Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.7

- S.6

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Amtsblatt Nr. 8

Rachtveis
der im Monat Juni 1935 durchgeführten
Gewerbelöfchungen
Nr. 184: Jäger Alfons, Museumstratze 28, Gemischtwarenhandel,
27. 10. 1927. Zl. 22240. — Nr. 185: „Josef Riedl". off. Handelsgesellschaft. Kiebachgasse 15. 19. 5. 1930. I I . 9649. — Nr. 186: I o sefine Niederwanger, Marktplatz, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 36,
Abs 5, GO.. aufgeführten Artikel. 30. 4. 1926. Zl. 7042. — Nr. 187.
Maurer Josef. Amthorstraße 3, Agentur, 16. 5. 1934. ZI. 6364. —
Nr. 188: Maurer Josef, Amthorstraße 3. Kommissionswarenhandel. 16. 5. 1934. I I . 6365. — Nr. 189: Mayr Ignaz. Innrain 4,
Fleischhauergewerbe. 16. 11. 1911, Zl. 58777. — Nr. 190: Hirnigel
Hermine, Maria-Theresien-Straße 25/27, Konzession nach § 15,
Punkt 14. GO.. 14. 12. 1933. Zl. 20543/31. — Nr. 191: Hoch- und
Tiefbauunternehmung. Baumeistergewerbe Prokop, Lutz K Wallner. Mozartstraße 1. 9. 12. 1930. Zl. 1—4356/1. Amt d. Tir. Landesregierung. — Nr. 192: Hartmann H Co., G. m. b. H., Karmelitergasse 21. Giftverfchleißkonzession nach § 15, Punkt 14, GO..
28. 2. 1924. Nr. 1021. — Nr. 193: Willibald Biemann, Innrain 36.
Giftverschleißkonzession nach § 15. Punkt 14, GO., 27. 4. 1927.
Zl. 6406. — Nr. 194: Iellinek Max. Herzog-Friedrich-Ttraße 3.
Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch
mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5 GO.. aufgeführten Artikel.
23. 12. 1912. Zl. 43707. — Nr. 195: Kubelka Agnes, Innrain 47.
Handel ohne Beschränkung. 15. 2. 1904. Zl. 5868. — Nr. 196:
Spitz Johann, Kapuzinergasse 46, Kleidermachergewerbe, 9. 9. 1919,
Zl. 23814. — Nr. 197: Hötzl Babette. Riesengasse 7. Etrickereiwarenerzeugung, 31. 3. 1915, ZI. 8990. — Nr. 198: Kath. Verein
der Kinderfreunde in Salzburg, Innrain 29. Buchdruckerei, 31. 10.
1903, Zl. 47927. Statth. f. Tir. — Nr. 199: Gutmann Anton,
Schillerstraße 5. Gemischtwarenhandel, 30. 10. 1934, ZI. 9122. —
Nr. 200: Croce Guido. Defreggerstraße 20, Baumeistergewerbe,
28. 2. 1914. Zl. 11—1346/18. Statth. f. Tir. — Nr. 201: Agostini
Amalia, Museumstraße 19. Musikalienhandlung. 17. 3. 191^
Zl. II—160/3. Tir. L.-Reg. — Nr. 202: Agostini Amalia. Museumstraße 19. Musikalienleihanstalt. 6. 5. 1921. ZI. 1—675/3, Tlroler
L.-Reg. — Nr. 203: Kristufek Johann, Maria-Theresien-Straße 55.
Handel mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren, jedoch mit
Ausschluß der im § 38. Abs. 5. GO., aufgeführten Artikel. 9. 5.
1928, Zl. 8800. — Nr. 204: Diem Therese. Liebeneggstraße 2,
Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch
mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GO., aufgeführten Artikel,
13. 6. 1912. ZI. 20324. — Nr. 205: Pfisterer Ernst. Dreiheiligenstraße 11. Handel ohne Beschränkung. 15. 11. 1922. Zl. 18045. —
Nr. 206: Opperer Franz, Innsbruck. Platzdienstgewerbe, 19. 8.190!,
ZI. 31210. — Nr. 207: „Brüder Wagner", Maximilianstraße 3,
Handel mit Galanterie-, Kurz-, Mode- und Wirkwaren. 16. 3.
1916, Zl. 6762. — Nr. 208: Gächter Josef, Höttinger Gasse 17,
Schuhmachergewerbe. 14. 6. 1887. Zl. 12472. — Nr. 209: Umminger Aloisia, Amraser Straße 15. Agentur. 3. 9. 1930. Zl. 15730. —
Nr. 210: Thaler Johann, Tapezierergewerbe, Fallmerayerstraße 9,
4. 5. 1893, ZI. 8122. — Nr. 211: Dornauer Johann, Iahnstraße 4,
Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch
mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5. GO.. aufgeführten Artikel.
7. 6. 1919, Zl. 16305.

Verzeichnis
über die im Monat Juni 1935 ausgestellten Gewerbe»
scheine, bzw. Konzesfionsdekrete
Schoner Theresia, geb. Theis, Damenkleidermachergewerbe.
Purtschellerstraße 6. — Heinisch Franz, Ziegel- und Schieferdeckergewerbe, Schlosfergasse 5. — „Kath. Verein Kinderfreundeanstalt
in Innsbruck", Konzession im Sinne des § 15, Abs. 1. Pkt. 1, der
Gewerbeordnung zum Betriebe des Gewerbes der Vervielfältigung von literarischen oder artistischen Erzeugnissen — fei es auf
mechanisch oder chemischem Wege — und das Handels mit denselben sowie der Herstellung der zur Vervielfältigung erforderlichen Druckformen und -platten und des Handels damit, I n n rain 29. — Beerli, geb. Amplatz Maria Antonia, Handstrickereigewerbe, Anzengruberstraße 5 / I I . — Moriel Ludwig, Pferdefrächtergewerbe, Mariahilfer Straße 34. — „ M . Ghedina pharm. H. Hirnigel" (off. Handelsgesellschaft), Konzession nach
§ 15, Pkt. 14, GO.. Maria-Theresien-Straße 23/25. — Alfons
Jäger H Co., Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren,
Museumstraße 28. — Hofer Erich, Handelsagentur. Erzh.-EugenStraße 20. — Hofer Erich, Kommissionswarenhandel, infoweit
hiezu nicht der gr. Befähigungsnachweis erforderlich ist, Erzherzog-

