Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1948

/ Nr.4

- S.9

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^"»mmcr 3/4

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Stollonausschreibung.
B e i den ^ ladin"el leu g e l a n t i d e v "^osie» eine? ( ^ a ü e u
architrltrn zur Ausschreibung.
Dir allgrmrinrn Erfordrrnissr sin die "."lui »ab,ne siud^
^strrrrichische Staalsbürgerschast, vollkoinmrnr Unbcscholtrnbrit, politische Vrrläßlichlri«, Iörp>,rlichr und geistige Eignung.
Die Beiveiber I"abe» den ^?acl"N"eio der Absowierung
einer bebrre» (^.niendaunl"iile mi« spezielle! ?Incbild»ng
in Gartenarcl"iieliur, längere Bernso- und Bebördenprari?
in lrilrnder Stellung ei»e? böber ausgebildeten Gartenbausaebmannes zu erbringe».
Der Brn"ribrr mnß i»ista»dc sein, alle ei»schlägigen Arbeiten (Planuug und Ausfübrung) auf drin Gebiete der
Grünflächen-, Part?, Garten-, Landschafts-, Siedlungs«,
Sportplatz- und Fricdhofgcstaltnng selbständig dnrcksülnrn
zu können.
Die Slrllenbewerber baben die o>rdn»ng?inäßig belegten
Gesncl"r l,^)?ae!nveis der österreichischen Slaatebürgerschaft,
Ve»>un»dszeuguis, Grbnrtsfchcin, amtsärztliches Zeugnis
über törprrlichr und geistige Eignung, Studien- und Vcrlvendnngszengnissc) bis l ä n g st e n s 1 5. M a i 1 l> 1 8
bei der Direktion der StadNvcrke, Salurncr Straße < l ,
Hochhaus, 2. Stock, einzureichen. Den besuchen ist auch
eine bandschriftlichc Darstellung deo ^c>bcnk>laufes mit Lichtbild an"i»schlics!cn.
Stadtwcrkc Inubbluck
Der Direktor: I n g . W i l f r . Egger e. b.
Innsbruck, am 10. ?spril 1!»18.

Kundmachung.
M i t Beschluß des Gcmcindcratco vom ft. A p r i l 1Nl
N"urdc die „Plahordnuug für die städtischen Sportplätze
in nachstehender Fassung genehmigt:
für die städtiscbcn Sportplätze
1. Die städtischen Sport- und Spielplätze wcrdcu den
Schulen, Verbänden und Vereinen über "Ansuchen durch den
Ttadtmagistrat Angewiesen.
2. Die Bcni"wnng eineo Platzeo ist nnr zn den verein,
bartcn Seiten und für den angegebenen Zweck gestattet.
Schüler nn"d Mitglieder von Jugendorganisationen haben
nur im Beisein eineo verantwortlichen Vettere« l,»ut AusN"eio) Zutritt und sammeln sich bio ;u dessen Eintreffen
außerhalb des Sportplatze?.
!l. Die Mitglieder vou Vereinen müssen sieb jederzeit alo
solche anowcifen tonnen.
1. ^abr;cugc jeder Art sind auf den hiefür vorgesehenen
Plätzen einzustellen- innerbalb deo Sportplatzes brstebt
allstcmcincS Fahrverbot.
5». Hnnde sind an der Veine ;u sübren.
l"». Die Sportanlagen sind tunlichst ;u sli"ouen und stet?
rein und i» Ordnung ;n balte»^ inobesondere bat jede Ver
»nreinigung durch Papierabsälle, Speisereste u. dgl. ^,
unterbleiben,
Eigeumäel"tige ?!»de>>!»geü .>>> l>^» A»!aqe» sind »nte^
sagt.
?. Der .>?a>!pln"eilip!e!p!>N" die Sprunganlagen dürse» mit Straficnsebuben nickt benützt werden.
^. Die Wurfübnngen dürfe» nur auf den biesu, beso»
dcre bezeichneten Stellen abgehalten welde».
Die Sprunggruben sind nach Benützung ein^iebnen, ?>^
Graben von S l a r l l ö ^ v n in der Nlordbab» n»d
ist verboten.
Gelause» wird linloberuin.

Heite !)

