Innsbruck Informiert

Jg.1999

/ Nr.3

- S.15

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Diese Ausgabe – 1999_Innsbruck_informiert_03
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Informationen zur Landtagswahl und
Volksbefragung am 7. März 1999
Am 7. März 1999 wird in Innsbruck neben der Landtagswahl auch noch die Volksbefragung „Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck" durchgeführt.

Wahltag innerhalb der Wahlzoit vor dor jeweils zuständigen Sprengolwahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme für die Landtagswahl abzugeben.

• Für beide Wahlhandlungen ist in den Innsbrucker Wahllokalen
die Stimmabgabe in der Zeit von 7 bis 17 Uhr möglich.
• Die Stimmabgabe erfolgt in jenem Wahlsprengel, in dessen
Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist. Der jeweiligem Wahlort wurde mit gesonderter Kundmachung verlautbart
und ist auch aus den Hausanschlägen ersichtlich. Die Entragung
richtet sich nach dem jeweiligen Hauptwohnsitz am Stichtag
(3.12.1998 für die Landtagswahl bzw. 14.1.1999 für die Volksbefragung).
• Wahlberechtigte können sich bis spätestens Donnerstag, dem
4. März 1999, eine Wahlkarte (für die Landtagswahl) bzw. Stimmkarte (für die Volksbefragung) ausstellen lassen. Mit dieser ist die
Stimmabgabe in allen Innsbrucker Wahllokalen möglich. Die Ausstellung erfolgt in Innsbruck durch das Referat „Einwohnerwesen",
Innrain 10.
• Mit einer Wahlkarte für die Landtagswahl ist die Stimmabgabe
nur innerhalb Tirols möglich. Eine Stimmkarte für die Volksbefragung kann nur in Innsbruck verwendet werden, da die Volksbefragung nur hier stattfindet.
• Den in den Krankenanstalten untergebrachten Patienten wird die
Stimmabgabe bei „Fliegenden Wahlkommissionen" ermöglicht,
soferne sie im Besitz einer Wahlkarte bzw. Stimmkarte sind.
• Bettlägerige Personen, denen der Besuch des Wahllokales aus
Krankheits- oder Altersgründen oder aus sonstigen Gründen nicht
möglich ist, können ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgeben . Sie müssen sich jedoch rechtzeitig eine Wahl- bzw. Stimmkarte ausstellen lassen und um den Besuch einer Sonderwahlbehörde ersuchen.
• Behinderte können leider nicht alle Wahllokale barrierefrei erreichen. Es gibt in Innsbruck jedoch einige geeignete Lokale. Die
diesbezüglichen Informationen sind im nebenstehenden Bericht
enthalten.
• Im Hinblick auf die relativ aufwendige Abwicklung dieser Wahlhandlungen könnte es zeitweise zu Wartezeiten kommen. Bitte gehen Sie daher im eigenen Interesse so früh wie möglich zur Wahl.
• Für Auskünfte betreffend die Eintragung in die Wählerevidenz
stehen das Referat „Einwohnerwesen", Innrain 10 (Tel. 5360 - Kl.
531 bis 534), für sonstige Auskünfte in Wahlangelegenheiten das
Amt „Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung", Haspingerstraßo 5 (Tel. 5360 - Kl. 616 bis 618), gerne zur Verfügung.

II. WAHLORT, WAHLZEIT, VERBOTE

Stadtgemeinde Innsbruck
Zahl: II 1 3.677/1Ü<)8 26

KUNDMACHUNG
betreffend die Wahl des Landtages und die Durchführung der
Volksbefragung über die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt
Innsbruck am 7. März 1999

Die Wahlhandlungen finden gemeinsam in den mit gesonderter
Kundmachung bekanntgegebenen Wahllokalen in der Zeit von
7 bis 17 Uhr
durchgehend statt.
Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 20 m vom
Eingang des Gebäudes, in dem sich ein Wahllokal befindet, ist am
Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die
Wähler, Verteilen von Wahlaufrufen und Wahlwerbelisten, sowie
jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen (§ 37 Abs. 2 LWO 1993).
Übertretungen dieser Bestimmungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 S geahndet (§
74 Abs. 1 lit. c und f LWO 1 993).

III. EINRICHTUNG VON
SONDERWAHLBEHÖRDEN
Für Personen, denen es am Wahltag voraussichtlich nicht möglich
sein wird, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, weil
sie aus Krankheits- oder Altersgründen oder aus sonstigen Gründen bettlägerig sind, wurden zwei Sonderwahlbehörden eingerichtet. Sofern diese Personen die Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, haben sie sich rechtzeitig eine Wahlkarte für die Landtagswahl bzw. Stimmkarte für die
Volksbefragung zu besorgen. Ein solches Ansuchen kann bis zum
dritten Tag vor dem Wahltag eingebracht werden (Referat „Einwohnerwesen", Innrain 10).
Innsbruck, im Februar 1999
Für den Bürgermeister Rief eh.

BEHINDERTENGERECHTE WAHLLOKALE
Wohnheim Saggen, Ing.-Etzel-Straße 59
Pädagogische Akademie, Pastorstraße 7
Sonderschule (Siegmair), Siegmairstraße 1
Landessportheim, Olympiastraße 10a
Volksschule Amras, Kirchsteig 8
Volksschule Igls, Habichtstraße 9
Bildungsheim Seehof, Gramartstraße 10
Gasthof Turmbichl, Lilly-von-Sauter-Wc-g 4
Hauptschule Reichenau, Burghard-BroitnerStraße 20 (Eingang Hegnerstraße 11)
Hüttenbergerheim, Amraser Straße 128a

Für die Wahl in den Tiroler Landtag besteht gemäß § 2 Abs. 4 der
I andtagswahlordnung 1993 - LWO 1993, LGBI. Nr. 103 i.d.g.F.,
Wahlpflicht. Ausgenommen hievon sind Personen, die wegen
Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus sonstigen triftigen Gründon
verhindert sind, an der Wahl teilzunehmen.
Es sind daher die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Innsbruck eingetragenen Personen verpflichtet, am

Bedingt
rollstuhlgerecht

Rollstuhlgerecht
gemäß ÖNorm B1600

I.WAHLPFLICHT

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Hauptein- L^r-Tj beschilderter
gang
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Stufenloser
Eingang

Rampe (Steigung/Länge)
<-> mobile Rampe

eine Stufe
(Stufenhöhe in cm)

Automatische Türe

INNSBRUCK INFORMIERT - SliRVlCL-BEILAGli - MÄRZ 1999

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Türöffnung (von
außen gesehen)