Stadtnachrichten

Jg.1993

/ Nr.5

- S.28

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Diese Ausgabe – 1993_Innsbrucker_Stadtnachrichten_05
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Gesamter Text dieser Seite:
Tollwutsperre in Innsbruck
südlich des Inn weiterhin aktuell!
Neben Teilen des Bezirkes Schwaz und dem gesamten Bezirk Innsbruck Land mußte,
t r o t z rechtzeitiger Vorbeugemaßnahmen, Anfang März auch das Innsbrucker
Stadtgebiet südlich des Inn zum Tollwutsperrgebiet erklärt werden. Die Stadt Innsbruck
richtet einen Appell an alle, die in Zusammenhang mit dieser Seuche angeordneten
Vorsichtsmaßnahmen ernst zu nehmen. Ein Telefon-Tonbanddienst unter der N u m m e r
1553 wurde eingerichtet.

(we) "Achtung! Sie hören eine Information der Stadt Innsbruck über das Verhalten
in Tollwutsperrgebieten...": So beginnt der
Text einer Information, die seit Mitte
April über die Innsbrucker Telefonnummer 1553 abrufbar ist.
Die Tollwut zählt zu den gefährlichsten
Seuchen, die vom Tier auch auf den Menschen übertragen werden können. Sie verläuft tödlich, wenn nicht rechtzeitig eine
Behandlung erfolgt.
Besitzer von Haustieren müssen sich auch im eigenen Interesse! - an die angeordneten Maßnahmen halten. Folgendes ist zu beachten:
Hunde und Katzen dürfen innerhalb des
Sperrgebietes nicht frei umherlaufen. Bei
Nichtbeachtung können die Tiere von befugten Personen eingefangen und getötet
bzw. in freier Natur erschossen werden.
Hunde sind ausnahmslos an der Leine zu
führen. Nimmt man sie in Geschäfte, Gaststätten, öffentliche Verkehrsmittel u. dgl.

mit, müssen sie einen Maulkorb tragen.
Gegen eine Ansteckung kann man sich
folgendermaßen schützen: Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit Wildtieren und
auch mit Haustieren notwendig, die sich
abnormal verhalten. Man sollte auch wissen, daß Hunde und Katzen, die nicht unter Kontrolle gehalten werden und sich infiziert haben, schon Tage, bevor die
Krankheit erkennbar zum Ausbruch
kommt, infektiöse Tollwutviren ausscheiden. Daher ist vor allem in den Gebieten
am Stadtrand, bei "fließenden Übergängen" ins Grüne, während der Tollwutsperre eine Berührung fremder Tiere immer
problematisch. Dies sollte vor allem auch
Kindern eingeschärft werden.
Was tun, wenn man glaubt, daß man mit
einem an Tollwut erkrankten Tier in
Berührung gekommen ist - bzw. gar gebissen wurde? Vor allem: keine Panik! Wenn
man rechtzeitig die richtigen Maßnahmen
setzt, ist die tödliche Gefahr praktisch

(Eiz) Wen diese Jahreszeit nicht reizt,
das Auto stehen zu lassen und bei
Stadtfahrten aufs Fahrrad "umzusteigen", der ist schwer zu bekehren. Einiges ist bei aller Rad-Begeisterung zu
beachten - wir möchten es in Erinnerung rufen:
Wetten, daß... nicht alle Radler wissen,
daß sie den Radweg (oder einen markierten Radstreifen auf der Fahrbahn) benützen müssen, wenn es einen solchen gibt?
Wetten, daß... nicht alle Au-

Verboten... ist den Radlern die Benützung
von Gehsteigen (außer, sie sind beschildert, z. B. im Waltherpark und beim Mariahilfpark). Wer dies mißachtet, schadet
sich und den übrigen "Radlerkollegen"!
Verboten... ist das Mitführen einer zweiten erwachsenen Person auf dem Gepäckträger. Ausnahme: Kinder bis acht Jahre
auf speziellen Kindersitzen.
Aus gutem Grund verboten ist das Fahren
mit offenem Regenschirm, die das Anzei-

