Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1939

/ Nr.10

- S.6

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Amtsblatt Nr. 10
sind oder gewissen auswärtigen Staaten angehören und
zur Trauung in Deutschland der Befreiung vom ausländischen Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist nämlich gemäß bestimmten zwischenstaatlichen Abkommen für die Trauung im Auslande erforderlich. Das Standesamt stellt diese über Anforderung für
jene Inländer aus, die eine Ehe im Auslande eingehen
wollen.
Ist der Standesbeamte nach eingehender und gewissenhafter Prüfung aller vorgelegten Urkunden und ihm bekannter Tatsachen gur Überzeugung gelangt, daß ein Eheverbot im Sinne des Gesetzes nicht besteht, dann ordnet er
nach bestimmten Vorschriften das Aufgebot des Ehevorhabens an, in dem jedermann öffentlich aufgefordert wird,
ein ihm etwa bekanntgewordenes Eheverbot mitzuteilen.
Von diesem Aufgebote kann die untere Verwaltungsbehörde bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen befreien.
Der Standesbeamte selbst darf vom Aufgebot bei lebensgefährlicher Erkrankung und nach der letztergangenen
Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz auch
dann Abstand nehmen, wenn es sich um Ehewerber handelt, die der Wehrmacht angehören oder zum Dienst in der
Wehrmacht einberufen sind.
Nach Abschluß des einspruchslos verlaufenen Aufgebotes wird dann die Ehe unter Beobachtung bestimmter
Förmlichkeiten geschlossen, von denen oben die Rede war.
Ebenso wie die Geburtseintragung eines Kindes, veranlaßt auch jede Eintragung in das für die Eheschließungen bestimmte Familienbuch eine Reihe von Mitteilungen
und Hinweisen an auswärtige Standesämter und Matrikenführer, damit die neugeschaffenen Personenstandstatsachen überall dort vermerkt werden, wo das Gesetz dies
vorsieht. I n das Familienbuch werden in ähnlicher Weise
wie in das Geburtenbuch auch Randvermerke eingetragen, wenn die Ehe aus irgendwelchem Grunde Zu bestehen
aufhört oder dies festgestellt wird und wenn Änderungen
des Namens, des Personenstandes oder des religiösen Bekenntnisses eintreten.
Auch für das Familienbuch wird ein Zweitbuch angelegt, für das dieselben Bestimmungen gelten, wie für das
Geburtenbuch.
Das Standesamt folgt dem Menschen aber, wie gesagt,
über den Höhepunkt seines Lebens hinaus bis zu seinem
Tode. An dem dem Sterbefall folgenden Werktage bereits
sind bestimmte, im Gesetze näher bezeichnete Personen
verpflichtet, Anzeige beim Standesamt zu erstatten, damit
dieses in die Lage kommt, den Todesfall durch die Eintragung in dHS Sterbebuch zu beurkunden. Aus diesem
Buche, das ebenfalls in Zweifacher Ausfertigung angelegt
wird, werden die Sterbeurkunden und Todesbescheinigungen ausgestellt. Auch an dieser Stelle muß darauf verwiesen werden, daß die fristgerechte Anzeige nicht zuletzt
im Interesse der Parteien liegt und mit Strafen erzwungen werden kann.
Eine Reihe von Bestimmungen des Personenstandsgesetzes sorgt auch hier, daß die allermeisten möglichen
Fälle vom Standesamt so behandelt werden, daß den Notwendigkeiten des Staates, der Volksgesundheit usw. entsprochen wird; handelt es sich nun um Sterbefälle in Privatwohnungen, in Anstalten, um Selbstmorde oder Un-

glücksfälle, um Totgeburten, um den Tod von Ausländern
oder Unbekannten usw.
Besonderes Interesse findet in der Öffentlichkeit die
Frage der Meldung der im Kriege gefallenen Soldaten.
Nach den bestehenden Vorschriften hat der Regimentskommandeur den Sterbefall beim Standesamt des Standortes anzuzeigen. Ahnliches gilt für die Kriegsmarine.
Wie bei der Geburt und Heirat, forgt das Standesamt
nach der Beurkundung des Todesfalles für die Verständigung jener Standesbeamten und Matrikenführer des I n und Auslandes, die das Gesetz näher bestimmt. Randvermerke werden im Verichtigungsverfahren angebracht.
Eigene Vorschriften sind hinsichtlich der Benachrichtigung in Nachlaßsachen zu beachten.
Bezüglich der Wehrerfassung sind die Standesämter im
Lande Österreich noch nicht in dem Umfange beschäftigt
wie die Standesämter des Altreiches, weil die Beurkundung der Geburten erst im Jahre 1939 eingesetzt hat. Es
ist also abzuwarten, bis die im Jahre 1939 Geborenen
wehrfähig werden.
Eine wichtige Arbeit obliegt dem Standesbeamten bei
der Mitwirkung zum Nachweis der Abstammung und bei
der Sippenforschung. Auf diesem Gebiete ist er der Ratgeber der Volksgenossen und derjenige, der neben dem
Notar und Matrikenführer die Beglaubigung der Ahnenpässe durchführt.
Umfangreicher, als die knappen Vorschriften auf den
ersten Blick vermuten lassen, sind d i e s t a t i s t i s c h e n
A r b e i t e n . Das Standesamt hat dem österreichischen
statistischen Landesamt allmonatlich über jeden Geburts-,
Heirats- und Sterbefall ein in vielen Rubriken auszufüllendes Zählblatt zu übersenden. Dieselben Zählblätter
sind seit Errichtung des statistischen Amtes der Stadt
Innsbruck auch diesem zu übermitteln. Abgesehen davon
muß an das statistische Reichsamt in Berlin monatlich
eine summarische Aufstellung im gleichen Belang, hinsichtlich der Sterbefälle aber gegliedert nach Todesursachen gerichtet werden. Darüber hinaus hat das Standesamt
wöchentlich dem zuständigen Gesundheitsamt, dem zuständigen Kreisleiter der NSDAP, für das Amt für Volksgesundheit und dem zuständigen Ortsgruppenleiter der
NSDAP, für das Amt für Volkswohlfahrt eine Liste der
in der vorhergegangenen Woche vorgekommenen Personenstandsfälle, getrennt nach Geburten, Heiraten und
Sterbefällen, zu übersenden. Ein Auszug aus der Liste ist
jeden Dienstag an der Amtstafel auszuhängen. Alle Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle sind schließlich
der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen.
Nun noch einige Ziffern, die das Interesse der Öffentlichkeit mit Recht in Anspruch nehmen dürfen. I m Standesamt Innsbruck wurden in der Zeit vom 1. Jänner bis
10. Oktober 1939 1810 Geburten, 1493 Eheschließungen
und 1047 Todesfälle beurkundet. Diese Zahlen sprechen
für sich, wenn dem Standesamt auch genaue Vergleichsziffern aus den vergangenen Jahren des Niederganges
fehlen. Sie sprechen von der Ehe- und Geburtenfreudigkeit, die wieder allenthalben eingesetzt hat und davon, daß
die nationalsozialistische Staatsführung auch auf dem Gebiete der Vevölkerungspolitik richtige Wege geht und ihre
Ziele erreicht.

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