Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1934

/ Nr.12

- S.9

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Amtsblatt Nr. 1
10. Zimmer putzen, mit Ausnahme des Reinigens von Tapeten;
11. Reinigen und Aufbewahren von Teppichen;
12. Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau unter Ausschluß
der Verwendung hochgiftiger Gase (§ 15, Punkt 21ä und
Artikel I I I , des Gesetzes vom 20. Dezember 1928, BGBl.
Nr. 360);
13. Erzeugung von Zement- und Betonwaren;
14. Mahlmüller, Vermählen von Zucker (Zuckermühlen):
15. Friedhof- und andere Gärtner (soweit deren Tätigkeit nicht
als zur Landwirtschaft zu zählender Gartenbau anzusehen ist) ;
16. Naturblumenbinder und -Händler;
17. Hühneraugenschneider und Fußpfleger;
18. Präparatoren;
19. Erzeugung von Trinkbranntwein (Edelbranntwein, Rum,
Likör usw.) und von Essig;
20. Erzeugung von Fleisch-, Fisch- und Obstkonserven und Gemüsedauerkonserven (mit Ausnahme der handwerksmäßigen
Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten) sowie von Senf;
21. Erzeugung von Kaffeesurrogaten:
22. Molkereien und Käsereien;
23. Schriftgießer (Druckletternerzeuger):
24. Kautschukstampiglienerzeuger:
25. Galvaniseure, deren Tätigkeit jedoch nur mit der Einschränkung den Gegenstand eines eigenen Gewerbes bilden kann,
daß sich der Galvaniseur zur Vorbereitungsarbeit des Schleifens eines hiezu berechtigten Gewerbetreibenden zu bedienen hat;
26. Asphaltierer, Isolierer und Schwarzdecker;
27. Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungs- und Lüftungsanlagen;
28. Planung und Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und
Verwertung künstlicher Kälte;
29. Betriebe zur Einstellung von Kraftfahrzeugen (Garagen),
unbeschadet des Rechtes der Gast- und Schankgewerbetreibenden, die Kraftfahrzeuge ihrer Gäste zu beherbergen;
30. Betriebe zum Verleihen von Kraftfahrzeugen:
31. Fuhrwerksgewerbe, soweit es nicht an eine Konzession gebunden ist;
32. Spediteure:
33. Geschäfts- und Wohnungsvermittler:
34. Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Finanz- und Wirtschaftsberater;
35. Berater in Versicherungsangelegenheiten:
36. Handel mit anderen als den im Abschnitt 2) aufgezählten
Waren, soweit er nicht an eine Konzession gebunden ist und
mit Ausnahme des Feilbietens von Erzeugnissen der Landund Forstwirtschaft im Umherziehen (§ 60) und des Kleinverkaufs von gebratenen Früchten, jedoch mit Einschluß
des Verkaufes von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen;
37. Handelsagenten.

Handwerksmäßige Gewerbe
Handwerksmäßige Gewerbe sind solche, bei denen es sich um
Fertigkeiten handelt, welche die Ausbildung im Gewerbe durch die
Erlernung und eine längere Verwendung in demselben erfordern.
Als handwerksmäßige Gewerbe wurden folgende Gewerbe erklärt:
1. Töpfer (Hafner), Ofensetzer;
2. Glaser, Glasschleifer, Glasgraveure;
3. Grobschmiede, Hackenschmiede, Pfannenschmiede, Ring- und
Kettenschmiede, Nagelfchmiede, Wagenschmiede, Wagenschlosser ;
4. Zeugschmiede, Messerschmiede und Scharfschleifer, Erzeuger
chirurgischer Instrumente;
5. Feilenhauer;
6. Schlosser;
7. Metall-und Etahlschleifer, Sporer, Nadler, Webekammacher 1
8. Siebmacher, Gitterstricker:
9. Spengler (Klempner);
10. Kupferschmiede:
11. Metallgießer, Gelbgießer. Iinngießer;
12. Gürtler, Vronzewarenerzeuger, Chinasilberwarenerzeuqer,
Metallgalanteriewarenerzeuger, Ziseleure;
13. Gold-, Silber- und Iuwelenarbeiter;
14. Gold-, Silber- und Metallschläger;