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Promille-Grenze! Wer mehr trinkt, riskiert, so er/sie einen hat, den Führerschein. Verschuldet ein alkoholisierter
Radfahrer einen Unfall, zahlt die Versicherung nichts!
Kinder unter 10 Jahren dürfen auf der
Fahrbahn nur unter Aufsicht einer Person
radeln, die das 16. Lebensjahr vollendet
hat. Mit 10 Jahren nur, wenn sie die Fahrradprüfung abgelegt haben. Erst ab 12 ist
"selbständiges" Radeln erlaubt!
Das Innsbrucker Verkehrskonzept legt ein starkes Gewicht auf den Fahrradverkehr (so wie auch
auf öffentliche Verkehrsmittel und Fußgängerverkehr). Das Umsteigen wird schön langsam attraktiv: Als nächste FahrradAchse wird die Strecke vom Rennweg
(Inn) durch die Karl-Kapferer-Straße,
Siebererstraße, Ing.-Etzel-Straße und
Bienerstraße zur Pembaurstraße (und
zur Amraser Straße) - befahrbar auch
in der Gegenrichtung - ausgebaut. Die
Pläne sind so gut wie fertig; die Entscheidungsgremien der Stadt behandeln
sie in allernächster Zeit. Mit einer Realisierung noch im Sommer darf gerechnet
werden.


Es wird Zeit fürs Fahrrad:
Was dabei zu beachten ist .

Radfahrstreifen, der über eine Kreuzung führt, den gleichen Vorrang haben wie
Fußgänger auf dem markierten Zebrastreifen über eine Kreuzung? Wenn der
Autofahrer abbiegt und dabei die Fahrspur eines Radfahrers kreuzt, muß er dem
Radfahrer den Vorrang einräumen!
Wetten, daß... nicht alle Radler wissen,
daß sie den markierten Radstreifen gegen
die Einbahn zwar befahren dürfen, in die
Gegenrichtung jedoch - also in Fahrtrichtung der Einbahn - die Spur des fließenden Verkehrs benützen müssen, nicht den
auf der "linken" Einbahnseite "entgegenkommenden" Radweg?
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Null. Zunächst ist die Wunde so rasch wie
möglich mit Seifenwasser auszuwaschen.
Die Wunde muß offengelassen und darf
auch nicht genäht werden. Dann sollte
man auf schnellstem Weg die Neurologische Ambulanz im Landeskrankenhaus
Innsbruck aufsuchen. Man findet sie im
Parterre der neuen Kopfklinik. Dort wird
beurteilt, ob eine Impfung notwendig ist.
Wichtig wäre auch die Ausforschung des
Tierbesitzers, damit geprüft werden kann,
ob das Tier geimpft ist oder nicht.
Ein Haustier unterliegt nach einer Rauferei
mit einem tollwutverdächtigen oder kranken Tier - es kann z. B. ein Fuchs, ein
Dachs, ein Marder oder Wiesel gewesen
sein - besonderen Bestimmungen. In diesem
Fall wendet man sich umgehend an das
städtische Veterinäramt. Achtung! Es besteht in jedem Fall Meldepflicht. Die Telefonnummer des zuständigen Veterinäramtes
lautet 58 02 01. Ausnahmen von einer Tötung des Haustieres sind nur in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen möglich.
Detaillierte Auskünfte erteilen neben
dem Veterinäramt, Telefon 58 02 01,
auch das städtische Gesundheitsamt unter der Nummer 53 60 - Durchwahl 327,
sowie die Neurologie-Ambulanz, Telefon 504 Durchwahl 38 58.


gen einer Richtungsänderung, die freie
Sicht oder die Bewegungsfreiheit behindern.
Erlaubt ist, an einer Kolonne (z. B. vor einer Kreuzung oder Ampel) rechts vorbeizufahren, wenn ausreichend Platz ist und
abbiegende Fahrzeuge nicht behindert
werden.
Nur im Zirkus erlaubt ist das Freihändigfahren. Das Nebeneinanderfahren ist nur
auf breiten Radwegen und in Wohnstraßen erlaubt.
Achtung! Auch für Radfahrer gilt die 0,8STADTNACHRICHTEN - MAI 1993