Innsbruck Informiert

Jg.1997

/ Nr.1

- S.32

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1997_Innsbruck_informiert_01
Ausgaben dieses Jahres – 1997
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Altölverordnung BGBI. N r . 383/1987 idF BGBI. N r . 125/1988
Lampenverordnung BGBI. N r . 144/1992
Batterieverordnung BGBI. N r . 514/1990, BGBI. N r . 3/1991
Problemstoffverordnung BGBI. N r . 7 7 I / I 9 9 0 1
Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle BGBI.

Q
Z
D

Nr. 49/1991
Abfallnachweisverordnung BGBI. Nr. 65/1991
Verordnung über die Trennung von Bauabfällen BGBI.

CQ Nr. 259/1991
Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle BGBI.
Nr. 68/1992, BGBI. Nr. 456/l994 2)
Verpackungsverordnung BGBI. Nr. 645/1992, BGBI.
Nr. 334/1995, Nr. 648/I996 3 "
Kühlgeräteverordnung BGBI. Nr. 408/1992, BGBI.
Nr. 662/1992, BGBI. Nr. 168/19954>

1) In der Aussendung der Innsbrucker Umweltsammelmappe vom April
1996 zum Thema Giftmüll finden Sie Entsorgungsmöglichkeiten für alle
im Haushalt anfallenden Problemstoffe.
2) Seit Mai 1996 ist das ganze Stadtgebiet Innsbruck an die „Biotonne" angeschlossen. Der gesammelte Bioabfall wird in der Kompostieranlage in
Pfaffenhofen zu Kompost verarbeitet. Der „Tirol-Kompost" (Fertigkompost) wird ständig geprüft und entspricht allen Kriterien für Qualitätskompost laut Önorm S 2200 und Anforderungen des österreichischen Kompostgüteverbandes.
3) Die ÄRA (Altstoff-Recycling-Austria), gegründet von der Wirtschaft,
organisiert die Sammlung, den Transport und die Wiederverwertung
der getrennt gesammelten Verpackungen (Kunststoffe, Verbundstoffe,
Metalle, Glas, Papier). Die Stadtgemeinde Innsbruck stellt der ÄRA
Standplätze für die öffentlichen Sammelinseln zur Verfügung, ist aber
nicht für die Entsorgung der gesammelten Verpackungen verantwortlich.
4) Derzeit wird beim Kauf eines neuen Kühlgerätes vom Handel ein Entsorgungsbeitrag von ÖS 100,- eingehoben. Der Handel ist verpflichtet,
bei Neukauf eines Kühlgerätes das Altgerät zurückzunehmen.