)
pielen >i>w llbeo .nis^i!"^!!," der ^pDVlanla^"n
und Spielflächen ist »ine,,agi,
!<». Znsel"auer diirse» die ^nnei>!l>nl"e der Spo>i,in!,^en
ion"ir die Garderoberänine nicht betreten.
SportaN"ixüslung^gegensiänden und Geräten ist nnr in dem
hiefür besliinmlen Waschbecken gestaltet. Da? Betreten der
Garderoben mil ^agelsebuben l.Spiles) ist verboten.
! .", ?a? Naueln"n in den Antleide^ und ^asebräiüne» >o
n"ie aus den Innensläeben der Sportplätze ist verboien n»^
soll aneb sonst in Sportkleidung unterlassen werden.
<:".. Für die in den llmtleideräuinen uirdergelegten Gegenstände, .^leidnngsstücke, Geräte usw. übernimmt der
Sladtmagistrat leine Haftung. Ebenso wird für abhanden
gekommene Gegenstände ans den Illeidcrtästrn, die jeder
Benüt"-er mit eigene»! Schloß i>i verseben bat, kein Scbadcneisal.l, geleistet.
l ! . Der Schluß des Ubnngobetriebeo N"iid dnrch Glockenzeichen angekündigt. Beim Ertönen des Glockenzeichens ist
das Spielen abzubrechen uud einzustellen. Eine halbe
Stnndc nach dem Glockenzeichen wird der Sportplatz gesperrt. B i s zn diesem Zeitpunkt müsseu die Sporttreibenden den Platz unaufgefordert verlassen haben.
15. Den Anordnnngcn des Tportplatzleiters, des Platzwartes nnd sonstiger Anfsichtsorgane ist Folge zu leiste».
16.
Nbertretungcu dieser Platzorduung werden nach
Art. V I ! E G V G . bestraft.
Außerdem kann >bei groben Verstöße» über einzelne
Sportler oder Vereine dir PlatzVrrweifnng ansgcsprochcn
werden.
Stadtmagistrat Innobrnck.

Kundmachung. «
Der Gemeindcrat der Stadtgemcindc Inusbruck hat in
seiner Sitzung vom l i t . : i . 1918 zum Schntzr drr städt.
Partanlagen nachstehende Anordnung erlassen:
1. Jede Beschädignng der städt. Partanlagrn ist untersagt; insbesondrrr ist das Bctrrtcn drr Rasenflächen, das
Abreißen, Abschneiden oder Ausgraben von Blumen nnd
^träuclvern, fowie das Beschädigen von Bannten, Bänten,
Brunnen nnd Einfriedungen ausdrücklich verboten.
2. Ebenfo ist jede Vciuureiuiguug, inobrsondrrr das
Wegwerfen von Abfällen, ansdrücklich verboten.
I . Das Fnßballfpiclrn und das Spielen der Kinder mit
Reifen nnd Bällen ist nicht gestattet, da hierdurch das Betreten der Rasenflächen verursacht wird. Für Beschädigunarn nnd Verunreinigungen, die durch Kinder erfolgen, sind
drrrn Begleitpersonen, bzw. deren gesetzliche Vertreter verantwortlich.
l. Hnnde müssen an der ^cine gefübrt werden. Für durch
freilaufende Hnndc vcrnrsacktr Schädrn sind dir Hundebrsitzer baftbar.
."». Das Radfahren, fowie das Befabren drr Parkn"ege
mit anderen Verkelnsmittrln, Kindern"ägen ansgenounne»,
ist verboten.
Parlbesncher sind untersagt.
llbrrtrrtnngrn drr vorstebrnden Anordnungen werden gemäß Art. V I I E G V G . mit Geld bis zn l<>() Schilling oder
Arrest bis zu ! l Tagen bestraft.
Dru Anordnungrn der Aufseber ist sofort Folge zu lristrn.
Dicfe sind rrmäebtigt, bei N"abrgenonimei".en Übrrtrrtnngen
der vorstebende» Anordnungen ^lrafbrlräge bis zn zebn
Schilling einznbebe». S i r strllrn birrübre Al>,ts a»s.
Sladünagistrai Inuobruck
!."». A p r i l <"."!>!
D r r Bürgermeister: Dr. Aulou Melzer.