Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1949

/ Nr.2

- S.3

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chem der Schaden den, (Geschädigten bekannt gcwor
den ist, keinesfalls aber vor einein Jahr nach Rechts
kraft einer rcchtsverletzenden Entfcheidniig oder Per
fügung.-Eine zehnjährige Verjährungsfrist wnrde je
doch dann eingeräumt, >oenn dein Geschädigten der
Schaden nicht bekannt geworden oder der Schaden
aus einem Verbrechen entstanden ist.
d) Die Rcgreßansvrüche gegen Organe verjähren
in drei Monaten nach Ablanf des Tages, an welchem
der Rechtsträger den Ersatzanspruch den, Geschädig
ten gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum
Ersatz verurteilt worden ist.
Die vielen P r o b l e m ^ des V e r f a h r e n s
regelt das (besetz, wie hier nnr kurz ausgeführt sein
soll, folgendermaßen:
Wenn der Geschädigte seinen Ersatzanspruch geltend machen will, hat er zunächst den Rechtsträger
schriftlich zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufzufordern. Wenn binnen drei Monaten der Rechtsträger diese Aufforderung nicht im vollen Umfange
anerkennt oder unbeantwortet läßt, kann der GeschO
digte den Rechtsträger auf Ersatz bei dem zivilen
Lcmdcsgcricht klagen, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen worden ist. Dieses Landcsgcricht
ist ausschließlich hiefür zuständig und entscheidet iu

Senaten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
lim die Gleichmäßigkeit der Iuditalur zu gewähr
leisten, wnrde im Amtvhaflnngsgesetz bestimmt, daß
nicht das Gericht die Frage zu Prüfen hat, ob ein Bescheid einer Verwaltuugsbehördc rechtswidrig ist,
sondern der Verwaltnngvgerichtshof dies zu entschci
den hat, wobei das Gericht an eine solche Enlschei
dung gebunden ist.
Bemerkenswert ist schließlich die Bestimmung, daß
weder das Organ noch die Zengen znr Währung des
Amtsgeheimnisses verpflichtet sind. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, doch kann die Öffentlichkeit anf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden. Das Gericht mnß jedoch den anwesenden Personen auf Antrag die Geheimhaltung von Tatsachen,
die sonst dnrch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur
Pflicht machen, welcher Beschluß ini Verhandlungsprotokoll zn beurkunden ist.
Das Amtshaftungsgesetz schließt somit eine von
viele:: empfundene Lücke in der österreichischen Gesetzgebung. Die Forderung nach einen: gut geschulten
Beamtcnkörper, der fortwährend nnd zielbewußt weiter ausgebildet wird, ist hiezn die konsequente Folgerung., soll Sinn und Zweck dieses Gesetzes voll erreicht
werden: R e c h t s s i c h e r h e i t .

^tadtphyslkus D r . Robert Kapferer
gestorben an: 20. Jänner 1943.

Der Leiter des Stadt. Gesundheitsamtes, Dr. No
bert K a p f e r e r , erlag am Tage des Pestheiligcn
Sebastian einem völlig unerwarteten Anfall von Angina pcctoris. Dieser tranrige Anlaß gebietet, dem
langjährigen, hochverdienten Vctrcner der Gesundheit
der Innsbrnckcr Bevölkerung an diesem Platze Zeilen des Gedenkens zn widmen.
Dr. Kapferer war am 12. Oktober 1887 in Graz
als Sohn des Univ.-Vibliothekars Heinrich Kapfercr
nnd dessen Fran Anna von Leys geboren. Das Gymnasium nnd die Universität besuchte er in Graz, wo
er auch den Doktortitel erwarb. I m ersten Weltkriege
als Militärarzt nach Innsbruck gekommen, ließ er
sich 192 l hier dauernd nieder. Er arbeitete einige Zeit
auf der Fraueukliuik unter Prof. Mathes und trat
bereits ini Jahre 1922, nachdem er seine Amtsprüfnng für den öffentlichen Sanitätsdienst abgelegt
hatte, in das Stadt. Gesundheitsamt ein, dessen da
maliger Leiter Stadtphysikus Dr. Franz Hörtnagl
war. I m Jahre 19!i1 übernahm Dr. Kapferer selbst
die Leituug des Gesundheitsamtes und führte nnn
15 Jahre lang diese einzig dem Wohle der Bevölke
rnng dienende Magistrat^ableilnng dnrch alle Fähr
nisse der Kriegs nnd Nachkriegszeit bis zu seinem
plötzlichen Ableben.
Als Dr. Kapferer vor 27 Jahren in das Stadt.
Gesundheitsamt eintrat, arbeitete dieses noch uuter
höchst bescheidenen Verhältnissen. Nnr drei Ärzte hat

ten alle Aufgaben saint den Totenbeschauen und der
Überwachung der Infektionskrankheiten zn besorgen;
diesen stand ein gleich starkes Kanzleipcrsonal znr
Seite. M i t jenem Gesundheitsamt läßt sich das hentige, das nunmehr allen Ansprüchen einer hunderttausend Einwohner zählenden Großstadt wie der modernen Sozialfürsorge nachkommen mnß, überhaupt
nicht vergleichen. I n den letzten Jahren wurde der
Stadtphysikus bereits selbst wieder das Haupt einer
Reihe höchst wichtiger Einrichtungen, wie der Tuberknloscnfürsorgestation, der Mntter- nnd Sänglingsfürsorge, der Desinfektionsanstalt, des Marktamtcs
nsw. Bei der Führung dieser wichtigen Unterabteilungen standen Dr. Kapfercr eine Reihe bewährter Mitarbeiter znr Seite. I h m selbst lag die Ansgestaltnng
der Tuberkuloseufürsorge wie die Überwachung der
Infektionskrankheiten besonders am Herzen. Überdies
verwandle er viel Zeit für die Anfstellnng einer ver
läßlichen Gesuudheitsstatistik der Bevölkerung, wobei
er besonders die Verbreitung der Tuberkulose wie des
Krebses studierte. Nicht wenig Arbeit verursachte ihm
anch die Verwaltung des Stadt. Sanatoriums mit
seiner im Kriege eröffneten Ausweichstelle in Secseld.
Am ltt. Dezember 1944 erlebte Dr. Kapferer mit sei"
ncn Mitarbeitern in dem engen Sanitätsluftschutzranni des neuen Rathauses den Einsturz dieses Gebäudes dnrch die Erplosion zweier Zeitzünder, wobei
allch fast sämtliche Kanzleien des Gesundheitsamtes