Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.6

- S.9

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Amtsblatt Nr. 7

personalnachrichten
1. Mit Entschließung vom 3. Juni 1935 hat der Regierungskommissär den rangsältesten Obermagistratsrat des Stadtmagistrates, Dr. Anton Schuler, mit sofortiger Wirkung gum Stellvertreter des Magistratsdirektors ernannt. Dr. Schuler hat den Magistratsdirektor in allen Fällen zu vertreten, in denen dieser
an der Ausübung seiner Geschäfte verhindert ist.
2. Für den Rechnungsdienst wurde der Maturant
Franz Eckl als Aspirant im Sinne der Verordnung der
Bundesregierung vom 21. Juni 1933, VGBl. Nr. 265.
aufgenommen.
3. Als Anwärter für die freigewordene Stelle eines
Amtsboten der zweiten Verwendungsgruppe wurde
Karl Frank, ehem. Wehrmann und Mitglied der Tiroler Hilfspolizei, aufgenommen.
Am 15. August 1934 wurde der Leiter des Stadtvolizeiamtes Innsbruck, Oberpolizeirat Dr. Adolf F r a n g e l i n , wegen Verdachtes der Mitschuld am Verbrechen
des Mordes und des Verbrechens des Hochverrates,
der Polizeikommissär des Stadtpolizeiamtes Dr. Walter
K a p f e r e r wegen Verdachtes des Verbrechens des
Hochverrates und der Teilnahme am Verbrechen des
Mordes vom Bundesvolizeikommissariat in Haft genommen. Dr. Franzelin wurde am 12. Oktober 1934,
Dr. Kapferer am 29. September 1934 aus der Haft entlassen. Mit Beschluß des Militärgerichtshofes vom
13. Oktober, bzw. 29. September 1934 wurden beide
außer Verfolgung gesetzt, gleichzeitig wurde beiden für
die durch die Haft erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Anspruch auf angemessene
Entschädigung zuerkannt. I m Haftentschädigungsbeschlusse für Dr. Franzelin hat das Militärgericht seiner
Ueberzeugung Ausdruck verliehen, daß Dr. Franzelin
an der Mordtat und an den damit im Zusammenhange
stehenden Vorbereitungen zum Hochverrat in keiner
Weise beteiligt war. I n dieser Uebergeugung wurde das
Militärgericht insbesondere auch dadurch bestärkt, daß
Dr. Franzelin keinerlei Beziehungen zur nationalsozialistischen Partei nachgesagt werden konnten und sein Verhalten als Beamter tadelfrei geschildert wurde. I m
Haftentschädigungsbeschluß für Dr. Kapferer hat der
Militärgerichtshof ebenfalls ausgesprochen, daß dem
Genannten keinerlei Verbindung mit den Urhebern des
Mordes an Stabshauvtmann Hickl oder mit dem geplanten Umsturz angelastet werden könne und daß sich
seine vollkommene Schuldlosigkeit herausgestellt habe.
Die vom Bundespolizeikommissariate Innsbruck aus-gesprochene Beschlagnahme des gesamten Vermögens
der Genannten wurde vom Bundespolizeikommissariate
mit Bescheid vom 30. Oktober 1934 wieder aufgehoben.
I m Zusammenhange mit der eingeleiteten Untersuchung wurden Dr. Franzelin und Dr. Kapferer mit
Befcheid des Bundesvolizeikommissärs für Personalangelegenheiten im Bundeskanzleramte vom 20. September 1934 ihres Dienstes enthoben; ihre Bezüge wurden für die Zeit der Enthebung auf zwei Drittel herabgesetzt. Den von Dr. Franzelin und Dr. Kavferer gegen
diesen Bescheid eingebrachten Einsprüchen wurde nun
am 23. April 1935 von einem beim Bundeskanzleramte
eingesetzten Senate Folge gegeben.
Dr. Franzelin, der während der Haft schwer erkrankte und sich nach der Haftentlassung drei schweren

Operationen unterziehen mußte, wird nach seiner für
die allernächste Zeit zu erwartenden vollkommenen
Genesung den Dienst beim Stadtmagiftrate Innsbruck
wieder antreten, Dr. Kapferer konnte auf Grund einer
vom Bundeskanzler getroffenen Verfügung bereits in
der zweiten Hälfte des Dezember 1934 wieder in Dienst
gestellt werden.

Kunönmchung!
Auf Grund des § 45 des Stratzenpolizeigesetzes
vom 26. Mai 1930. Landesgesetz- und Verordnungsblatt 33, wird folgendes kundgemacht:
Für das Stadtgebiet Innsbruck ist ab 1. Juni
1935 die Verwendung tönender Warnungssignale
durch Kraftfahrzeuge in der Zeit von IN Uhr
nachts bis 6 Uhr früh untersagt.
An Stelle der Hupsignale ist die Abgabe k u r z e r Lichtsignale mit dem Scheinwerfer gestattet.
Ein Blenden entgegenkommender Fahrzeuge ist
zu vermeiden und die Geschwindigkeit derart zu
wählen, dah das Fahrzeug bei Ansichtigwerden
eines Hindernisfes sofort zum Stillstand gebracht
werden kann.
Uebertretungen dieser Anordnungen werden
nach § 59 des Straßenvolizeigefetzes bestraft.
T>er Regierungskommisfär: Franz F i s c h e r eh.