Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.7

- S.7

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Amtsblatt Nr. 8
des Grundeigentümers auf das Grundwasser ebenso alt ist, wie
der Grund und Boden selbst, mag auch vom Wasser lange Zeit
kein Gebrauch gemacht werden. Diese hier vorgesehene Schlichtung
von Grundwasserstreitigkeiten durch die Wasserrechtsbehörde soll
Besitzstörungsklagen und Gerichtsstreite vermeiden. Sie ist nicht
etwa als Bewilligung zur Erschließung aufzufassen. Daher ist auch
bestimmt, daß der Regelungsbescheid der Behörde seine bindende
Kraft verliert, wenn sich die Parteien selbst anders einigen oder
wenn sich die für die Regelung maßgebenden Verhältnisse (z. B.
die Bedarfsverhältnisse der einzelnen Grundeigentümer) wesentlich ändern.
Gleich den anderen Privatgewässern kann nun auch das Grundwasser aus öffentlichen Rücksichten enteignet werden. Es kann
sein, daß eine Gemeinde oder Ortschaft an dem zum Trinker,,
Kochen, Tränken, Waschen, Feuerlöschen oder zu anderen öffentlichen Zwecken notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und
diesem Mangel außer durch Inanspruchnahme eines Privatgewnssers nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeholfen werden
könnte. I n diesem Falle kann die Wasserrechtsbehörde der Gemeinde oder Ortschaft nach Maßgabe ihres Bedarfes die Benutzung
eines fremden Privatgewäsfers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des hinsichtlich des Privatgewässers zunächst Berechtigten für
die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird. Da zu den Privatgewässern auch das Grundwasser gehört, kann also eine solche Gestattung auch hinsichtlich des Grundwassers stattfinden, der daran Berechtigte also insoweit enteignet werden. Wie jede Enteignung,
kann auch diese nur gegen eine von der Wasserrechtsbehörde zu
bestimmende Entschädigung erfolgen.
Den eben behandelten Enteignungsanfpruch kann die Gemeinde
oder Ortschaft zunächst nur innerhalb ihrer eigenen Gebietsgrenzen geltend machen, außerhalb dieser nur dann, wenn sie innerhalb ihrer Gebietsgrenzen ihren Wasserbedarf nicht in zweckentsprechender oder wirtschaftlicher Weise zu decken in der Lage
ist, wenn also z. B. Schwierigkeiten technischer oder sanitärer Natur entgegenstehen oder wenn die Wasserversorgung aus dem
eiaenen Gebiet mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
wäre. Diese Art der Regelung entspricht Rücksichten der Billigkeit. Den gleichen Rücksichten trägt die Bestimmung Rechnung,
daß bei widerstreitenden Ansprüchen, wenn sie nicht sämtliche
Deckung finden können, jener Gemeinde oder Ortschaft der Vorrang gebührt, in deren Gebiet sich das in Anspruch genommene
Wasser befindet.
Das hinsichtlich der Gemeinden und Ortschaften Gesagte gilt
sinngemäß auch für Wasserversorgungsanlagen von Wasserwerkgenossenschaften, sowie für die Wasserversorgung einzelner Ansiedlungen, wenn für diese nicht schon durch die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Vorsorge getroffen ist.
Auch bestehende Wasserbenutzungsrechte Dritter können unter
den oben angegebenen Voraussetzungen und Einschränkungen zu^
gunsten geplanter Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden, Ortschaften und Wllsserwerksgenossenfchaften gegen Entschädigung enteignet werden.
Es kann aber auch sein, daß Wasser ausreichend zur Verfügung
steht und nur eine bestimmte Art der Deckung des Wasserbedarfes, etwa die Deckung an einem bestimmten Ort, die Errichtung oder
Erweiterung von Wasserbenutzungsanlagen, also z. B. von Wasserkraftanlagen, hindert. I n diesem Falle können vom Grundeigentümer rechtmäßig geübte Nutzungen seines eigenen Grundwassers
dann enteignet werden, wenn der Enteignungswerber Wasser von
mindestens gleich guter Beschaffenheit unter wirtschaftlich nicht
ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung stellt. Ein Beispiel
wäre die Schaffung eigener, aus dem fließenden Gewässer oder
aus Quellen gespeister Viehtränken an Stelle der bisherigen
Tränkung des Viehes aus dem nunmehr in seiner Ergiebigkeit
verminderten Hausbrunnen.
Auch zugunsten von Bodenentwässerungen und Bewässerungen,
sowie von Schutz- und Regulierungswasserbauten können Wasserbenützungsrechte aller Art enteignet werden.
Durch Eingriffe in den Grundwasserstrom kann nun aber auch,
wie schon eingangs angedeutet wurde, die landwirtschaftliche Bodennutzung berührt werden. Durch Senkung des Grundwasserstandes kann der Boden die nötige Feuchte verlieren, durch Hebung des Grundwasserspiegels kann der Boden versumpft werden. Für diese in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fälle
ist zunächst als Grundsatz festzuhalten, daß die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Aenderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegensteht, wenn das betreffende Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt.
Doch ist dem Grundeigentümer für die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, wie sie nach fachmännischer Voraussicht etwa zu
gewärtigen ist. eine angemessene Entschädigung zu leisten. Auch
diese Entschädigung bestimmt die Wasserrechtsbehörde.
Eine Ausnahme erleidet der Grundsatz der Entfchädigungsleistung zugunsten der Entwässerungsanlagen. Zwar sind Entwässe-

