Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1950

/ Nr.1

- S.8

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Seite 8

Amtsblatt dcr Landeshauptstadt

Kundmachung
über die N a h ! 5er Gemeindevertlx"tlliig
Landeshauptstadt Innsbruck.

in der

Gemäß 8 4, Abs.1 der Innsbrucker Gemeindewahlordnung,
LGBI. Rr. 15/1948, hat die Landesregierung die Wahl der
Gemeindevertretung in der Landeshauptstadt Innsbruck aliZ
Sonntag, den 12. März 1950
ausgeschrieben, Als Tag der Wahlausschreibung gut der
14. Jänner 1950.
§ür diese N a h ! gelten nachstehende Betimmungen:
1. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der
vor dem 1. Jänner 1950 das 20. Lebensjahr vollendet hat,
vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde
Innsbruck seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem Tage
der Wahlausschreibung Zu beurteilen.
3. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die nach
der Kundmachung der Landesregierung vom 50. Juli 1949,
LGVl. Rr. 23, vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind. cis sind dies Personen, die bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen erfahren haben- Personen, die unter
Polizeiaufsicht gestellt oder in ein Arbeitshaus abgegeben
wurden, in diesen beiden Hallen jeweils bis Zum Ablauf
eines Jahres nach dem Erlöschen der genannten Maftnahmen- ferner Personen mit mangelnder Handlungsfähigkeit
sowie die Belasteten nach dem Aerbotsgeseh 1947, insofern
ihnen nicht durch den Bundespräsidenten das Wahlrecht
Zuerkannt wurde.
3. Ls besteht Wahlpflicht ltz 5 Innsbrucker Gemeindewahlordnung). Ausgenommen hievon sind Personen, die wogen
Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus sonstigen triftigen Gründen verhindert sind an der Wahl teilzunehmen.
Wer seiner Wahlpflicht ohne gerechtfertigten sntschuldigungsgrund nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis Zu ",000 Schilling, im
Aneinbringlichkeitsfallo mit Arrest bis Zu vier Wochen bestraft.
Stadtmagistrat Innsbruck, am 14. Jänner 1950.
Der Bürgermeister: Vr. Nlelzer.

Kundmachung
über die Ausgabe der Wähleranlageblätter
Gemeinderatswahl

zur

am 12. März 195«.
Auf Grund des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1948,
LGBI. Rr. 15/1949, über die Wahl der Genieindevertretung
in der Landeshauptstadt Innsbruck sInnsbrucker Gemeindemahlordnungl, sind zum Zwecke der Anfertigung der Wählerverzeichnisse Wähleranlageblätter von allen Männern und
ßrauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner 1950 das 20. Lebensjahr überschritten haben und am Tag der Wahlausschreibung, das ist der 14. Jänner 1950, die österreichische Staatsbürgerschaft besaften, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
waren und am oben angeführten Stichjag in der Stadtgemeinde Innsbruck ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten
persönlich Zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter durch
Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Anterfertigung des
Wähleranlagoblattes verhindert, so kann eine Person seines
Vertrauens die Ausfüllung oder Anterfortigung dos Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das
Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit
der darin gemachten Angaben.
Personen, die sich am Tag der Wahlausschreibung

1.14. Jänner 1950) nur vorübergehend w Innsbruck aufhalten, haben ein Wähleranlageblatt nicht auszufüllen.
Solche Personen sind insbesondere Urlauber, Geschäftsreisende, vorübergehend untergebrachte Anstaltspsk"glmge,
Besuche, Durchziehende usw.
Wer im Wähleranlageblalt wissentlich unwahre Angaben
macht, begeht, wenn darin keine strengen zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und
wird vom Stadtmagistrat Innsbruck mit Geld bis Zu 100Q
Schilling, im Aneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu
vier Wochen bestraft.
Auf Grund des eingangs angeführten Gesetzes wird die
allgemeine Verpflichtung der Gemeindebewohner Innsbrucks Zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten ausgesprochen.
Die Hausbesitzer, in ihrer Vertretung di<" Hausverwalter,
Hausbesorger oder sonstige Personen sind verpflichtet, d"e
ihnen von den städtischen Organen Zugestellten Wähleranlageblätter für die in ihren Häusern Wahlberechtigten an
die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen Zu
verteilen, die ausgefüllten Wähleranlagelllätter einzusam«
mein und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu
überprüfen. Sodann sind von den Hauseigentümern oder
ihren Stellvertretern die Namen der Wohnungsinhaber
nach Lage und Stockwerk geordnet in die ihnen ebenfalls
von den städtischen Organen zugestellten hauslisten einzutragen und die AnZah! der eingesammelten Nähleranlage«
blatter, getrennt für Männer lind Frauen, in der Haus»
liste Zu vermerken.
Die ordnungsgemäß ausgefüllten Hauslisten mit den
Wähleranlageblättern werden von den städtischen Organen
am 19. Jänner 1950 wieder abgeholt und sind für diesen
Zeitpunkt unbedingt bereitZuhalten.
Es ist den Wahlberechtigten freigestellt, ihre Wähleranlageblätter auch unmittelbar beim Stadlmagistrat I n n s bruck, Abteilung 1, Rathaus, Maria-3heivsien-Stras,e 18,
dritten Stock, Zimmer 178, abzugeben. Ini diesem Halle
ist der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter von d «
direkten Abgabe zu verständigen und hat dieser auf der
hausliste einen diesbezüglichen Vermerk anzubringen.
Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine
Vermaltungsübertretung und wird vom Stadtmagistrat
Innsbruck mit Geld bis zu 1000 Schilling, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Woch?» bestraft.
Sollten einem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter bis zum 17. Jänner 1950 keine Wähleranlaaeblälter
shauslisten) zukommen, so sind dieselben sofort bei obiger
Amtsstells in der notwendigen Anzahl persönlich oder unter
Rufnummer 6271, Klappe 178, anzusprechen.
Der Bürgermeister.- v r . kl. Melzor.

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Verleger, Eigentümer U.Herausgeber: DieStadtaemeindeIimsbruck. - Voiantm, ^chriftlc-ilc-r- Vr. ttarl Schadcl
Nathans, Zimmer Nr. 190, — Anzeigeimerwnltung: Aiuicmccn-Ekpediticn, „Nouitas", Innsbruck, Änichstrahe «/I. — Druck
und Vertriebsuerwnltung: Felizian Rauch, Innsbruck.
Dructqonohnnaunq Nr, U>.^ von, ^ ! , Otwdcr 194li.