Innsbruck Informiert

Jg.2018

/ Nr.1

- S.53

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Diese Ausgabe – 2018_Innsbruck_informiert_01
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8.4.2 Größe 2
8.5.0 Behältnis für Urnenerdbestattung
Arbeitseinsätze je
8.6.0 sonstige
angefangene ½ h und Arbeiter
8.7.0 Leihgebühr für Grünstöcke
Aufbahrungen (8/6/4/2)
8.7.1 bei
je Stück
Verabschiedungen und
8.7.2 bei
Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück

339,40
97,40
19,40

7,70
3,10

dass die Rahmenvereinbarung 2014–2016 für Bauarbeiten
nach wie vor gilt und damit keine Verteuerung des Beitragssatzes möglich ist.
Gemäß der Mitteilung des Amtes Straßenbetrieb haben sich
die Herstellkosten gegenüber dem Vorjahr nicht verteuert.
Damit wird für die Jahre 2017 und 2018 eine Beibehaltung
des Gehsteigbeitragsatz von EUR 3,13/m² beantragt.

6. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13)
um 5 Jahre fallen die Grab-benützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50 % der oben
angeführten Beträge an.“

Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für das Jahr 2017 mit 3,35 % und für 2015 mit
3,51 % des vom Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Soweit sich der Erschließungskostenfaktor nicht ändert sind das 2017 7,37 und 2018 7,72 Euro.

4. Marktgebühren (HH-Ansatz 828000)

7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)

Die Gebühr (inkl. 20 % USt.) wird ab dem Haushaltsjahr 2017
und ab 01.01.2018 wie folgt festgesetzt:
2018 (EUR)
Überlassung von Marktflächen gem. §8
Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangener lfm
Verkaufsfläche

4,40

5. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)

Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche
Gehsteigbeitragssatz ist gem. § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemeinderat für das
gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz darf höchstens 1/100 der Durchschnittskosten
für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer Gehsteig-fläche
betragen.
Seitens der Fachdienststelle wurde dazu bekannt gegeben,

Die Hundesteuer wird ab 01.01.2017 und ab 01.01.2018 wie
folgt festgesetzt:
Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die
in Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden (§3
Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem §3
Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund
Ersatzhundemarke (inkl. Porto)

2018 (EUR)
99,96
42,00

42,00
2,00

8. Wasenmeistereigebühren
(HH-Ansatz 581010)
Die Gebühren für die Wasenmeisterei werden ab 01.01.2017
und ab 01.01.2018 wie folgt festgesetzt:

2018 (EUR)
1. Beseitigen eines Tierkadavers:
Wasenmeistereigrundgebühr
11,60
zzgl. gewichtsabhängiger
11,60
Beseitigungsgebühr1
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr –
Tarif lt. Fuhrpark + 20 % USt.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger
Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem
Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in lit. 1.
3. Vorbereitung, Öffnung eines
Kadavers zur Untersuchung
11,60
(Sektion)
4. Aufladen eines Großtierkadavers
16,90
auf das Transportfahrzeug
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWs je km
Fahrstrecke: Tarif lt. Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei
11,60
7. Fütterung und Pflege eines in Quarantäne befindlichen
oder nach §13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in
Verwahrung genommenen Tieres, je Tag und Tier
a) bei einem Hund
11,60
b) bei Reptilien, Amphibien,
Fischen, Vögeln, Katzen,
7,00
Frettchen, andere Kleinsäuger
8. Auslösen eines abgenommenen,
eingefangenen oder geborgenen
16,90
und in Verwahrung genommenen
Tieres durch dessen EigentümerIn
9. Abhäuten eines Kadavers und
Ausfolgung der Haut (Fell) an
26,80
den/die EigentümerIn
10. T ötung eines Tieres auf
Verlangen der Eigentümerin/
34,70
des Eigentümers
11. Bergung eines Tieres
11,70
Außerhalb der normalen Dienstzeit Zuschlag von 50 %
Fuhrgebühr lt. Tarif Fuhrpark

1
Zu den Entgeltsätzen der Punkte 1 bis 11 tritt die Mehrwertsteuer im gesetzlichen Ausmaß (derzeit +20 %)
ausgenommen hievon ist die Abrechnung der gewichtsabhängigen Tierkadaverbeseitigung je kg, welche mit 10 % MwSt. zu belegen ist.

