Innsbruck Informiert

Jg.1997

/ Nr.1

- S.55

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1997_Innsbruck_informiert_01
Ausgaben dieses Jahres – 1997
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Il.Tarif
III.Tarif

Sozialtarif
b) Zusätzliche Dekoration (über besonderes Verlangen)
I.Tarif
II.Tarif
III.Tarif
Diese Gebühren vermindern sich bei Kindern bis zu 10 Jahren um
Hälfte.

786,-524,-53,480,360,-240,die

E/ FRIEDHOFSBENÜTZUNGSGEBÜHREN (5 8)
für 10 Jahre 1.500.-; für 25 Jahre 4.500,Bei Kindern vermindert sich diese Gebühr um die Hälfte.
Bei Freigräbern wird diese Gebühr nicht eingehoben.
F/ TIEFER-. UM- UND NACHLEGUNGSGEBÜHR (5 9)
A) Tieferlegungsgebühr
a) erste Tieferlegung (2,20 m)
1.232,b) zweite Tieferlegung (2,60 m)
1.761 ,-c) Kinder- und Anatomie: erste Tieferlegung:
616,zweite Tieferlegung:
880,B) Umlegungsgebühr (524)
657,C) Nachlegungsgebühr
493,G / ENTERDIGUNGSGEBÜHR (5 10)
1. Exhumierung
a) ein Organ der Sanitätsbehörde Amtsarzt
370,b) ein Organ der Friedhofsverwaltung.
370,c) Mithilfe durch Friedhofsarbeiter (10% Nachlaß bei Exhumierung
zwecks Tieferlegung)
3.170,d) Verwaltungskostenbeitrag
900,2. Gebeine-Enterdigung
Einsatz eines Friedhofsarbeiters
792,--

H/ BERECHTIGUNGSGEBÜHR FÜR GEWERBLICHE ARBEITEN
im Einzelfall
310,für drei Jahre
1.850,1/ BEISETZUNGSZUSCHLAG (5 13)
a) Verabschiedungen und Urnenbeisetzungen an Samstagen
986,an Sonn-und Feiertagen
1.972,b) Körperbestattungen an Samstagen
2.958,an Sonn- und Feiertagen
5.916,-

1/ NOTGRUFTGEBÜHR (5 14)
für den ersten Monat
1.000,für jeden weiteren angef. Monat
250,-Sicherstellungsgebühr (2-fache Grabgebühr)
4.660,K/ SONSTIGE GEBÜHREN (5 15)
1. Grabeinrichtungen
a) Errichtung von Dauerfundamenten je Einzelgrab
2.163,b) Beistellung von Urnenplatten je Platte
1.797,c) Instandsetzung oder Einhebung und Begrünung einer Grabstätte
(Erdgrab) samt Nebenkosten
c 1) je angefangene 1/2 Std. und Arbeiter
185,c 2) Entsorgung von Grabsteinen
400,d) Beistellung einer Urnenglocke
970,e) Erstaustattung mit Trittplatten
e 1) je Einzelgrab Ost II
3.190,e 2) je Doppelgrab Ost II
4.220,e 3) je Einzelgrab Mühlau II
4.120,e 4) je Doppelgrab Mühlau II
5.150,e 5) je Einzelurnengrab Mühlau II
1.545,-f) Neuversetzung der Trittplatten nach einer Beerdigung
f 1) je Einzelgrab
1.236,f 2) je Doppelgrab
1.390,2. Bewilligungsgebühr für den gruftartigen
Ausbau von Erdgräbern
2.700,3. Änderungsgebühr anstelle der Grabbenützungsgebühr:
für eine Gruft
47.025,für einen Gruftplatz
4.700,4. Vorübergehende Einstellung zwecks Überführung:
einmalige Gebühr
310,-

6. VIEHMARKTGEBÜHREN UND MARKTGEBÜHREN
Die Marktgebühren werden mit Wirkung 1.1.1997 wie folgt festgesetzt:
I. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und Gemüsemärkte
in der Reichenau (§ 2 lit. c Marktordnung)
Für den laufenden Meter Verkaufsstand
20,-Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
II .Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und Gemüsemärkte im Olymp. Dorf (§ 2 lit. d, Marktordnung)

Für den laufenden Meter Verkaufsstand
25,Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
III. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Händlermärkte an Samstagen
(§ 2 lit.e, Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
25,2. Für regelmäßige Marktbeschicker, Vierteljahresgebühr in der Höhe
des Zehnfachen der Gebühr
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
IV. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der jährlichen Märkte (§ 2
lit.f) Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
40.~
2. Für den Thomasmarkt erhöhen sich die Tarife auf
45,3. Für die Aufstellung eines Würstelstandes, pro laufenden Meter 4 0 , 4. Für die Aufstellung eines Kastanienkessels
40,Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
7. GEHSTEIGABGABE
Gem. § 3 Abs. 6 Gehsteigabgabegesetz wurden die durchschnittlichen
Kosten für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer Gehsteigfläche vom
zuständigen Amt mit S 3.490,-- festgestellt und der Einheitssatz für die
Bemessung der Gehsteigabgabe ab 1.1.1997 mit S 34,90 festgesetzt.
8. ERSCHLIESSUNGSBEITRAG
Der Einheitssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird
gem. § 19 Abs. 5 TBO und in Übereinstimmung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 5.12.1995 ab 1.1.1997 mit 4 % des für das Jahr 1997
geltenden Erschließungskostenfaktors (§19 Abs. 6 TBO) festgesetzt,
das sind S 63,60.
9. HUNDESTEUER
Die Hundesteuer wird ab 1.1.1997 wie folgt neu festgesetzt:
Für einen Hund
930,Für jeden zweiten Hund
1855,Für jeden weiteren Hund
2.720,-Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
gehalten werden (§ 3 Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund
310,Ermäßigter Steuersatz gem. § 3 Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund
575,als Zwingersteuer für jeden Hund
465,Höchstsatz je Zwinger (§ 4 Abs. 2)
1.855,In diesen Beträgen sind S 10,- für die Hundesteuermarke und Befestigungsring als Abgeltung für Mehraufwand inkludiert.
10. WASENMEISTEREIGEBÜHREN
1. Beseitigung eines Tierkadavers:
Wasenmeistergrundgebühr
100,+ Kadavergewicht je kg-Tarif It. Verordnung Amt der Tir.Landesregierung (z.Z. S 2,15/kg)
+ 1 0 % MWSt.
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr-Tarif It. Fuhrpark (z.Z. S 12/km)
+ 20 % MWSt.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger Abfälle aus
der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg wie
in lit.1.
3. Vorbereitung, Öffnung eines Kadavers zur Untersuchung
(Sektion)
100,4. Aufladen eines Großtierkadavers auf das Transportfahrzeug
150,5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKW"s je Kilometer Fahrstrecke:
Tarif It. Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei
100,7. Fütterung und Pflege eines in Kontumaz befindlichen oder nach
§ 13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in Verwahrung genommenen
Hundes, je Tag
100,8.Auslösen eines eingefangenen und in Verwahrung genommenen
Hundes durch dessen Eigentümer It. BGBI.
150,9. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung der Haut (Fell)
an den Eigentümer
200,10.Tötung eines Tieres auf Verlangen des Eigentümers
300,Zu den Entgeltsätzen der Punkte 3 bis 11 tritt die Umsatzsteuer (derzeit
20 % ) .

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - JÄNNER 1997

Der Bürgermeister:
Dr. Herwig van Staa

23