Innsbruck Informiert
Jg.1997
/ Nr.1
- S.29
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IFiNSBRUCKERSTÄDTREcihlT
Im Rahmen der Verfassung ist für die Regelung der Gemeindeorganisationen grundsätzlich die Landesgesetzgebung zuständig, soweit
die Zuständigkeit nicht ausdrücklich beim Bund liegt. Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist auf deren Verlangen
durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen.
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ORGANE DER LANDESHAUPTSTADT
INNSBRUCK LAUT STADTRECHT
Gemeinderat (40 Mitglieder)
Stadtsenat (I I Mitglieder)
Bürgermeister mit zwei Stellvertretern
Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche
Unternehmungen
Stadtmagistrat mit seinen Bediensteten
Innsbruck ist eine Stadt mit eigenem Statut. Die Landeshauptstadt
verfügt einerseits über ein eigenes Stadtrecht und hat andererseits
neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltungsbehörde zu erledigen. Daneben ist die Stadt Innsbruck ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen.
Weiters kann die Stadt wirtschaftliche Unternehmungen betreiben
und im Rahmen der finanzrechtlichen Bestimmungen ihren Haushalt selbständig führen und Abgaben bzw. Gebühren (z. B. Abfallgebühren) vorschreiben.
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