Innsbruck Informiert

Jg.1997

/ Nr.1

- S.39

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Diese Ausgabe – 1997_Innsbruck_informiert_01
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MÜLLABFUHRORDNUNG
Sperrmüll
Zweimal jährlich kann vom Liegenschaftseigentümer eine Sperrmüllabholung bei der öffentlichen Müllabfuhr beantragt werden.
Der Sperrmüll darf frühestens am Vorabend des Abholtages bereitgestellt werden. Bis zur Übernahme der Abfälle durch die Müllabfuhr bleibt der Liegenschaftseigentümer für diese verantwortlich.
..-.-.

Benützungsregeln für Abfallbehälter
Am Tag der Abholung (Entleerung) sind die Zugänge unversperrt
und zugänglich zu halten. Ist der Müllabfuhr eine Abholung z. B.
durch versperrte Türen oder eine verparkte Zufahrt nicht möglich, wird eine kostenpflichtige Sonderabholung durchgeführt. Für
die Reinigung der Abfallbehälter ist der Liegenschaftseigentümer
verantwortlich.

ABFALLGEBÜHRENORDNUNG
Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zur Deckung des Aufwandes,
der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung
entsteht, Abfallgebühren.

Gebühren arten
Abfallgebühren werden erhoben als

O Grundgebühr
abhängig von der Anzahl der Wohnräume bzw. nach Nutzflächeneinheiten. Derzeit ÖS 95,17 zuzgl. 10 % USt. je Nutzflächeneinheit und Jahr.

BEISPIEL
Einfamilienhaus mit 6 Wohnräumen.
= 6 Nutzflächeneinheiten ä ÖS 95,1 7 zuzgl. I 0 % USt pro Jahr
öS 95,17 x 6 Wohnräume = öS 571,02 zuzügl. 10 % USt.