Innsbruck Informiert

Jg.2001

/ Nr.4

- S.4

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allèsitzeiTim Bus

Datenschutz,
Geheimhaltung

Z7/7£f nur.du rennst hinterher.
Wenn die anderen Studenten
über ein Semester Lang schiUmglos
IVB Bus und -Tram fahren, solltest auch du endlich in fahrt hommen. Hol dir
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Innsbruck anmeldest, dann hast auch du den Scheck bald IN deiner Tasche.
Also: Jetzt anmelden und abheben. Get in - alles andere i s t out.

Das Volkszählungsgesetz (§ 4 Abs. 1
und § 9) und das Bundesstatistikgesetz
(§ 17 Abs. 3) verpflichten die bei der
Großzählung eingesetzten Personen
durch das Gebot der Amtsverschwiegenheit zur Geheimhaltung aller Daten,
Beobachtungen und Wahrnehmungen
anlässlich der Zählung. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt zeitlich unbegrenzt
aufrecht.

Trennung Großzählung Verwaltung
Nach dem Bundesstatistikgesetz (§
16 Abs. 3) und dem Volkszählungsgesetz (§ 4 Abs. 2) dürfen die Angaben
ausschließlich für statistische Zwecke,
das heißt, nur zur Erzeugung von Tabellen verwendet werden.
Informationen aus den Lesebelegen
dürfen nicht in Verwaltungsdateien einfließen.
Eine Ausnahme bilden die Angaben in
der Zählungsliste; diese dürfen zur Überprüfung und allfälligen Korrektur des Meldewesens herangezogen werden.

Verarbeitung
der Zählpapiere

"gêtVNFd.
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f o n
(Fortsetzung von Seite 3)
stand, zum Beruf, zu den Pendlermerkmalen, zur Haushalts- und Familienbildung und zur Wohnungsstruktur. Für

2011 ist man jedoch bestrebt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Registerzählung zu schaffen.

Die Daten werden ausschließlich von
der Statistik Österreich aufgearbeitet
und ausgewertet.
Die in den Zählungslisten für Haushalte und Namenslisten von Gemeinschaftsunterkünften angeführten Namen
der Personen dienen lediglich zur Überprüfung der Vollzähligkeit bzw. für Rückfragen bei fehlenden Angaben und werden von der Statistik Österreich nicht in
die Datenverarbeitung übernommen.
Darüber hinaus ist die Geheimhaltung
personenbezogener Daten durch das
Datenschutzgesetz 2000 (BGBl. Nr I
165/1999) gesichert.

Grünes Licht für Ö KO-Profit-Program m
Das Institut für Nachhaltiges Wirtschaften an der SoWi Innsbruck wurde von der Stadt Innsbruck mit der
Durchführung eines ÖKO-Profit-Programms betraut. Die ÖKO-Profit-Initiative ist Teil des Umweltplans der
Stadt Innsbruck im Rahmen der Wirtschaftsförderung. Die Projektdauer ist
vorerst mit einem Jahr befristet.
Ziele des ÖKO-Profit-Programms
sind die Stärkung der Wirtschaftskraft

(die besondere Förderung von kleinund mittelständischen Unternehmungen) und die Reduktion von Emissionen und Abfällen. Diese Ziele sollen
insbesondere durch den Know-howTransfer auf dem Gebiet der Umwelttechnik und der Emissionsvermeidung
sowie durch Initiieren von amortisierbaren, umweltverbessernden Investitionen erreicht werden.
Betriebe, die sich am ÖKO-Profit-

Programm beteiligen und somit umweltbewusst arbeiten, können die
Auszeichnung „ÖKO-Profit-Betrieb"
erhalten.
Wunschziel ist die erfolgreiche
Durchführung eines ÖKO-Profit-Programmes mit mindestens 20 Unternehmungen aus dem Raum Innsbruck. Langfristig soll aus der einmaligen Initiative eine dauerhafte Einrichtung werden. (WW)

INNSBRUCK INFORMIERT - APRIL 2001