Eugen-Straße 20. — „Josef Malfatti" (off. Handelsgesellschaft).
Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Herzog-Friedrich-Straße 3. — Walder Johann, Kleidermachergewerbe, Brixner
Straße 4. — Koller Johann, Kleidermachergewerbe, Peter-MayrStratze 9, Parterre. — Kreuzer Ernestine, geb. Langegger, Erzeugung von Schuhcreme und Lederfett, Wiefengasse 49. — Diem
Therefe, geb. Heiß, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte
Waren, Liebeneggstraße 2. — Moik Anton, Schuhmachergewerbe,
Höttinger Gasse 7. — Wagner Gustav, Handel mit Galanterie-,
Kurz-, Mode- und Wirkwaren, Maximilianstraße 3. — Wagner
Oskar, Großhandel mit Galanterie-, Kurz- und Modewaren,
Maximilianstraße 3. — Wotzel Emanuel, Gärtnerei, Fischergasse,
gegenüber der Mädchenvolksschule. — Haindl Anna, geb. Schletterer, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Neurauthgasse 11.

Vie rechtliche Vehanölung öes Grunötvassers im österreichischen lVasserrecht
Von Landesregierungsrat Karl

Kossegg

Die rechtliche Behandlung der Grundwasserfragen kann vor
allem von einschneidender Bedeutung sein für die Wasserversorgung der einzelnen Grundbesitzer, sowie ganzer Ansiedlungen, Ortschaften und Gemeinden, aber auch für die landwirtschaftliche Bodennutzung im weitesten Sinn. I n elfterer Hinsicht kommt in Betracht die Gewinnung von Trink- und Nutzwasser durch Brunnen
und Wasserleitungen, in letzterer Hinsicht die Beeinflussung des
Bodenertrages durch Hebung oder Senkung des Grundwasserspiegel?, die leichtere oder schwerere Durchführbarkeit von Entwässerungen. Bewässerungen und dergleichen mehr.
Die Frage, ob das Grundwasser öffentliches oder Privatgewässer
ist. war bisher vielfach strittig. I m neuen Wasserrechtsgesetz wird
das Grundwasser, also das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, ausdrücklich als Priuatgewässer erklärt, doch erfährt es vielfach eine besondere Regelung.
Die Erschließung und Benutzung des Grundwassers steht zunächst
dem Grundeigentümer zu, und zwar in dem zur Deckung des
Haus- und Wirtschaftsbedarfes erforderlichen Ausmaß vorweg
ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Für die Erschließung
und Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer
für einen anderen Wasserbedarf ist eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde dann nicht erforderlich, wenn die Erschließung und
Benutzung weder durch artesische Brunnen erfolgt, noch durch andere als handgetriebene Pump- oder Schöpfwerke. I n allen anderen Fällen ist die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einzuholen, sei es, daß jemand anderer als der Grundeigentümer das
Grundwasser erschließen und benutzen will, sei es, daß der Grundeigentümer selbst dies tut, aber nicht zur Deckung des Hausund Wirtschaftsbedarfes und mit Vorrichtungen, die sich entweder
als ein artesischer Brunnen darstellen oder als ein nicht bloß
handgetriebenes Pump- oder Schöpfwerk.
Diese Art der Regelung trägt folgenden Erwägungen Rechnung: Grundsätzlich soll die Verfügungsgewalt über das Grundwasser dem Grundeigentümer zustehen. Doch ist eine Einschränkung dieser Verfügungsgewalt insoferne notwendig, als Grundwassererschließungen einschneidende Veränderungen in den in Betracht kommenden Gebieten herbeiführen können. Daher werden
nur solche Erschließungen des Grundwassers durch den Grundeigentümer bewilligungsfrei gelassen, deren Ausmaß im Hinblick
auf den Zweck als ein natürliches erscheint (der Haus- und Wirtschaftsbedarf steht mit der Größe des Grundbesitzes in einem
zwangsläufigen Verhältnis) oder bei denen die Art der Erschließung (handgetriebenes Pump- oder Schöpfwerk) einen bescheidenen Gebrauch gewährleistet.
Es kann nun vorkommen, daß durch eine von dem Grundbesitzer in diesem Rahmen bewilligungsfrei vorgenommene Erschließung und Benutzung des Grundwassers der Grundwasserstand in
einem solchen Maße verändert wird, daß bereits bestehende, rechtmätzig geübte Grundwassernutzungen unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt werden. Anders gesagt: Ein Grundbesitzer
errichtet eine bewilligungsfreie Brunnenanlage und gräbt dadurch
dem Nachbarbesitzer fein bisheriges Brunnenwasser ganz oder doch
zum großen Teil ab. I n diesem Falle hat die Wasserrechtsbehörde,
wenn sie angerufen wird, eine Regelung nach Rücksichten der Billigkeit zu treffen, und zwar fo, daß der Bedarf aller in Betracht
konlmenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung
möglichste Deckung findet. Ob also der eine oder der andere der
Nachbarn das Grundwasser früher erschlossen und benützt hat, ist
hienach gleichgültig. Es wird eben angenommen, daß das Recht