Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.7

- S.5

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Amtsblatt Nr. 8
und allmählich auf Drehstrom umgestellt. I m 150-VoltGebiet sind nach Beendigung der Umfchaltung im Saggen — abgesehen von eventuellen künstigen Neuan^
Müssen — weitere Umschaltungen nicht, bzw. erst für
die Zeit nach beendeter Umschaltung des 200-Volt-Gebietes geplant. Das derzeit bestehende 150-Volt-Gebiet wird
also noch lange, vielleicht 1 oder 2 Dezennien bestehen
bleiben.
Innerhalb der Anlagen der Abnehmer sind anläßlich
der Umschaltung gewisse Aenderungen notwendig. Die
Leitungsführung felbst braucht, soferne sie den Sicherheitsvorschriften entspricht, nicht geändert zu werden,
dagegen sind Motoren und Großgeräte durch Umwick^
lung oder Umschaltung der neuen Spannung anzupassen. Auch die Glühlampen müssen zumindest im 150Volt-Gebiet ausgetauscht werden, während sie, wie auch
Kleingeräte, Bügeleisen usw. im 200-Volt-Gebiete ohne
Gefahr für die etwas erhöhte Spannung von 220 Volt
beibehalten werden können.
Die Kosten der beim Abnehmer durchzuführenden
Arbeiten übernimmt zur Gänze das E. W. I . Lediglich
zum Austausch der Glühlampen hat der Abnehmer, über
Wunsch ratenweise, 50 Prozent des Lampenpreises zu
bezahlen, welche jedoch nicht als Veitrag sür die Umschaltung aufzufassen sind, sondern welche den Mehrwert vergüten, den die gelieferten neuen Lampen gegenüber den vorhandenen, durchschnittlich 50 Prozent
gealterten Lampen darstellen. Wahlweise zum vorgenannten Austausch der Glühlampen wird den Abnehmern im 200-Volt-Gebiete das Anerbieten gemacht, die
bestehenden Lampen Zu belassen und sich als Entschädigung für die bei Betrieb mit 220 Volt zu erwartende
geringfügige Kürzung der Lebensdauer einen Betrag
von 25 Prozent des Lamvenvreifes auszahlen zu lassen.
Für jene Motoren und Geräte, welche für 200 Volt
bestimmt sind, aber an 220 Volt angelegt werden, ferner für jene, welche vom E. W. I . umgebaut werden,
übernimmt das E. W. I . eine einjährige Garantie.
Alles in allem: Die im 200-Volt-Gebiete früher, im
150-Volt-Gebiete später zu erwartende Umstellung auf
Drehstrom braucht nicht gefürchtet zu werden und soll
keineswegs von der Anschaffung von Elektrogeräten
abhalten. Denn diese Geräte werden anläßlich der Umstellung vom Werke kostenlos und unter Garantie der
neuen Spannung angepaßt. Die Umstellung auf Dreh-

ström Retet aber auch den Abnehmern Vorteile; denn
wenn einmal in ganz Innsbruck eine einheitliche Spannung herrschen wird, wird die Lagerhaltung und der
Einkauf der Geräte vereinfacht und verbilligt und die
heute noch bei Uebersiedlungen notwendigen Neuanschaffungen werden vermieden,

Gewerbe

gesetz 40 8 (2 Tage). § 140 GSVG.: Mißbrauch der Notstandsaushilfe 48 Stunden. §§ 136. 39, GO.: Unbefugter Fahrradhandel und
Nichtanzeige der Standortverlegung 45 8 (2 Tage). § 136 GO.:
Unbefugter Tapetenhandel 100 8 (3 Tage), I. 32/29 Uebertretung
der Sonntagsruhe 5 8 (12 St.). § 14 GO.: Unbefugtes Malergewerbe 40 8 (2 Tage). § 60 GO.: Unbefugtes Hausieren 100 8 (3
Tage). § 14 GO.: Unbefugtes Kleidermachergewerbe 48 Stunden.
§ 14 GO.: Unbefugtes Frifeurgewerbe 20 8 (24 St.). § 140 GSVG.:
Mißbrauch der Notstandsaushilfe 48 Stunden.
Hausierpatent: Warenverfall: Rauchfangkehrerordnung:3 8 (6St.);
Hausierpatent: Verfall von Anzugsstoffen; Hausierpatent: Warenverfall: unbef. Durchführung von Mauerarbeiten: 10 8 (12 St.); Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen: 40 8 (3 Tage);
Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen: 120 8
(8 Tage); Innsbrucker Rauchfangkehrerordnung: 3 8 (6 Std.);
Hausierpatent: 25 8 (2 Tage); Nichtanzeige der Standortverlegung:
20 8 (24 Std.); unbefugter Milchhandel: 20 8 (24 Std.); unbefugte
Ausübung des Fuhrwerksgewerbes: 80 8 (5 Tage); Iugabengesetz: 5000 8 (90 Tage); Hausierpatent: 24 Tage und Warenverfall: unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen: 30 8 (2 Tagel;
Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen: 30 8 (2 T.).

Getverbejtrafen im Juni
1. der Eichvorschriften 80 8, 2. des Weingesetzes 70 8, 3. der Verordnung über den Verkehr mit Frischmilch 900 8.
§ 13a GO.: Unbefugte Ankündigung des Verkaufes von Bier
2 8 (1 Tag). § 132 GO.: Unbefugte Ankündigung u. Gewerbe 50 8
(3 Tage). § 22 GO.: Unbefugter Altwarenhandel 10 8 (1 Tag),
Verfall der Waren. § 13b GO.: Unbefugtes Fuhrwerksgewerbe
150 8 (10 Tage). Art. 1 I. 32/29. Uebertretung der Sonntagsruhe
20 8 (24 Tage). § 1b/46, § 14 GO.: Unbefugtes Konditorgewerbe
1000 8 (30 Tage). § 60 GO.: Unbefugtes Hausieren 200 8 (5 Tage).
§ 7 VEtG. zu § 14 GO.: Verleitung zur unbefugten Ausübung des
Mechanikergewerbes, § 14 GO.: Unbefugte Ausübung des Mechanikergewerbes 150 8 (10 Tage). § 58e, § 14 GO.: Unbefugt. Handelsag. Gew. und Tifchlergewerbe 30 8 (1 Tag). § 1 Achtstundentags-