Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.4

- S.11

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Amtsblatt Nr. 5

Personal-Nachrichten
Am 5. April ist der Verwalter des Stadtarchives,
L u d w i g P e t r o w i t s c h , nach Kurger Krankheit unerwartet gestorben. Petrowitsch trat am 8. Juni 1906
als provisorischer Kanzleigehilfe in den städt. Dienst,
in dem er sich, von Beginn an im Registratursdienst
verwendet, zum Vorstande der Hauptregistratur des
Stadtmagistrates emporarbeitete. Vom Jänner 1924
bis Ende 1933 leitete er dieses Hilssamt in mustergültiger Weise. I m Jahre 1927 erhielt er den Titel Kanzleidirektor verliehen. Nach Ernennung Zum Vorstande
der Hauptregistratur wandte Petrowitsch sein Interesse
der planmäßigen Neuordnung des nur notdürftig und
in unzulänglicher Weise untergebrachten archivalischen
Bestandes der Stadtgemeinde mit besonderem Erfolge
zu. Seine Leistung ist um so höher einzuschätzen, als
Petrowitsch nur über Volks- und Vürgerschulbildung
verfügte. I m Interesse seiner Arbeit für das Archiv
suchte er seine Kenntnisse durch den Besuch von Vorlesungen über Archivkunde und archivalische Praxis
zu erweitern. Die Tätigkeit Petrowitsch" für das städt.
Archiv wurde feitens feiner Vorgesetzten und des Gemeinderates jederzeit voll gewürdigt und anerkannt.
I m Bewußtsein, daß Petrowitsch die Verwaltung des
Archives in durchaus zufriedenstellender Weise besorgen
wird, nahm die Stadtgemeinde auch davon Abstand,
einen vorschriftsmäßig vorgebildeten Archivbeamten zu
bestellen und ernannte Petrowitsch in Anerkennung
seiner Verdienste um das Archiv mit Wirkung vom
1. Jänner 1934 unter gleichzeitiger Enthebung von der
Leitung der Hauptregistratur zum städt. Archivverwalter.
Ein wohlgeordnetes Stadtarchiv, dessen wertvolle
Schätze der wissenschaftlichen Forschung nunmehr leicht
zugänglich sind, war die Frucht seines jahrelangen,
überaus fleißigen und gewissenhaften Bemühens und
des seitens der Stadtgemeinde in ihn gesetzten Vertrauens.

Der Rachöruck von Aufsätze«/ Berichten oöer nur von
Teilen öerselben sowie sie Wieöergabe von Daten uns
Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

VolkszLHIungsergebms 1934; Verzeichnis
der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden
Das Vundesministerium. für Finanzen, das für
Zwecke der Abrechnung der Ertragsanteile der Länder
und Ortsgemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben 1934 die bei der Volkszählung vom März 1934
für die einzelnen Ortsgemeinden ermittelten Einwohnerzahlen benötigte, hat angesichts des Allgemein-Interesses an der Kenntnis der Einwohnerzahlen der
Ortsgemeinde länderweise einfache Verzeichnisse (Hefte)
angelegt, aus denen für alle Ortsgemeinden des Bundesgebietes, die — nach Verwaltungsbezirken und innerhalb dieser nach Gerichtsbezirken geordnet — nach
der Vuchstabenfolge gereiht sind, der Name und die
Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zu ersehen sind.
Vervielfältigungen dieser Verzeichnisse stehen gegen
Ersatz der Herstellungskosten jedermann zur Verfügung.

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Bestellungen wären zu richten an das „Oekonomat
des Vundesministeriums für Finanzen" in Wien.
Es kosten: Heft Niederösterreich 45 ß, Oberösterreich
20 8, Salzburg 10 8, Steiermark 30 ß, Kärnten 10 Z,
Tirol 15 8, Vorarlberg 10 A Burgenland 15 ß. Alle
Hefte zusammen einschließlich der Angaben für Wien
werden um 8 1.50 abgegeben. Die Gemeinden werden
ersucht, dies in geeigneter Weise zu verlautbaren.
( I I I 11/116-1935.)
Aus dem Merkblatte für die Gemeinden Tirols, 14. Jg., 3. Folge.

Kundmachung
Für Installateure
An der Amtstafel des Stadtmagistrates ist folgende Kundmachung
des Regierungskommissärs angeschlagen:
„Auf Grund des ß 59. Abf. 5 der Innsbrucker Bauordnung wird
mit fofortiger Wirkfamkeit angeordnet:
Für die Herstellung und Abänderung von Entwässerungsanlagen
in bestehenden Anwefen. die nicht an Straßen mit Tiefkanälen
liegen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Tchwemmkanali«
fationsgefetzes vom 11. April 1905. LGBl. Nr. 18 ex 1905. famt den
dazu erlassenen Instruktionen.
Die Nichtbeachtung diefer Anordnung wird nach den §§ IN? und
108 der Innsbrucker Bauordnung bestraft."
Es bedarf daher in Zukunft auch die Ausführung von Entwässerungsanlagen in Anwesen, die nicht an Straßen mit Tiefkanälen
liegen, der vorherigen baubehördlichen Bewilligung, um die unter
Vorlage entsprechender Pläne beim Stadtmagistrate anzusuchen ist.