rungsanlagen bewilligungspflichtig, wenn eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasseroerhältnisse zu befürchten ist. Wird aber
der Grundwasserstand zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung geändert, indem Wasser in den natürlichen Vorfluter
eingeleitet oder dessen Wasserspiegel gesenkt wird, so steht den
Eigentümern jener Grundstücke, deren Bodenbefchaffenheit hiedurch ungünstig beeinflußt wird, kein Anspruch auf Entschädigung
zu. Diese Ausnahme ist dadurch zu erklären, daß die Einreihung
des Grundwassers unter die Privatgewässer für eine doch nur dem
allgemeinen Besten dienende gewöhnliche Bodenentwässerung kein
Hindernis sein sollte.
Darüber hinaus sind auch hier Enteignungen möglich:
Bei Wasserversorgungsanlagen, Wasserableitungsanlagen, Klärund Reinigungsanlagen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, endlich Wasserkraftwerken ist es oft unvermeidlich, daß sie
weitgehende Veränderungen des Grundwafserstandes zur Folge haben, die die Benutzung von Liegenschaften wesentlich beeinträchtigen. I n der Nähe der fließenden Gewässer ist die Höhe des
Grundwasserstandes ganz wesentlich von der Spiegellage im Gewässer abhängig. Wird diese verändert, sei es, daß gestaut, sei es,
daß das Wildbett vom Wasser entleert wird, kann sich auch der
Grundwasserstand ändern, und zwar je nach den örtlichen Verhältnissen auch im wesentlichen Maß. Kommt nun den oben erwähnten Anlagen überwiegende Bedeutung zu, und ließe sich die Aenderung des Grundwasserstandes bei Ausführung der Anlage nur
durch Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten vermeiden, so
kann die Wasserrechtsbehörde trotz der sich daraus ergebenden
wesentlichen Beeinträchtigung des Grundeigentums solche Veränderung des Grundwasserstandes, jedoch nur gegen Entschädigung,
gestatten.
Einschränkungen der Grundwasserbenutzung können sich neben
anderen Einschränkungen des Grundeigentums auch aus Verfügungen ergeben, die zum Schutz der bestehenden Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, sowie von Heilquellen (Schutzgebiete)
getroffen werden.
Hinsichtlich der Zuständigkeiten ist noch zu bemerken, daß für
Anlagen zur Benutzung des Grundwassers die Landeshauptmannschaft zuständig ist," wenn die zu fördernde Grundwassermenge 30
Minuten-Liter übersteigt. Ebenso ist in allen Enteignungsfällen
die Landeshauptmannfchaft zuständig, da deren Zuständigkeit allgemein bei allen Anlagen eintritt, zu deren Ausführung eine Enteignung in Anspruch genommen wird.
Die Erschließung von Grundwasser auf Bahngrund für Vauund Betriebszwecke der Eisenbahnen ist im allgemeinen nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
Aus der Zeitschrift „Dle Gemeinde", 3. Heft. 1l. Jahrgang.

Zulassung von Asbest-/ Jement-Abflußröhren/
Marke //Eternit" für Hausenttoässerungsleitungen im Gebiete öer Kanöeshauptstaöt
Innsbruck
Mit Verfügung vom 21. Juni 1935, Zl. 959/1934 hat
der Negierungskommissär die Verwendung von Asbest-,
Zement-Abflußröhren, Marke „Eternit" für Hausentwässerungsleitungen im Gebiete der Landeshauptstadt
Innsbruck unter folgenden Bedingungen zugelassen:
1. Jedes Rohr muß einer mindestens 8 Minuten währenden Probe mit einem Innendruck von 2 Atmosphären unterzogen werden. Die Erprobung ist im Werk
vorzunehmen und ist am Rohr ersichtlich zu machen.
2. Die Rohre müssen wenigstens 2 Monate alt und
rißfrei sein. Sie sind mit gut haftender innerer Schutzschicht, bzw. Imprägnierung zu versehen.
3. Bei grobem Kies, bei hartem und steinigem Untergrund sind die Rohrleitungen auf ein 0.1 Meter starkes Sandbett zu verlegen und in gleicher Stärke mit
Sand zu umhüllen. Bei verunreinigtem Boden sind die
Rohre außerdem mit einem schützenden Außenanstrich
zu versehen.
4. Abwässer aus Betrieben dürfen nur dann eingeleitet werden, wenn Stoffe, die für die Rohre schädlich
sind, vorher ausgeschieden oder in geeigneter Weise