Innsbruck Informiert

Jg.1995

/ Nr.4

- S.32

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Stadtmagistrat Innsbruck
ZI. St/l-70/1995

KUNDMACHUNG
über die Ausstellung der Wahlkarten
Am 17. Dezember 1995 findet die Nationalratswahl statt.
I. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, der Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder
Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht
grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde; Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im
Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb
dieses Ortes ausüben.
II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort ihrer
Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb
ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Personen
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte, denen der Besuch des
zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge mangelnder Geh- und
Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in
gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist und die die Möglichkeit der Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in
Anspruch nehmen wollen.
III. Vorgang bei der Antragstellung einer Wahlkarte:
1. Für das Stadtgebiet Innsbruck werden die Wahlkarten im städtischen Einwohneramt, Innrain 10, 1. Stock, während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8 - 1 2 und 14-18 Uhr, Freitag 8 - 1 2
Uhr) ausgestellt.
2. Antragsfrist: vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung bis spätestens
am dritten Tag vor dem Wahltag (14. Dezember 1995).
3. Beginn der Ausstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises (also ungefähr ab 28. November 1995);
bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des Einspruchs- bzw.
auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden müssen.
4. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag
ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch
eine Bescheinigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des
Unterkunftgebers (z.B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt
usw.) - bei Präsenzdienern und Zivildienern durch eine Bestätigung
der Dienststelle und bei in ihrer Freiheit beschränkten Personen
durch eine Bestätigung der Anstaltsleitung glaubhaft gemacht werden.
IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung:
1. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt.
2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben,
so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte (verschließbarer Briefumschlag) der amtliche Stimmzettel und
ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Landeswahlkreises aufgedruckt ist, eingelegt und die Wahlkarte hierauf unverschlossen dem Antragsteller ausgefolgt.
3. Der Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der
Wahlbehörde hat der Wahlkartenwähler, wie alle übrigen Wähler,
einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.
4. Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland
aufhalten werden, können, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind,
dort ihr Wahlrecht in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf der Wahlkarte sowie auf dem Informationsblattfür Wahlkartenwähler angeführten Erläuterungen rechtzeitig an
die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte aufgedruckt ist, übermitteln.
V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der
Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Wahlkartenwähler können ihr
Wahlrecht im Stadtgebiet Innsbruck nur im Stadtsaal, Universitätsstraße 1,ausüben.
Der Bürgermeister (Dr. van Staa)

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Stadtmagistrat Innsbruck
Amt für allgemeine Verwaltung und Wahlangelegenheiten
ZI. 1-11.518/1995

KUNDMACHUNG
zur Nationalratswahl
am 17.12.1995
I. Wahlort, Wahlzeit, Verbote:
Die Wahlhandlung findet in den mit gesonderter Kundmachung bekanntgegebenen Wahllokalen in der Zeit von
7.00 bis 17.00 Uhr
durchgehend statt.
Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 20 m vom
Eingang des Gebäudes, in dem sich ein Wahllokal befindet, ist am
Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen (§ 58 Abs. 1 und 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992).
Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,— im Fall der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet (& 58 Abs. 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992).
II. Einrichtung von besonderen
Wahlbehörden
Für Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am
Wahltag zur Ausübung ihres Wahlrechtes infolge mangelnder Gehund Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits, Alters- und sonstigen Gründen, unmöglich ist, wurden drei besondere Wahlbehörden eingerichtet. Sofern die aus den bezeichneten Gründen bettlägerigen Personen die Stimmabgabe vor einer
besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, haben sie
sich rechtzeitig eine Wahlkarte zu besorgen (ein solches Ansuchen
kann bis zum dritten Tag vor dem Wahltag beim städt. Einwohneramt, Innrain 10, eingebracht werden) und können dann von der
für sie zuständigen besonderen Wahlbehörde während der festgesetzten Wahlzeit zur Stimmabgabe aufgesucht werden.
Innsbruck, im November 1995
Der Bürgermeister DDr. van Staa

Stadt Innsbruck
Magistratsabteilung VI
Techn. Infrastrukturverwaltung
ZI. VI-2046/1995-HI

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG
Ausschreibende Stelle: Stadt Innsbruck, Magistratsabteilung VI,
Technische Infrastrukturverwaltung, Hochbau-Instandhaltung, 6020
Innsbruck, Roßaugasse 4
Betrifft: Städtische Wohngebäude Haydnplatz 5
Gegenstand: Sanierung der Elektroinstallationen
Teilnahmeberechtigt sind alle befugten einschlägigen Gewerbetreibenden.
Das Leistungsverzeichnis kann ab sofort im Amt für Hochbau-Instandhaltung, Städt. Zentralhof, Roßaugasse 4, 2. Stock, Zimmer 14,
in der Zeit von Montag bis Freitag, zwischen 8.30 und 12.30 Uhr, behoben werden.
Abgabetermin: Das Angebot muß bis spätestens 11.12.1995,
10.45 Uhr, in der Magistratsabteilung VI, Technische Infrastrukturverwaltung, Innsbruck, Neues Rathaus, Fallmerayerstraße 1, 3. Stock,
Zimmer 403, eingelangt sein. Angebote, die bis zu diesem Zeitpunkt
nicht eingelangt sind, können, auch wenn das Datum des Poststempels vor diesem Termin liegt, nicht mehr berücksichtigt werden.
Anbotseröffnung:Die Anbotseröffnung erfolgt anschließend auf
Zimmer 416 in Gegenwart der Bieter.
(Dr. Götsch e.h.)

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