15. Graveure, Metallographen, Formenstecher, Notenstecher,
Emailleure, Guillocheure;
16. Plattierer;
17. Wagner:
18. Mechaniker, Erzeuger chirurgisch-medizinischer Apparate,
Optiker:
19. Uhrmacher:
20. Killviererzeuger, Erzeuger von Harmoniums und ähnlichen
Musikinstrumenten, Orgelbauer, Erzeuger von Blasinstrumenten, von Streich-, Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher;
21. Korbflechter:
22. Böttcher (Faßbinder):
23. Tischler;
24. Drechsler, Meerschaumbildhauer, Pfeifenschneider:
25. Kammacher, Fächermacher, Veinfchneider;
26. Bildhauer (gewerbemäßige Holz- und Steinbildhauer):
27. Gerber, Lederfärber;
28. Taschner, Riemer, Peitschenmacher, Sattler, Pferdegeschirrmacher ;
29. Bürstenbinder, Pinselmacher;
30. Seiler;
31. Posamentierer, Schnür- und Börtelmacher, Gold- und
Silberdrahtzieher, Gold- und Silberplättner und -spinner;
32. Gold-, Silber- und Perlensticker;
32a. Chemifchputzer (Kleiderreiniger):
33. Färber;
34. Tapezierer, Bettwarenerzeuger;
35. Kleidermacher (unter Einschluß des Kleiderbügelns und
pressens);
36. Schuhmacher:
37. Handschuhmacher, Vandagenmacher;
38. Sonnen- und Regenschirmmacher:
39. Kürschner, Kappenmacher, Rauchwarenfärber;
40. Hutmacher, Damenfilzhutmacher und Strohhuterzeuger:
41. Modisten:
42. Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker;
43. Raseure, Friseure, Perückenmacher;
44. Buchbinder, Futteralmacher, Ledergalanteriewarenerzeuger,
Kartonagewarenerzeuger;
45. Bäcker (mit Ausnahme der von Müllern nach der bisherigen Landessitte als Nebengewerbe mittels der Hausgenossen oder des eigenen Hilfspersonales betriebenen Schwarzbroterzeugung):
46. Konditoren (Zuckerbäcker, Kuchen- und Mandolettibäcker,
Kanditenerzeuger):
47. Lebzelter, Wachszieher;
48. Fleischhauer, Fleischselcher:
49. Pferdefleischhauer, Pferdefleischfelcher;
50: Seifensieder:
51. Pflasterer:
52. Ziegel- und Schieferdecker;
53. Anstreicher und Lackierer, Schilder- und Schriftenmaler, gewerbemäßige Maler für Fndustrieerzeugnisse, Vergolder und
Staffierer, Iimmermaler;
54. Stukkaturer:
55. das Gewerbe der Photographen mit Ausnahme der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie und mit Ausnahme
der Herstellung von zur Vorführung bestimmten Laufbildern;
56. Bootbauer (Herstellung von Segel-, Motor- und Kielbooten
mit Ausnahme der Faltboote);
57. Miedererzeuger:
58. Glaserzeuger und Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger:
59. Schleifsteinhauer;
60. Similifeure.

Konzessionierte Gewerbe
Nachstehende Gewerbe wurden als konzessioniert erklärt:
1. Alle Gewerbe, welche auf mechanischem oderchemischemWege
die Vervielfältigung von literarischen oder artistischen Erzeugnissen oder den Handel mit denselben zum Gegenstande
haben (Buch-, Kupfer-, Stahl-, Holz-, Steindruckereien und
dergleichen, einschließlich der Tretpressen, dann Buchhandlungen, einschließlich der Antiquarbuchhandlungen, Kunst-,
Musikalienhandlungen); unter die Konzessionspflicht fällt