als dramatische Dichtungen kommen dramatische Werke

der „Würdigungspreise" erfolgen nach deren freiem Ermessen, doch
können auch hiefür bis 1. August I. I . beim Bundesministerium
für Unterricht (Einlaufstelle) Bewerbungen eingereicht werden.
Diesen Bewerbungen ist eine Lebensbeschreibung sowie ein Verzeichnis aller bisher veröffentlichten Werke des Bewerbers beizufchließen.
5. Bei der Preisbewerbung um die „Förderungspreise" für Musik und Literatur sind sowohl gedruckte Werke, die innerhalb der
letzten 3 Jahre (gerechnet vom 1. August I. I.) erschienen sind, wie
auch ungedruckte Werke zugelassen.
6. Als „Chorwerke" können Kompositionen für gemischten Chor
mit oder ohne Instrumentalbegleitung (ausgenommen liturgische
Kirchenmusik) eingereicht werden, deren reine Aufführungsdaucr
(d. h. ohne Einrechnung eventueller Pausen) die Zeit von 2 Stunden nicht übersteigt.
Als „dramatische Dichtungen" können (mit Ausnahme von Possen, Singspielen, Operetten- und Operntexten) zur bühnenmäßigen
Darstellung geeignete dramatische Werke jeder Gattung (Luftspiel,
Komödien, Schauspiele oder Trauerspiele) in Prosa oder Versen
eingereicht werden, deren Aufführung im Rahmen einer normalen
Theaterabendvorstellung möglich ist und deren reine Aufführungsdauer (d. h. ohne Einrechnung von eventuellen Pausen) die Zeit
von 3 Stunden nicht übersteigt.
7. Von der Bewerbung sind Werke ausgeschlossen, die bereits
mit einem Preise ausgezeichnet wurden.
8. Die Erreichungen um die Förderungspreise haben bis 31. Juli
l. I . in der Einlaufstelle des Bundesministeriums für Unterricht,
Wien. 1. Bez., Minoritenulatz 5, oder mittels rekommandierten
Schreibens an das Bundesministerium für Unterricht (Einlaufstelle)
unter Angabe des Namens, des Berufes und der Anschrift des