Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.12

- S.15

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Amtsblatt Nr.12.

Hperrstunöeverlangerungen bewilligt ab
7. Jänner 1?)S sie Hunöespolizeiöireltion
Auf Grund der Verordnung des für die Angelegenheiten des Sicherheitswesens zuständigen Bundesministers
betreffend die Errichtung einer Vundesvolizeidirektion
in Innsbruck, VGVl. Nr. 514 aus 1935, und des Landesgesetzes vom 30. November 1935, LGBl. Nr. 61, wurde
unter anderem auch die Kompetenz für die Bewilligung
von Sperrstundeverlängerungen der Vundesvolizeidirektion übertragen. Ab 1. Jänner 1938 wird nunmehr die
Vundesvoligeidirektion Innsbruck im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen dieses Bewilligungsrecht ausüben. I m nachstehenden wird der Diensterlatz
der Vundespolizeidirektion wiedergegeben, an den sich
in Hinkunft besonders auch im Hinblicke auf die bei
Sperrstundeverlängerungen in Frage kommenden städtischen Abgaben Bewilligungswerber zu halten haben
werden.

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Diensterlaß

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der Bundespolizeidirektion Innsbruck, I I . Präs. 1/12 2
vom 8. Dezember 1937.
Ab 1. Jänner 1938 werden im Sinne der Bestimmungen des § 141 der Gewerbeordnung Bewilligungen gum
Offenhalten eines Gast- und Schankgewerbebetriebes über
die polizeiliche Sperrstunde im Stadtgebiete Innsbruck
sowie in dem zum örtlichen Wirkungsbereich der Bundespoligeidirektion Innsbruck gehörigen Teile des Gemeindegebietes Hötting und Mühlau ausschließlich nur
von der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Abteilung
Ligengbüro (1. Stock, Zimmer Nr. 37), erteilt. Das Lizenzbüro ist für den Parteienverkehr am Montag und
Donnerstag in der Zeit von 8 bis 13 Uhr, an den übrigen Wochentagen vormittags von 8 bis 13 Uhr und von
16 bis 18 Uhr offen. Ansuchen um derartige Bewilligungen können von den Bewerbern dem Lizenzbüro mündlich vorgebracht werden und haben die Bewerber bei Bewilligung des Ansuchens Stempelgebühren von zusammen 8 6.50 (8 1.50 Gesuchsstempel, 8 5.— Vescheidstempel) und den Verwaltungsabgaben-Barbetrag von 8 2.—
per Stunde der angesuchten Verlängerung beizubringen.
Die Partei erhält einen schriftlichen Vewilligungsbescheid,
welcher mit dem Bescheidstempel von 8 5.— versehen ist
und in welchem auch der Erlag der Bundesverwaltungsabgabe und der gesamten Etemvelgebühren bestätigt ist,
ausgefolgt. Die Bewilligung für Sperrstundeverlängerung erlischt jedoch automatisch, falls die städtischen, bzw.
gemeindeämtlichen Abgaben (Lustbarkeitsabgabe, Luxusgaststättenabgabe, Zuschlag für Kriegsopferfonds u. a. m.)
nicht rechtzeitig entrichtet wurden. Ein Rückersatz der erlegten Stempelgebühren und der Bundesverwaltungsabgabe erfolgt diesfalls nicht mehr. DiestädtischenAbgaben sind nach wie vor bei der Steuerstelle der Stadt
Innsbruck, Vurggraben Nr. Z, die gemeindeämtlichen
Abgaben bei den Bürgermeisterämtern Hötting, bzw.
Mühlau zu bezahlen.

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denen der Inhaber des Gast- und Schankgewerbebetriebes nicht rechtzeitig um Sperrstundeverlängerung im Ligenzbüro ansuchen konnte (z. B. Eintreffen einer größeren Gesellschaft im Gastlokal vor der polizeilichen Sperrstunde u. ä. m.) kann eine Sperrstundeverlängerung bis
höchstens 2 Uhr früh vom Sicherheitswachekommandanten des zuständigen Sicherheitswachzimmers erteilt werden, wobei jedoch der Einschreiter zu belehren ist, datz er
sich bereits am darauffolgenden Vormittag bis spätestens
10 Uhr beim Lizenzbüro einzufinden und dort die entsprechenden Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
nachzuzahlen hat. Ebenso hat der Einschreiter belehrt zu
werden, datz er noch am selben Tage die städtischen, bzw.
gemeindeämtlichen Abgaben zu entrichten hat. Derartige
Ansuchen dürfen vom zuständigen Wachzimmerkommandanten nur dann bewilligt werden, wenn sie noch vor
24 Uhr erfolgen. Der Wachekommandant hat am darauffolgenden Morgen auch eine schriftliche Lizenznachmeldung dem Lizenzbüro zu übermitteln.
Die Einreihung der einzelnen Gaststätten Innsbrucks
in verschiedene Vemessungsklassen erfolgt nach wie vor
durch den Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund der Vorschriften des Landesgesetzes Nr. 48/1922, bzw. Nr. 64/1923.
Der P o l i z e i d i r e k t o r :
Dr. Windhofer e. h.

I n besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in

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