Innsbruck Informiert
Jg.2018
/ Nr.4
- S.57
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OD-B10
der Auflegungsfrist eine schriftliche
Stellungnahme zu den Entwürfen abzugeben.
Weiters wurde beschlossen:
• Flächenwidmungsplan MÜ-F18
• Bebauungsplan Nr. HA-B34
Zudem wurde am 22. Februar 2018
beschlossen:
• Aufhebung der Verordnung einer Bau-
sperre im Bereich des Entwurfes des Örtlichen Raumordnungskonzepts (ÖROKO) der Landeshauptstadt Innsbruck,
Nr. ÖROKO 2.0 (gem. § 74 TROG 2016)
für den Teil des Geltungsbereichs der
Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau
Für den Gemeinderat
Dr. Robert Schöpf e.h.
Baudirektor
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Die Entwürfe sind während der Amtsstunden im Stadtmagistrat Innsbruck in
den Schaukästen der Magistratsabteilung III /Stadtplanung, 4. Stock, vom 28.
März bis einschließlich 25. April 2018,
einsehbar.
Die Auflagefrist für den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. HA-B33 (2. Entwurf)
wird gem. § 66 Abs. 3 TROG 2016 auf zwei
Wochen herabgesetzt. Dieser Entwurf ist
vom 28. März bis einschließlich 11. April 2018 einsehbar.
Informationen zu den aufgelegten Entwürfen können während der Parteienverkehrszeit von 08:00 bis 10:00 Uhr eingeholt werden.
Personen, die in der Gemeinde einen
Wohnsitz haben, und Rechtsträger, die
in der Gemeinde eine Liegenschaft oder
einen Betrieb besitzen, haben das Recht,
bis spätestens eine Woche nach Ablauf
SA-B12
GER
derung der Bebauungspläne Nr. WI-B1,
WI-B1/1 und WI-B1/2) (gem. § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016)
Es besteht die Notwendigkeit der planungsrechtlichen Neubearbeitung gemäß
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016. Zudem werden für ein konkretes Projekt mit
teilweise geförderten Wohnungen, welches aus einem Wettbewerbsverfahren
hervorgegangen ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. SA-B12,
Saggen, Bereich zwischen Beethovenstraße, Stifterstraße und Ing.-Etzel-Straße (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 78/x) (gem. § 56 Abs. 1 TROG 2016)
Es besteht die Notwendigkeit der planungsrechtlichen Neubearbeitung gemäß
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016. Zudem
werden für ein konkretes Projekt des Tiroler
Landesverbandes der Gehörlosenvereine,
welches aus einem Wettbewerbsverfahren
hervorgegangen ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
OD-B10, Olympisches Dorf, Bereich
Schützenstraße 10 (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. OD-B6) (gem. § 56
Abs. 1 TROG 2016) DB
Für die Errichtung eines temporären Kindergartens wird der Bebauungsplan geringfügig adaptiert.
www.audioversum.at
Immer der Nase nach in Innsbruck.
16.2.2018 – 10.2.2019
INNSBRUCK INFORMIERT
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