Innsbruck Informiert

Jg.1997

/ Nr.11

- S.34

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INNSBRU
Textilgeschäft Draxl:
Service ist Trumpf
Das Textilgeschäft Draxl in
der Andreas-Hofer-Straße feierte kürzlich seinen 100. „Geburtstag". „Das erste Geschäft
wurde von meiner Urgroßmutter, Rosa Draxl, als Bettfedernund Weißwarengeschäft in der
Müller.straße gegründet", erinnert sich Claudia Blascik, die
nun gemeinsam mit ihrer Mutter, Dora Derler, den Laden in
Schwung hält.
„Dann hatten wir auch ein
Geschäft in der Innsbrucker Altstadt" (die Schöne mit der
Spindel als Türschmuck an der
Eingangstür der Sparkassenfi-

liale erinnert noch daran), „in
den 30er Jahren übersiedelte
das Hauptgeschäft zum jetzigen Standort, Andreas-HoferStraße 8 a."
Die Fa. Draxl war und ist für
gute Qualität zu einem annehmbaren Preis bekannt in
ganz Tirol und hat sich besonders für Hochzeitsausstattungen einen Namen gemacht.
Aber auch zahlreiche Hotels
wurden von der Fa. Draxl textilmäßig ausgestattet. Heute sind
im Sortiment neben Bettwäsche auch Decken, Handtücher
Vorhänge, Pyjamas etc. Stärke

Das traditionsreiche Textilgeschäft Draxl in der Andreas-HoferStraße: Service durch Hauszustellung.
der Fa. Draxl ist die individuelle Beratung und vor allem,
wenn vom Kunden gewünscht,
die Selbstanfertigung. Es wird
gefüllt, genäht, geändert. Einer
der einladenden Slogans lautet:
„Schauen Sie uns beim Füllen
zu." Den Nachteil, der durch

das Einbiegeverbot für den Individualverkehr vom Innrain in
die Bürgerstraße entstanden
ist, versucht die Fa. Draxl durch
besonderen Service und vor allem durch Gratis-Hauszustellung der gekauften Waren wettzumachen.

Stadt Innsbruck
ZI. 11-11610/1997-4

Volksbegehren: „Atomfreies Österreich
VERLAUTBARUNG
über das Eintragungsverfahren
Auf Grund der im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 19. September
1997 veröffentlichten Entscheidung des Bundesministers für Inneres,
mit der dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren „Atomfreies Österreich" stattgegeben wurde, wird verlautbart:
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für
Inneres gemäß § 5 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBI.
Nr. 344 i.d.F. BGBI. Nr. 505/1994, festgesetzten Eintragungszeitraumes, das ist
von Montag, dem 24. November 1997,
bis (einschließlich) Montag, dem 1. Dezember 1997,
in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung
/u dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift (Familien- und Vorname) in die
f mtiagungslisten erklären. Die Eintragung hat außerdem das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten.
Vor der Eintragung muß die Identität nachgewiesen werden (Lichtbildausweis).
Eintragungsberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (29.
Oktober 1997) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz haben. Demnach sind
alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor
dem 1. Jänner 1997 (spätestens am 31. Dezember 1996) das 18. Lebensjahr (Jahrgang 1978 und ältere) vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, berechtigt, sich in die Eintragungslisten einzutragen. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in einer
anderen Gemeinde haben, benötigen zur Ausübung ihres Stimmrechtes eine Stimmkarte.
Die Eintragungsiiston liegen während der Eintragungsfrist an folgender
Adresse auf:
Städtisches Einwohneramt, Innsbruck, Innrain 10, 1. Stock.
Dort ist auch dor Text dos Volksbegehrens angeschlagen.
Eintragungen können an nachstehend angeführten Tagen und
zu folgenden Zeiten vorgenommen werden:
am Montag, dorn 24. November 1997, von 08.00 bis 16.00 Uhr,

22

MM

am Dienstag, dem 25. November 1997, von 08.00 bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, dem 26. November 1997, von 08.00 bis 16.00 Uhr,
am Donnerstag, dem 27. November 1997, von 08.00 bis 20.00 Uhr,
am Freitag, dem 28. November 1997, von 08.00 bis 20.00 Uhr,
am Samstag, dem 29. November 1997, von 08.00 bis 12.00 Uhr,
am Sonntag, dem 30. November 1997, von 08.00 bis 12.00 Uhr,
am Montag, dem 1. Dezember 1997, von 08.00 bis 16.00 Uhr.
Für die Stimmberechtigten in den Innsbrucker Heimen sowie für Besitzer von Stimmkarten in Innsbrucker Krankenanstalten wurde eine
Fliegende Eintragungsbehörde eingerichtet, und wird diese Behörde die eintragungswilligen Stimmberechtigten auf Antrag zur Abgabe
ihrer Unterschrift aufsuchen. Informationen dazu sind unter Tel. 5360617 erhältlich.
Stimmberechtigte, die in der Stimmliste der Stadtgemeinde Innsbruck
eingetragen sind, können bis einschließlich Freitag, den 28. November
1997, während der vorgenannten Eintragungszeiten die Ausstellung
von Stimmkarten mündlich oder schriftlich beim städt. Einwohneramt,
Innsbruck, Innrain 10, 1. Stock, beantragen (Toi. 5360 Kl. 528-534).
Nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 gelten für das Eintragungsverfahren folgende
Verbote:
Gemäß § 13 dos Volksbegehrengesotzos 1973 im Zusammenhang mit
§ 58 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ist im Umkreis von 20 m vom
Eingang des Gebäudes, in dem sich die Eintragungsstelle befindet, jede Art der Werbung, die das Volksbogohren zum Inhalt hat, insbesondere auch durch Ansprachen an die Stimmberechtigten, durch Anschlag oder Verteilen von Aufrufen, ferner jodo Ansammlung sowie das
Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Vor bot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jono Waffen, die während der Zeit des Eintragungsverfahrens im betrotfondon Umkrois von im Dienst befindlichen
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwaehebeamton nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
Übertretungen dieser Vorbote worden von der Bozirksvorwaltungsbehörde mit einer Geldstrafo bis zu S 3.000, , im f .ill di-r I Ineinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Woi.hrn geahndet.
Innsbruck, im Oktober 1997

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - NOVEMBER 1997