Innsbruck Informiert

Jg.1997

/ Nr.4

- S.28

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Diese Ausgabe – 1997_Innsbruck_informiert_04
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Verlautbarung über das Eintragungsverfahren zum

Frauen-Volksbegehren und Gentechnik-Volksbegehren
Auf Grund der im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 20. Dezember 1996 veröffentlichten Entscheidung des Bundesministers
für Inneres, mit der den Anträgen auf Einleitung der Verfahren für
folgende zwei Volksbegehren stattgegeben wurde, wird verlautbar t:
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBI. Nr.
344 i.d.F. BGBI. Nr. 505/1994, festgesetzten Eintragungszeitraumes, das
ist von Montag, dem 7. April 1997, bis (einschließlich) Montag, dem 14.
April 1997, in den Text der jeweiligen Volksbegehren Einsicht nehmen und
ihre Zustimmung zu den beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift (Familien- und Vorname) in die
Eintragungsliste erklären. Die Eintragung hat außerdem das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten.
Eintragungsberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (12.
März 1997) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz haben. Demnach sind
alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor
dem 1. Jänner 1997 (spätestens am 31. Dezember 1996) das 18. Lebensjahr (Jahrgang 1978 und ältere) vollendet haben und vom Wahlrecht
nicht ausgeschlossen sind, berechtigt, sich in die Eintragungsliste einzutragen. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, benötigen zur Ausübung ihres Stimmrechtes eine Stimmkarte.
Die Eintragungslisten liegen während der Eintragungsfrist an
folgender Adresse auf:
Sladt. Einwohneramt, Innsbruck, Innrain 10, 1. Stock.
Dort ist auch der Text der Volksbegehren angeschlagen.
Eintragungen können an nachstehend angeführten Tagen und
zu folgenden Zeiten vorgenommen werden:
Mo. 7., Di. 8., Mi. 9. und Mo. 14. April von 8.00 bis 16.00 Uhr
Do. 10. und Fr. 11. April von 8.00 bis 20.00 Uhr sowie
Sa. 12. und So. 13. April von 8.00 bis 12.00 Uhr
Für die Stimmberechtigten in den Innsbrucker Heimen sowie für Besitzer
von Stimmkarten in Innsbruck Krankenanstalten wurde eine Fliegende
Eintragungsbehörde eingerichtet, und wird diese Behörde die eintragungswilligen Stimmberechtigten auf Antrag zur Abgabe ihrer Unterschrift
aufsuchen. Informationen dazu sind unter Tel. 5360-617 erhältlich.
Stimmberechtigte, die in der Stimmliste der Stadtgemeinde Innsbruck
eingetragen sind, können bis einschließlich Freitag, den 11. April 1997,
während der vorgenannten Eintragungszeiten die Ausstellung von Stimmkarton mündlich oder schriftlich beim städt. Einwohneramt, Innsbruck, Inmam 10, 1. Stock, beantragen (Tel. 5360-534).
Nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 gelten für das Eintragungsverfahren folgendeVerbote:
Gemäß § 13 des Volksbegehrengesetzes 1973 im Zusammenhang mit §
58 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ist im Umkreis von 20 m vom Eingang des Gebäudes, in dem sich die Eintragungsstelle befindet, jede Art
der Werbung, die das Volksbegehren zum Inhalt hat, insbesondere auch
durch Ansprachen an die Stimmberechtigten, durch Anschlag oder Verteilen von Aufrufen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich
nicht auf jene Waffen, die während der Zeit des Eintragungsverfahrens
im betreffenden Umkreis von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachbeamten nach ihren dienstlichen Vorschrift getragen werden müssen. Übertretungen dieser Verbote
werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S
3.000,—, im Fall dor Uneinbrinrjlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei
Wochen geahndet.
Innsbruck, im April 1997

Für den Bürgermeister: Rief eh.

