Innsbruck Informiert

Jg.1997

/ Nr.11

- S.32

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INNSB
90 Jahre Athesia
Mit einer Festaufführung des
Chinesischen Staatszirkus und
2400 geladenen Gästen feierte
Athesia am 20. Oktober in Bozen
ihr 90-Jahr-Jubiläum. Athesia-Direktor Michl Ebner nutzte die Pause der grandiosen Zirkusveranstaltung, um über die wechselvolle Geschichte der Athesia zu
berichten. Die Gründung erfolgte
am 27. September 1907 als „Tyrolia". 1918 kam mit dem volkstumspolitischen Auftrag zum weltanschaulichen und wirtschaftlichen ein weiterer dazu; 1924 folgte die erzwungene Trennung von
Tyrolia Innsbruck und Tyrolia Südtirol. 1925 wurde die Umbenennung von Tyrolia in „Vogelweider"
erzwungen und das Erscheinen

aller deutschsprachigen Zeitungen eingestellt, 1936 unter dem
faschistischen Regime die Umbenennung in Athesia verordnet.
1943 hörte die Athesia nach der
Machtergreifung des Nationalsozialismus auf zu bestehen; im Mai
1945 ist sie wiedererstanden.
Die Innsbrucker Verlagsanstalt
Tyrolia hat 1993 ihren Druckereibetrieb in die mit Athesia neugegründete Athesia Tyrolia Druck
GmbH mit Sitz in Innsbruck eingebracht. Athesia Tyrolia in der
Innsbrucker Exlgasse, wo schon
seit einigen Jahren u. a. die offizielle Mitteilungszeitung der Stadt
„Innsbruck - die Landeshauptstadt informiert" gedruckt wird,
beschäftigt 80 Mitarbeiter.

Zum Schutz der Rechte
künftiger Generationen
Die renommierte Innsbrucker
Rechtsanwaltskanzlei Greiter/Pegger/ Kofier & Partner feierte dieser Tage das Jubiläum
des 100jährigen Bestehens.
Das Fest fand in Beisein zahlreicher prominenter Gäste am
10. Oktober im Congress
Innsbruck statt.
Im Herbst 1897 hatte Dr. Josef Greiter die Rechtsanwaltskanzlei in Innsbruck eröffnet.
1926 trat sein Sohn Franz Greiter in die Kanzlei ein und 1971
folgte sein Enkel Dr. Ivo Greiter,
der nun gemeinsam mit seinen
Partnern die Kanzlei führt.

Aus Anlaß des Jubiläums arbeiteten die Rechtsanwälte einen Entwurf für ein Bundesverfassungsgesetz betreffend den
Schutz der Rechte künftiger
Generationen aus. Darin ist u.
a. das Recht auf Leben, das
Recht auf künstlich nicht manipuliertes menschliches Erbgut
und das Recht auf angemessene Vorräte nicht erneuerbarer
Rohstoffe verankert.
Den Vorschlag für das Verfassungsgesetz hat RA Dr. Ivo
Greiter an Justizminister Dr. Nikolaus Michalek persönlich
übergeben.

Stadt Innsbruck
ZI. 11-11610/1997-3

Volksbegehren: „Schilling-Volksabstimmung"
VERLAUTBARUNG
über das Eintragungsverfahren
Aut Grund der im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 10. September 1997
veröffentlichten Entscheidung des Bundesministers für Inneres, mit der dem
Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren „SchillingVolksabstimmung" stattgegeben wurde, wird verlautbart:
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBI. Nr. 344
i.d.F. BGBI. Nr. 505/1994, festgesetzten Eintragungszeitraumes, das ist

von Montag, dem 24. November 1997,
bis (einschließlich) Montag, dem 1. Dezember 1997,
in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu

dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift (Familien- und Vorname) in die Eintragungslisten erklären. Die Eintragung hat außerdem das Geburtsdatum
und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten. Vor der Eintragung
muß die Identität nachgewiesen werden (Lichtbildausweis).
Eintragungsberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (29.
Oktober 1997) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz haben. Demnach sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem
1. Jänner 1997 (spätestens am 3 1 . Dezember 1996) das 18. Lebensjahr
(Jahrgang 1978 und ältere) vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, berechtigt, sich in die Eintragungslisten einzutragen.
Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, benötigen zur Ausübung ihres Stimmrechtes eine Stimmkarte.
Die Eintragungslisten liegen während der Eintragungsfrist an folgender
Adresse auf:

Städtisches Einwohneramt, Innsbruck, Innrain 10, 1. Stock.

am
am
am
am
am
am

Mittwoch, dem 26. November 1997, von 08.00 bis 16.00 Uhr,
Donnerstag, dem 27. November 1997, von 08.00 bis 20.00 Uhr,
Freitag, dem 28. November 1997, von 08.00 bis 20.00 Uhr,
Samstag, dem 29. November 1997, von 08.00 bis 12.00 Uhr,
Sonntag, dem 30. November 1997, von 08.00 bis 12.00 Uhr,
Montag, dem 1. Dezember 1997, von 08.00 bis 16.00 Uhr.

Für die Stimmberechtigten in den Innsbrucker Heimen sowie für Besitzer
von Stimmkarten in Innsbrucker Krankenanstalten wurde eine Fliegende
Eintragungsbehörde eingerichtet, und wird diese Behörde die eintragungswilligen Stimmberechtigten auf Antrag zur Abgabe ihrer Unterschrift
aufsuchen. Informationen dazu sind unter Tel. 5360-617 erhältlich.
Stimmberechtigte, die in der Stimmliste der Stadtgemeinde Innsbruck eingetragen sind, können bis einschließlich Freitag, den 28. November 1997,
während der vorgenannten Eintragungszeiten die Ausstellung von Stimmkarten mündlich oder schriftlich beim städt. Einwohneramt, Innsbruck, Innrain 10, 1. Stock, beantragen (Tel. 5360 Kl. 528-534).
Nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 gelten für das Eintragungsverfahren folgende

Verbote:
Gemäß § 13 des Volksbegehrengesetzes 1973 im Zusammenhang mit §
58 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ist im Umkreis von 20 m vom Eingang des Gebäudes, in dem sich die Eintragungsstelle befindet, jede Art
der Werbung, die das Volksbegehren zum Inhalt hat, insbesondere auch
durch Ansprachen an die Stimmberechtigten, durch Anschlag oder Verteilen von Aufrufen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich
nicht auf jene Waffen, die während der Zeit des Eintragungsverfahrens im
betreffenden Umkreis von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

Doit ist auch der Text de:; Volksbegehrens angeschlagen.

Eintragungen können an nachstehend angeführten Tagen und zu
folgenden Zeiten vorgenommen werden:

l Jbertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

am Montag, dem 24. November I99V, von 08.00 bis 16.00 Uhr,
am Dienstag, dem 25. November 1997, von 08.00 bis 16.00 Uhr,

20

INNSBRUCKINFORMIHRI

Innsbruck, im Oktober 1997

SI;RVICI;BI;ILAGH-NOVEMBI;R I W