Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1950

/ Nr.2

- S.10

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Seite 10

Kundmachung
Die seit 31. 3. 1942 in Kraft stellende „Satzung der Gnu»
Hauptstadt Innsbruck über den Zwang zur Benütznng des
städt. Schlachthofes (allgemeiner Schlachthauszruang)" wird
mit Wirkung uom 25. 1. I".»50 außer Kraft gesetzt, Zum glei»
chen Zeitpunkte wird der Beschluß des Innsbrucker Gemeinderates vom 14. 4. 1!>l>), Zl. 2 8 1
Alle im Stadtgebiete vi"n Innsbruck aufallenden gewerbsund nichtgewerdsmäßigen Schlachtungen voi: Schlachtvieh
(Rindern, Pferden, Maultieren, Maulesel und Esel) uud Stechviel) (Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Lämmern nnd
Kitzen), mit Ansnahme der Halisschlnchtnngen von Stechuieh,
dürfen nur im städt. Schlachthofe durchgeführt werden. Desgleichen ist die Vornahme aller damit im Zusammenhange
stehenden Hilfsarbeiten, wie das Abhauten, Ausweiden, Neinigen der Därme nnd übriger Eingeweide, das Brühen der
Schweine u. s f. und alle Nebenarbeiten, wie Beseitigung oder
Verwertnng von BInt, Borsten, Klauen, Hörnern, Dünger
u. s. f , an den städt. Schlachthof gebunden.
Die Errichtung neuer nnd die Benützung bereits bestehender privater Schlachtsiätten ist verboten.

Nummer 2

oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort an
Ort nnd Stelle getötet werden mnß.
Werden bei einem notschlachteten Tier nach der Schlack)»
tnng Erscheiünngen wahrgenommen, welche fur das Vorliegen
einer anzeigepflichtigen Tielscnehe spreche», oder den Verdacht
ans das Vorliegen einer solchen Seuche erwecken, so ist hieuon unverzüglich das städt. Veteriiuiramt zn verständigen.
I n einem solchen Falle darf das m"tgeschlachtete Tier
nicht sofort in den städt, Schlachthof überführt werden, sondern muß mit allen Eiugeweiden bis zum Eintreffen eines
slädt. Amtstirrarztes, welcher die je nach der ^age des Falles erforderlichen Anordnungen über das weitere Versahren
mit dem notgeschlnchtcten Tiere treffen wird, an der Schlachtstelle sicher verwahrt werden.
Übertretungen dieser Knndmachnng werden, sosern die Tat
nicht eine von den (berichten zu verfolgende strafbare Hand»
luug begründet, als Verwaltiingsübertretung mit Geld bis
zu ^ 1000 oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestrast.
Innsbruck, am 25. Jänner 1950.
Der Bürgermeister: D r . A . M e l z e r ,

Reparaturen weisen prompt
§ 2
Tiere der im § 1 genannten Art, welche außerhalb des
städt. Schlachthofes notgeschlachtet werden müsseu, sind unverzüglich und mit allen Eingeweiden zur weiteren Aufarbeitung iu den städt. Schlachthof zu überführen; au der
Schlachtstätle selbst darf nur das Entbluten nnd, wenn es
die Umstände erfordern, auch noch die Herausnahme der
Vaucheiugeweide erfolgen.
Der Fall einer Notschlachtung liegt nur dann vor, wenn
zu befürchten ist, daß das erkrankte oder verletzte Tier bis
znr Überführung in den städt. Schlachthof verenden oder das
Fleisch dnrch Verschlechterung des Krankheitsznstandrs mesent»
lich an Wert verlieren oder ganz unbrauchbar werdeu köunte,

Elektrizitätswerk Gaswerk Wasserwerk Gärtnerei Nordkeitenbahn
Iuusbrulker Hotel-A.-w.

Verleger, Eigentümer n. Herausgeber: Die Stadtgemciude Innsbruck. -Verantw. Schriftleiler: Dr. Karl Schadeldauer, Innsbruck
Rathaus, Zimmer Nr. l!»0. — Anzeigeuuerwnltuug: Aunoneen°E^pedition „Novitas", Innsbruck, Anichstraße «/I. ^ Druck
nnd Vertriebsuerwaltung: Felizinu Ranch, Innsbruck.
Druckgenehmigung Nr, ><^ voi» 2 ! , ^ l l o b e r !!><<;.