Stadtgemeinde Innsbruck, Magistratsabteilung II
Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung

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Die Forderungen des Gentechnik-Volksbegehrens
1. Kein Essen aus dem Genlabor in Österreich! Wir fordern ein gesetzlich verankertes Verbot der Produktion und des Verkaufs gentechnisch
veränderter Lebensmittel und Agrarprodukte in Österreich. Niemand kann
beim Verzehr gentechnisch veränderter Lebensmittel Langzeitwirkungen
auf die menschliche Gesundheit ausschließen. Wie bei der Atomkraft fordern wir daher, daß keine Langzeitversuche am Menschen gestartet werden!
2. Keine Freisetzungen genmanipulierter Organismen in Österreich! Wir fordern ein gesetzliches Verbot von Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen. Der Einsatz der
Gentechnik bedeutet eine existentielle Bedrohung jener österreichischen
Bauern, die im Sinne der Konsumenten auf hohe Qualität und regionale
Vielfalt ihrer Produkte achten.
3. Kein Patent auf Leben! Wir fordern ein gesetzliches Verbot der Patentierung von Lebewesen. Landwirtschaftliche Nutztiere, Versuchstiere
und Pflanzen sollen nicht im Genlabor geschaffen und von den Patentinhabern „vermarktet" werden. Die Patentierung von Lebewesen ist aus ethischer Sicht grundsätzlich abzulehnen. Die Schöpfung von Leben soll der
Natur und nicht dem Genlabor vorbehalten bleiben!

Text des Frauenvolksbegehrens
Die Unterzeichnerinnen des Frauenvolksbegehrens fordern den Beschluß
folgender bundesgesetzlicher Maßnahmen: Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist im Bundes-Verfassungsgesetz zu verankern. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) verpflichtet sich damit
zum aktiven Abbau der Benachteiligung von Frauen. Die tatsächliche
Gleichberechtigung ist insbesondere durch folgende gesetzliche Maßnahmen herzustellen:
1. Unternehmen erhalten Förderungen und öffentliche Aufträge nur, wenn
sie dafür sorgen, daß Frauen auf allen hierarchischen Ebenen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind.
2. Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist anzustreben. Deshalb ist ein
Mindesteinkommen von ÖS 15.000,— brutto, das jährlich dem Lebenskostenindex angepaßt wird, zu sichern.
3. Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung sind arbeits- und sozialrechtlich der vollen Erwerbstätigkeit gleichzustellen
4. Keine Anrechnung des Partnerineinkommens bei Notstandshilfe und
Ausgleichszulage.
5. Die Gleichstellung der Frauen muß auch durch staatliche Bildungsmaßnahmen gefördert werden. Die Bundesregierung hat geschlechtsspezifische Statistiken zu den Themen Beruf und Bildung zu erstellen und
jährlich zu veröffentlichen.
6. Jeder Mensch hat das Recht, Beruf und Kinder zu vereinbaren. Daher
hat der Gesetzgeber für die Bereitstellung ganztägiger qualifizierter Betreuungseinrichtungen für Kinder aller Altersstufen zu sorgen.Tagesmütter sind auszubilden und arbeits- und so/ialrechtlich abzusichern.
7. Zwei Jahre Karenzgeld für Alleinorzieherlnneii.
8. Gesetzlich garantierter Anspruch auf leil/eitarboit für Eltern bis zum
Schuleintritt ihres Kindes mit Rüokkohrrecht /in Vollarbeits/eit.
9. Ausdehnung der Behaltefrist am Arbeitsplatz nach dei Karenzzeit auf
26 Wochen.
10. Jeder Mensch hat das Recht aul eine Grundpension, die nicht unter
dem Existenzminimum liegen darf. Wenn ein/e I ebenspartner/in nicht erwerbstätig ist, hat der/die andere dafür Pensionsbeiträge zu zahlen. Kindererziehung und Pflegearbeit wirken pensionserhöhend.
1 1. Keine weitere Anhebung des Pension:,anlntt:,alters für Frauen, bevor
nicht die tatsächliche Gleichberechtigung in allen Bereichen gegeben ist.

INNSBRUCK INFORMIERT

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