Tarife 2018

der Landeshauptstadt Innsbruck
In seiner Sitzung vom 02. Dezember 2016 hat der Stadtsenat folgende Tarife für das Haushaltsjahr 2018 bzw. für
die Saison 2018/19 beschlossen:

1. VOLKS- UND HAUPTSCHULEN,
BENÜTZUNGSENTGELT

Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird das Benützungsentgelt
für die Überlassung von Schulraum (Klassen, Turnsäle, Sonderräume etc.) mit 7,83 Euro (+2,09 %) zuzüglich gesetzlich
vorgeschriebener USt. (bisher EUR 7,67) je Raum und Stunde
festgesetzt. Ab 01.01.2018 gilt ein Entgelt von 7,99 Euro zuzügl. USt. je Raum und Stunde. Dabei ist ein Drittel der Sporthallen als ein Raum anzusehen.
Für die Überlassung von Turnhallen an Innsbrucker Sportvereine sowie Schulraum zur ausschließlichen Nutzung in
kultureller und fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und
Organisationen wird, wie bisher, kein Benützungsentgelt eingehoben.

2. ELTERNBEITRÄGE IN STÄDT.
KINDERGÄRTEN UND SCHÜLERHORTEN

Ab dem Kindergartenjahr 2017/18 und dem Kindergarten1

jahr 2018/19 werden folgende Elternbeiträge (inkl. 10% USt.)
festgesetzt:

2–4 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
Kindergarten bis max.
14:00 Uhr monatl.

2018 (EUR)
4–6 Jahre
118,00

58,00

68,00

0,00

2018 (EUR)
2–4 Jahre
4–6 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
29,00
29,00
Kindergarten bis max. 14:00
0,00
0,00
Uhr monatl.
Halbtageskindergarten monatl.
Schülerhort (1–2 Tage/Woche)
47,00
2,17%
monatl.
Schülerhort (3–5 Tage/Woche)
67,00
1,52%
monatl.
Mittagstisch – Kindergarten
3,80
2,70%
Mittagstisch – Schülerhort
3,80
2,70%

Für die Gewährung von Ermäßigungen gelten für die Schülerhorte derzeit die Richtlinien lt. STS-Beschluß vom 30.6.1999.
Ermäßigungen für auswärtige Kinder (kein Hauptwohnsitz in
Innsbruck) sind ausgeschlossen. 1

Bisher wurde für nicht in Innsbruck ansässige Kinder (kein
Hauptwohnsitz) für die Kindergarten- und Schülerhorttarife
ein Auswärtigenzuschlag von 100 % verrechnet. Nachdem
dieser Zuschlag angesichts der Einführung des „Gratis-Kindergartens“ nicht mehr zweckmäßig ist, ist es notwendig separate Tarife für auswärtige Kinder festzusetzen. Dabei wird
eine Fortschreibung der bisherigen Höhe vorgeschlagen:

Diesbezüglich darf auf den Beschluss des Stadtsenats vom
20.7.2010, Zl. V-8772/2010 hingewiesen werden, welcher für
entgeltliche Raumüberlassungen das Benützungsentgelt für
Volks- und Hauptschulen (siehe Pkt. 1) vorsieht.
Das Amt für Kinder- und Jugendbetreuung beantragte, dass für
Raumüberlassungen (Bewegungsraumüberlassungen) in städt.
Kindergärten und Schülerhorten an Innsbrucker Sportvereine

3. BENÜTZUNGSENTGELT KINDERGÄRTEN/
HORTE

A usnahmen sind für BürgerInnen bei Wohnungen mit städtischem
Zuweisungsrecht mit Einzelgenehmigung durch den Stadtsenat möglich.

INNSBRUCK INFORMIERT

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